Beiträge von GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe ein Abrechnungsproblem im Fall eines Querschnittsgelähmten mit einer Harnwegsinfektion.
    HD N39.0 Harnwegsinfektion
    ND M79.19 Muskuloskelettales Schmerzsyndrom o.n.A.
    ND G82.53 Tetraparese und Tetraplegie
    + G82.60! Funktionale Schädigung des Rückenmarkes C1-C3
    ND G95.80 Neurogene Blasenentleerungsstörung ...
    ND N35.8 Sonstige Harnröhrenstriktur
    Die Aufnahme erfolgte wegen der Harnwegsinfektion, der Patient landet aber in der (nicht verhandelten) DRG B61Z mit Bewertung Null. Allerdings wurde ja nicht die Verletzung des Rückenmarks behandelt. Versagt hier das DRG-System?
    Lässt man die ND G95.80 weg, landet man in L63B, was die eigentliche behandelte Krankheit treffend beschreibt.
    Was tun? bisher gehen wir in diesem Fall leer aus.

    Hat jemand einen Tipp?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    hat übrigens schon jemand ein Tipp, wo man sich ein Verzeichnis downloaden kann, das alle Reha-Einrichtungen beinhaltet? Am besten natürlich getrennt nach §39 und §40.

    Gruß
    GeRo

    Ich möchte dazu anmerken, dass es in unserem Haus notwendig ist, dass die Entlassart geändert wird. Denn nur so wird der Verlegungsabschlag berechnet; der Abrechnungsmanager wird über die Entlassart gesteuert.
    Das Problem habe ich aktuell in einem Fall, der unser Haus \"gegen ärztlichen Rat\" verlassen hat (Entlassart 040x), aber am gleichen Tag in einem anderen Krankenhaus wieder aufgenommen wurde. Wir müssen nun einen Verlegungsabschlag berechnen, was aber nur über eine Entlassart-Änderung steuerbar ist. Wenn die Entlassanzeige verschickt und die neue Rechnung fakturiert sind, werde ich die Entlassart wieder ändern, damit die wichtige Info nicht verloren geht.

    Gruß
    GeRo

    Ich möchte meinen Senf auch noch dazugeben.
    Wir haben in unserem Haus Kodip im Einsatz incl. KodipProof. Beim Validieren eines Patienten gab es eine Fehlermeldung, weil die Seitenlokalisation nicht angegeben war.
    Als Kommentar erscheint dort folgendes:

    [c=blue]Fehler F871:
    Auffälliger Wert kann ein Hinweis auf mangelhafte Kodierqualität sein
    Info zur Kodierung:
    Der vorstehende Diagnosekode enthält kein Zusatzkennzeichen zur Angabe einer Seitenlokalisation. Dies ist nach den Kodierrichtlinien zwar nicht obligatorisch erforderlich, im Sinne einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation sollte eine Seitenangabe bei Diagnosen, die Erkrankungen paariger Organe bzw. Körperteile bezeichnen, jedoch enthalten sein.[/code]

    Dies ist zwar kein Fehler nach den Kodierrichtlinien, aber bei uns ist es so eingestellt, damit die Kodierqualität nicht leidet. Vielleicht braucht man diese Angaben sogar im nächsten jahr oder später. Man weiss ja nie, wohin sich der DRG-Katalog entwickelt. :a_augenruppel:

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,
    ich habe jetzt schon eine Weile diese Diskussion beobachtet und frage mich, ob es überhaupt für unser Haus sinnvoll ist, Begleitpersonen auszugliedern. Bisher haben wir immer, insbesondere in der Pädiatrie, Begleitpersonen aufgenommen, wenn es sinnvoll war. Aufgrund der Platzverhältnisse in den Zimmern hat sich die Anzahl wohl von selbst in Grenzen gehalten. :baby:
    Wenn es nach mir ginge, bekämen die Begleitpersonen weiterhin ihre Liege bereitgestellt, Verpflegung könnten die Patienten sich selbst in der Cafeteria besorgen (ohne Gratis-Essensmarken vom Haus wie bisher). Dafür gliedere ich nichts im Budget aus und rechne auch weiterhin nichts ab. Damit ist mein Erlösrisiko überschaubar.
    Im Falle einer Erlösausgliederung im Budget (darauf läuft es ja hinaus, oder macht jemand eine Kostenausgliederung habe ich ein Risiko, da nicht ausgleichsfähig. :bombe: Weiterhin erspare ich mir die Nachfragen von Kassen und MDK.
    Wo liegt also der tiefere Sinn der Begleitpersonen-Regelung für uns als Krankenhaus? Ich fahre ohne die Ausgliederung doch mindestens genauso gut wie mit?!

