Beiträge von GW

    Hallo!

    Per Definition gehören zu einer Supervision mindests 2 Menschen, nämlich der Supervisor und derjenige, der supervidiert wird. Die im Kode angegebene Zeit (keine TE!!!) gilt somit für die Supervisionsleistung entweder mit Supervisor und einem supervidierten Therapeuten oder mit Supersisor und dem Behandlungsteam. Eine Mehrfachzählung der Zeit ist nicht vorgesehen (steht ja auch nirgendwo).

    Zu beachten ist noch, dass nicht jede Supervision zu kodieren ist, sondern - wie im Kode angegeben - nur eine explizit fallbezogene Supervision. Es muss also in dieser Supervision um einen konkreten Patienten gehen, für den dieser Kode dann auch anzugeben ist. Eine allgemeine oder mehr auf den Therapeuten selbst bezogene Supervision kann nicht kodiert werden.

    Ob der Supervisor ein Mitarbeiter ist oder von Extern kommt, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle, sofern er angemessen vergütet wird (es sei denn, jemand legt den Begriff "Mitarbeiter" sehr eng aus).

    Gruß

    Hallo!

    Nein!

    Die vorstationäre Behandlung hat ja nichts mit der Fallzusammenführung (§§ 2 bzw. 3 FPV) zu tun. Die Nichtabrechnung eines vorstationären Aufenthaltes bei nachfolgender Abrechnung einer Fallpauschale ergibt sich aus §8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG. Einziges Problem (für manchen KIS-Hersteller) könnte sein, dass die vollstationäre Aufnahme im neuen Jahr liegt und für diesen Fall auch die Klassifikationen des neuen Jahres gelten (§1 Abs. 1 FPV), obwohl der vorstationäre Tag noch im alten Jahr war.

    Gruß

    Hallo,

    wie die von Herrn Kattenbach beigefügten Folien zeigen, ist das wieder einmal eine Frage der Dokumentation!

    Dabei ist aber zu beachten, dass Selbstgefährdung ungleich Suizidalität. Selbstgefährdung liegt meines Erachtens beispielsweise auch dann vor, wenn aufgrund des deliranten Zustandes die notwendige Behandlung erschwert ist, beispielsweise weil sich der Patient die venösen Zugänge herausreißt oder sich anderweitig in Gefahren begibt (z.B. unkontrolliertes Aufstehen trotz sedierung). Die Forderung des MDK, dass so etwas und die ärztliche Befundung und Anordnung sowie die tatsächliche Durchführung der Sitzwache mit qualifiziertem Personal ausreichend dokumentiert ist, ergibt sich unmittelbar aus dem OPS. Das halte ich (jedenfalls so lange die Dokumentation dann auch akzepiert wird) nicht für bösartig, sondern angesichts der Vergütung über Tagesentgelte sogar für notwendig. Eine inflationäre Kodierung einer 1:1 Behandlung ohne entsprechede Dokumentation der Voraussetzungen ist für alle Beteiligten letztlich kontraproduktiv.

    Die Qualifizierte Entzugsbehandlung ist davon unabhängig. Dabei handelt es sich eher um ein Behandlungskonzept, dass sich eigentlich auf den gesamten Behandlungsfall bezieht. Die Änderung in einen Zusatzkode im OPS 2015 ist da schon eine Verbesserung, aber die tagesgenaue Abbildung (und damit die implizite Forderung, dass die eingentlich fallbezogenen Merkmale jeden einzelnen Tag vorzuliegen haben) finde ich noch unglücklich. Leider ist aber auch derzeit die in aktualisierung befindeliche Leitlinie (wenigstens für QE bei Alkoholerkrankungen) noch nicht veröffentlicht, so dass hier eine fundierte Argumentation und Debatte noch nicht erfolgen kann.

    Wesentlich ist und bleibt immer wieder die (nachvollziehbare) Dokumentation nicht nur der Leistungen selbst, sondern auch deren Voraussetzungen!

    Gruß

    Hallo,

    die beste Lösung wäre, das erbringende Haus stellt Ihnen die notwendigen Informationen für die QS-Leistung zur Verfügung. Ansonsten gibt es normalerweise die Möglichkeit im Rahmen der QS, lediglich einen Minimaldatensatz zu erzeugen. Kodiert werden sollte die Leistung auf jeden Fall, damit die Informationen, dass solche Leistungen auch bei psychiatrischen Patienten vorkommen nicht nur an die Krankenkasse, sondern auch an das InEK (über §21-Daten und erst Recht bei Kalkulationsteilnahme) geliefert werden.

    Gruß

    Hallo,

    im Kode 9-963 findet sich das Mindestmerkmal wöchentliche Teambesprechung zwar nicht, aber der Kode ist ein Zusatzkode und darf nur in Verbindung mit Regel- oder Intensivbehandlung bei Kindern/Jugendlichen angegeben werden. In dieses Kodes ist die wöchentliche Teambesprechung gefordert.

    Gruß

    Hallo,

    das steht doch im OPS:


    ...von mindestens 300 Minuten täglich [...] im Durchschnitt der Behandlungsdauer der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation.

    So viele Tage, wie Sie mit diesem Kode in dessen letzter Stelle kodieren, müssen Sie die 300min durchschnittlich nachweisen können.

    Gruß

    Hallo,

    Nur so nebenbei: (OPS-) Kodes werden nicht abgerechnet, sondern kodiert. Abgerechnet wird dann die PEPP, die unter Verwendung der Kodes gruppiert wird.

    (Eine aussagekräftiger Themenüberschrift wäre auch ganz nett...)

    Gruß

    Hallo,

    die PEPPV enthält die Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BPflV (aktuelle Fassung). Die Abrechnungsbestimmungen für Häuser, die noch nicht PEPP anwenden sind in der BPflV in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung enthalten. Somit gilt die PEPPV nur für Häuser, die auch nach PEPP abrechnen. Für alle anderen bleibt es bei der Abrechnung ohne Entlasstag.

    Gruß