Beiträge von GeRo

    Liebes Forum,

    nachdem ich nun schon über die Suchfunktion alles über vorstationäre Behandlungen abgegrast habe und immer noch keine Antwort gefunden habe, versuche ich es nun über ein neus Thema.
    Patient wurde am 26.04.2010 vorstationär behandelt und am 14.05.2010 wurde eine ambulante OP durchgeführt. Die ambulante OP wurde nicht am 26.04.2010 geplant bzw. terminiert.
    In einem zweiten Fall wurde am 01.03.2010 eine vorstationäre Behandlung durchgeführt und am 03.03.2010 eine ambulante OP erbracht.
    In beiden Fällen hat die KK die Zahlung der Pauschale abgelehnt mit der Begründung, dass alle Leistungen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM abzurechnen seien.
    Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Patient mit seiner Einweisung erst einmal untersucht wird, ob überhaupt eine vollstationäre Behandlung notwendig ist. Stellt sich heraus, dass eine ambulante OP ausreichend ist, so müsste doch die vorstationäre Pauschale im Vorfeld abrechenbar sein - oder liege ich da falsch?
    Desweiteren steht in dem Schreiben:
    \" ... Die präoperativen Begleitleistungen umfassen die Abklärung der Operations- und Narkosefähigkeit, die Abklärung der ambulanten Durchführbarkeit sowie Maßnahmen zur Auswahl der Operationsmethode und deren strategisches Konzept, sowie alle erforderlichen, qualitätssichernden Maßnahmen.
    Die vorstationäre Behandlung ist daher nach § 115b SGB V abrechenbar und wird nicht gesondert vergütet. ...\"

    M.E. wird die Möglichkeit einer ambulanten OP doch erst in der vorhergehenden Untersuchung festgestellt. Also müsste doch auch vorstationär neben nachgehender ambulanter OP möglich sein?!?!

    Vielen Dank im Voraus für die Aufklärung!
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe mir die Beiträge schon angeschaut, aber nur ähnliche Konstellationen gefunden. Ich möchte mich dennoch auf der sicheren Seite wähnen.
    Fallkonstellation:
    1. 05.10.2008 - 08.10.2008, DRG D63Z, oGVD 6T
    2. 18.10.2008 - 19.10.2008, DRG D63Z
    3. 21.10.2008 - 23.10.2008, DRG D30B

    Fall 1 und 2 sind nicht nach §2 Abs. 1 FPV zusammenzuführen, da die oGVD überschritten ist.
    Fall 2 und 3 sind nach §2 Abs. 2 zusammenzufassen mit dem Ergebnis der DRG D30B.
    Nun ist die KK der Meinung, dass nach der FZF 2+3 der 1. mit 2+3 zusammenzuführen sei. Meines Wissens ist doch bei FZF chronologisch vorzugehen?! Allerdings finde ich in den Vorschriften keinen eindeutigen Hinweis.
    Für hilfreiche Kommentare wäre ich sehr dankbar.

    Gruß
    GeRo

    P.S.:

    Hallo Forumsmitglieder,

    ich habe da eine etwas unangenehme Sache, aber das gehört eben auch zu unserem Job.
    Ist ein Patient im Todesfall von der Zuzahlung befreit? In unserem KIS (vor kurzem gewechselt) wird dies im Zuzahlungsprogramm automatisch ausgeworfen (bzw. ist wohl so hinterlegt).
    Die Regelung ist mir nicht bekannt und ich habe im Internet nichts darüber gefunden. Es ist mir klar, dass sich keine offizielle Stelle dazu äußern möchte. Daher ist in den Gesetzestexten über die Befreiung in diesem Fall nichts erwähnt - weder psitiv noch negativ. Das wird aber sicher durch das KHRG ein Thema sein (mit der Zuzahlungsregelung).
    Ein Krankenhaus hat angegeben, dass es die Zuzahlung im Trauerfall nicht erhebt - ich schätze, dass es ein konfessionelles Haus ist.
    Kennt jemand eine offizielle Regelung in der Richtung?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forumsmitglieder,

    wir hatten einen stationären Fall mit einer offenen Tuberkulose, der hier 38 Tage (vom 17.02. - 26.03.08) verbrachte. Wir haben einen Tagessatz für die E76A vereinbart, so dass die Abrechnung an sich kein Problem darstellt.
    Nun ist aber der MDK der Meinung, dass der Patient ab dem 08.03.08 nicht mehr stationär behandlungsbedürftig gewesen sei, sondern nur noch isoliert werden musste. Die KK zahlt nun die 18 Tage nicht mit dem Hinweis, dafür sei das Gesundheitsamt oder die Kommune zuständig.
    Problem: Das Gesundheitsamt hat angeblich mit Kostenübernahmen gar nichts zu tun, wir sollen uns an die KK halten.
    Ich habe die KK dann auf §9 FPV2008 verwiesen, worauf diese meinte, wir könnten ohne Probleme die Rechnung splitten, da Tagessätze abgerechnet werden. Dieser Paragraf würde sich nur auf FP beziehen, da diese nicht geteilt werden können.
    Wer hat da Erfahrung und kann mir einen Tipp geben, wer für den Aufenthalt auf der Isolierstation aufkommt und was da abgerechnet werden kann?
    Vielen Dank!

    Gruß
    GeRo

    Hallo Mr. Freundlich,
    meine Frage zielt eigentlich mehr darauf ab, ob es für die Abprüfung der Kriterien für eine FZF eine Reihenfolge gibt.
    In o.g. Fall könnte ich eine FZF wegen Komplikationen eingeben. Da die oGVD überschritten ist, gibt es keine. Damit wäre der Fall an sich erledigt.