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forumsmitglieder,

    leider habe ich bei meiner Nachfrage in dem anderen Krankenhaus bzgl. der 24 Stunden feststellen müssen, dass mal wieder die Entlassart falsch eingegeben wurde. Es war keine Entlassung in ein Pflegeheim, sondern die Rückverlegung in das verlegende Krankenhaus. Da der Aufenthalt bei uns unter 24 h war, kommt natürlich die Verbringung ins Spiel.
    Aber abgesehen davon interessiert mich und vielleicht auch andere dennnoch die Vorgehensweise bei den möglichen Fallkonstellationen.
    1. Aufenthalt in KH A mit Dauer <24h, Verlegung in KH B mit Dauer <24h und Enlassung nach Hause.
    2. Aufenthalt in KH A mit Dauer >24h, Verlegung in KH B mit Dauer <24h und Entlassung nach Hause.
    Wenn ich das richtig verstanden habe:
    Fall 1: uGVD, Fall 2: mVD?
    Bei Fall 1 wäre die Erstbehandlung in KH A <24h, somit in KH B kein Verlegungsabschlag zu berechnen, sondern es wird so verfahren, als ob keine Verlegung stattgefunden hätte; also Abschlag nach uGVD.
    In Fall 2 wäre für KH B ein Abschlag nach der mVD fällig.

    Jetzt wird mir die Sache klar! :sonne:

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    wer trägt eigentlich die Krankentransportkosten bei einer Verlegung in die Reha-Klinik?
    In unserem Fall kann der Patient nicht von der Reha-Klinik abgeholt werden, da der Fahrdienst nur über normale Autos verfügt, also keine Liegendpatienten transportieren kann.
    Der Kostenträger hat die Reha genehmigt. Fällt der Transport mit unter die Kostenübernahme oder bleiben wir darauf sitzen?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe folgendes Problem:
    Patient wird aus einem anderen Krankenhaus bei uns aufgenommen, stationär behandelt (DRG F71A) und am nächsten Tag in ein Pflegeheim entlassen, also normale Entlassung. Unser Abrechnungsprogramm schlägt den Verlegungsabschlag vor, was wir anfangs auch abgerechnet haben. Da die Krankenkasse uns aufgefordert hat, den Abschlag für uGVD zu prüfen, habe ich mir den § 3 Abs. (2) Satz 2 genauer angeschaut. Wenn ich das richtig sehe, müsste ich aufgrund der frühzeitigen Entlassung (nach einem Tag) den Abschlag bzgl. der uGVD berechnen. :sterne:
    Unser Software-Lieferant ist da anderer Meinung und behauptet, dass der Abrechnungsmanager korrekt arbeitet. :strauss:
    Was ist nun richtig? Wer hat schon solche Fälle abgerechnet?
    Vielen Dank für die Hinweise im Voraus.

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe den G-DRG Browser des INEK heruntergeladen. Wo sehe ich die Kostenaufteilung für belegärztliche Leistungen [z.B. D30Z]. Der Kartenreiter \"Kosten\" enthält nur die Bewertungsrelation für Hauptabteilungen. Lasse ich einfach die Spalte der Kosten für den ärztlichen Dienst weg?
    Für Hinweise bin ich sehr dankbar.

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    weiss jemand, wo die Euro-Preise für Großgeräteleistungen bei vorstationären Behandlungen nachzuschauen sind? Ich habe nur alte Unterlagen mit den DM-Preisen und den zugehörigen DKG-NT -Ziffern gefunden. Nach dem §112-Landesvertrag NRW sind diese doch immer noch abrchenbar?!
    Eine Leistung habe ich als Beispiel:
    CT, DKG-NT 5344, 320,- DM = 163,61 €?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    die Frage wurde sicher schon einmal gestellt, aber ich konnte keinen brauchbaren Hinweis in den alten Beiträgen finden.
    Wir haben in der näheren Umgebung eine psychiatrische Klinik, die öfter Patienten z.B. in unsere Chirurgie verlegt. Nach der Behandlung werden sie wieder zurückverlegt.
    a) Ist nun ein Abschlag zu berechnen oder nicht? Wie ist § 3 Abs. 4 KFPV genau zu verstehen? Psychiatrische Kliniken unterliegen doch noch der BPflV?!
    b) Ist das überhaupt zu handhaben wie eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus?
    c) Wie sieht es aus bei einer Wiederaufnahme des Patienten; gelten da die Bedingungen wie bei Rückverlegungen (30-Tage-Frist)?

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
    Gruß
    GeRo