Beiträge von GW

    Hallo Tine,

    Die in den bisher veröffentlichten PEPP-Versionen 2013/2015 und 2014/2015 verwenden ja gerade die OPS der Version der jeweils ersten Jahreszahl (also 2013 bzw. 2014). Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2015/2015 ist noch nicht veröffentlicht, aber ich bin mir sicher (jedenfalls war es bisher immer so) dass dann die in 2015 gültigen Kodes verwendet werden.

    Gruß

    Hallo Herr oder Frau Klee,

    Sie zitieren § 1 Abs. 3 Satz 2, was so für einen einzelnen Fall gilt. Der von mir zitierte nachfolgende Satz 3 spezifiziert die Zählweise jedoch für Fallzusammenführungen und sagt eindeutig aus, dass der Entlasstag des zusammengeführten Falles nicht mitzuzählen ist. Sie können nicht einfach eine Regel anwenden, wenn es passt (nämlich den Entlasstag des 1. Aufenthaltes mitzählen) und die gleiche Regel dann im nächsten Schritt missachten bzw. einmal den zusammengeführten Fall betrachen und dann die Einzelfälle.

    Diese Regel in der Psych weicht von der Regel in der Somatik ab. In der Somatik werden nämlich nur die Verweildauern der Einzelfälle zusammenaddiert (mit der Folge, dass außer bei Tagesfällen der Entlasstag des 1. Aufenthaltes nicht mitzählt)

    Gruß

    Hallo!

    Die Fraktur kann per Definition nicht die Hauptdiagnose sein, weil sie im Verlauf aufgetreten ist und daher den stationären Aufenthalt nicht veranlasst haben kann. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG verwirken sie durch eine solche (vom BSG als "zumindest grob fahrlässige Missachtung der maßgeblichen Kodier-Richtlinien" bezeichnete) Kodierung sogar ihren gesamten Vergütungsanspruch: siehe Terminbericht v. 14.10., Nr. 6

    Gruß

    Hallo!

    Das Zitieren aus dem CIRS finde ich ein absolutes No-Go! Damit wird das gesamte Prinzip eines CIRS ad absurdum geführt. Auch wenn es hier nicht gegen die meldenden Mitarbeiter sondern gegen die Klinikleitung verwendet wird, hat ein CIRS nur Sinn, wenn absolute Vertraulichkeit gewahrt wird und aus der Nutzung keine rechtlichen Konsequenzen folgen. Das hätten sowohl die Mitarbeiter als auch die Journalisten andern handhaben können.

    Gruß

    Hallo!

    Zitat von PEPPV 2014 §1 Abs. 3 Satz 3

    Für Fallzusammenfassungen nach § 2 sind zur Ermittlung der Verweildauer der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Kran-kenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei ist nur der Verlegungs- oder Entlassungstag des zusammengeführten Falles nicht mit in die Verweildauerermitt-lung einzubeziehen.

    Im Gegensatz zum DRG System werden bei PEPP tatsächlich die Tage des zusammengeführten Falles neu gezählt. Dabei zählt dann zwar der Entlassungstag des ersten Aufenthaltes (22.03.2014) mit (das wäre im DRG-System nicht der Fall), aber laut der oben stehenden Formulierung wird der endgültige Entlasssungstag nicht gezählt, auch wenn einzeln betrachtet ein Tagesfall die VWD=1 hat.

    Ich denke also, die Kasse hat Recht. Ab 2015 wird dies keine Probleme mehr machen, weil dann die Pflegetage berechnet werden (also der auch der Entlassungstag)

    Grüße

    Hallo Tine,

    möglicherweise wird dies im Abschlussbericht etwas näher erläutert, der üblicherweise Ende diesen/Anfang nächsten Jahres veröffetnlicht wird.

    Wenn ich die Formel jedoch richtig interpretiere ergibt sich aus diesem Teil der Bedingung dass die (ungefähre) Anzahl der Betreuungsstunden höher sein muss, als die Anzahl der Pflegetage, also durchschnittlich mehr als eine Betreuungsstunde pro Tag (Ähnlich wie in der P003).