    Wie sieht es aus, wenn ich eine FZF sowohl wegen Komplikation als auch wegen Rückverlegung durchführen könnte. Gibt es da eine Reihenfolge oder ist immer die FZF die richtige, die für die KK am lukrativsten ist?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe einen ähnlichen Fall:
    Aufnahme am 08.04.08
    Entlassen am 15.05.08 --> Verlegung in Akutreha (anderes KH)
    AVK, Oberschenkelamputation --> DRG F28B (oGVD 38 Tage)
    Rückverlegung wegen Wundheilungsstörungen
    Wiederaufnahme aus Akutreha am 28.05.08
    Entlassen am 12.06.08 nach Hause
    Nachamputation --> DRG F28B
    FZF nach § 2 (1) FPV fällt weg, da oGVD überschritten
    FZF nach § 2 (3) FPV = Komplikation fällt auch weg wegen oGVD.
    FZF nach § 3 (3) FPV wegen Rückverlegung ist möglich.
    Muss ich denn nun auf Biegen und Brechen eine FZF durchführen oder ist diese bereits durch Anwendung von § 2 (3) Komplikation erledigt?

    Vielen Dank im Voraus für die Anregungen.
    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe nun schon einige Beiträge zur FZF ergründet, komme aber immer noch nicht ganz klar bzw. möchte mich doch rückversichern.
    Fallkonstellation:
    19.03.-21.03.08: F62C
    23.03.-27.03.08: F62C --> FZF nach § 2 (1)
    28.03.-29.03.08: E65C --> keine FZF
    31.03.-13.04.08: F62C --> FZF nach § 2 (1) ???
    Unser System schlägt die FZF des letzten mit den beiden ersten Aufenthalten automatisch vor. Ist das korrekt?

    Ich muss dazu sagen, dass der Patient incompliant war und meist das KH gegen ärztlichen Rat verlassen hat. Daher auch am Ende eine Verlegung in eine Psychiatrie.

    Wie sind denn so die Meinungen hier im Forum dazu? Ist die Zusammenfassung 1+2+4 korrekt, auch wenn der dritte Aufenthalt in der Abfolge außen vor ist?
    Vielen Dank vorab für die Anregungen.

    Gruß
    GeRo

    Hallo Systemlernender,

    genau das ist der Punkt. Die Medikamente für die Chemotherapie wurden von dem niedergelassenen Onkologen ambulant verordnet. Mittlerweile habe ich aber erfahren, dass die Patientin ihm gegenüber nicht erwähnt hat, dass sie sich noch in stationärer Behandlung bei uns befindet.
    Und dass ein Krankenhausarzt einen Patienten zur Chemotherapie anmeldet, ist ja nichts aussergewöhnliches. Ob der Patient aktuell noch weiterhin stationär geführt wird, fragt in dem Moment auch niemand nach.

    Ich liege dann ja wohl richtig damit, dass wir die Medikamente zahlen müssen?!
    Als Systemlernender lerne ich daraus:
    die Patienten sollten möglichst entlassen und an den ambulanten Onkologen verwiesen werden. Das spart viel Geld, denn die Medikamente belaufen sich in dem geschilderten Fall auf ca. 2.900 EUR, das ZE bringt gerade mal 724 EUR. Zum Glück ist das der erste solche Fall, der auf meinem Tisch landet.

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,
    ich habe hier einen Fall vorliegen, der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet.
    Bei einer Privatpatientin wurde ein Karzinom festgestellt. Weiterhin wurde sie bei uns operiert (wegen einer anderen Sache) und erhielt während des stationären Aufenthaltes eine Chemotherapie, wozu sie zu einem niedergelassenen Arzt gebracht wurde (also ambulante Chemo).
    Der niedergelassene Arzt darf meines Wissens seine erbrachten Leistungen selbst liquidieren. Nun hat uns die Krankenkasse allerdings angeschrieben, dass wir die Medikamente zu zahlen hätten, da die Pat. zum Zeitpunkt der Chemo bei uns stationär war. Wir könnten dann das ZE65.02 abrechnen. Allerdings liegen zwischen den Apothekenpreisen (Rezepte liegen mir vor) und dem ZE Welten.
    Ich gehe davon aus, dass wir die Zeche an die Apotheke zahlen müssen?!
    Es wäre sicher besser gewesen, die Patientin in eine Klinik zu verlegen, die selbst Chemotherapien durchführt?! Oder welche Empfehlungen gibt es da noch?

    Viele Grüße
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich möchte das Thema hier nochmal aufgreifen, da ich keine eindeutige Antwort aus den Beiträgen zum Thema \"Verlegungsabschlag bei Klinik außerhalb des DRG-Systems\" etc. gefunden habe.
    Mein Problem ist etwas anders gelagert, da es um den Verlegungsabschlag bei Zugang aus einer Landesklinik geht (also BPflV -> KHEntG).
    Ich kann mich vage daran erinnern gelesen zu haben, dass es für ein KH aus dem KHEntG-Bereich keine Rolle spielt, ob der Patient aus einem KH nach BPflV oder KHEntG kommt. Der Verlegungsabschlag ist immer fällig.
    Wie sind die Meinungen des Forums dazu? Gibt es irgendwo etwas Schriftliches dazu?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe da ein kleines Verständnisproblem, den ZE-Katalog betreffend. Für die Peritonealdialyse (ZE2007-08) sind die OPS-Kodes 8-857.** angegeben. SInd damit nun alle 5-Steller und 6-Steller gemeint oder nur 6-Steller?
    M.E. sind alle 5- und 6-Steller relevant, aber unser Softwareanbieter hätte dann wohl für die 5-Steller die Tarife zur Abrechnung vergessen.

    Für eine Klarstellung wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße
    GeRo