    Gruß,

    Tag Codierfee

    da steht 1. Januar 2016! Also:

    "Für Patienten, die im Jahr 2015 aufgenommen werden gilt bei Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2016 [...] eine Frist von 6 Kalendertagen"

    Es bezieht sich also nur auf Primäraufnahmen in 2015 und Wiederaufnahmen in 2016, sprich: Wiederaufnahmen nach dem Jahreswechsel 2015/2016. Fälle, die 2015 aufgenommen wurden, können jedoch weit bis in 2016 hineinliegen. Wird der Patient aus 2015 im Februar 2016 entlassen (und die Frist von 120 Tagen ab 1. Aufnahme ist auch noch nicht vorbei), dann gilt für die Fallzusammenführung die verkürzte Wiederaufnahmefrist von 6 Tagen. Deshalb das "ab Januar..."

    Grüße

    Guten Tag,

    die Psych-PV unterscheidet nach der Art der Einrichtung in "Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene" und "Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie". Auch die entsprechenden OPS sind so gegliedert und verweisen auf die Psych-PV.

    Wenn Sie also eine Einrichtung der Erwachsenenpsychiatrie sind, die nur gelegentlich Jugendliche behandelt, spricht meines Erachtens nichts dagegen, die Psych-PV-Kodes für Erwachsene zu verwenden.

    Dies halte ich auch für sachlich richtig, auch hinsichtlich des bisherigen Verwendungszweckes der Psych-PV. Denn wenn Sie nicht die Strukturen einer Kinder- und -Jugendpsychiatrie vorhalten, benötigen sie auch nicht die dort angegebenen Minutenwerte.

    Grüße

    Hallo Kassenqueen73!

    Wobei man für die FPV 2015 oder Folgejahre schauen muss, ob das noch haltbar ist da es im Laufe des Jahres 2014 ein BSG-Urteil gegeben hat, was den Kassen Recht gibt, dass auch bei Auslandsverlegungen Abschläge korrekt waren.

    Das hätten sie wohl gerne... ;)

    Urteile erfolgen immer auf Grundlage der für den zu beurteilenden Fall geltenden Rechtslage. Grundlage für dieses Urteil war eine FPV vor 2014, die das Gericht dahingehend ausgelegt hat, dass ausländische Krankenhäuser auch Krankenhäuser im Sinne der (damaligen) FPV sind. Das Gericht hat aber nur die Aufgabe der Vertragsauslegung bei Streit bzw. unterschiedlichen Interpretationen des Vertrags durch die Vertragsparteien. Den Vertragsparteien steht es frei, solche strittigen Passagen im Vertrag klarzustellen, natürlich auch abweichend von der Interpretation des Gerichtes, wenn sie sich darauf einigen (und kein höherwertiges Recht dagegen steht, was hier nicht der Fall ist). Dies ist 2014 geschehen und wurde auch so in die FPV 2015 übernommen.

    ...Pech gehabt :P

    Tag helmutwg!

    Bitte nicht Läuse und Flöhe vergleichen:

    Die 9-693 Kodes stehen im PEPP-Katalog 2015. Die hier genannten OPS der ergänzenden Tagesentgelte sind - wie die der Zusatzentgelte - OPS der Version 2015. Hier weiß das InEK offenbar schon ein wenig mehr und scheinbar werden wieder einmal wesentliche Änderungen der Psychiatrie-OPS erst im (noch nicht veröffentlichten) endgültigen OPS erscheinen, ohne dass darauf in der Vorabversion hingewiesen wurde.

    Die Information über die Verwendung der alten OPS 9-670 finden Sie im PEPP Definitionshandbuch, das jedoch erst in der Version 2013/2015 vorliegt. Hier werden - wie die Bezeichnung signalisiert - ja ausdrücklich die OPS aus 2013 verwendet und noch nicht die neuen. Ich gehe davon aus, dass im Definitionshandbuch 2015/2015 dann auch die neuen Kodes stehen werden.

    So warten wir also gespannt auf den endgültigen OPS und dessen Überraschungen!