Beiträge von Karljohan Svamp

    Hallo medman2,

    m. E. wird die AWP doch nur fällig, wenn der MDK mit der Prüfung beauftragt worden war und eben diese Prüfung zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat. Solange "nur" ein Falldialog mit der Kasse geführt wird - oder eben auch nicht - ist der MDK doch gar nicht involviert. :!: § 275 SGB V greift demzufolge nicht.

    Grüße von der heute sehr diesigen Ostseeküste! ;)

    Vielen Dank, merguet, für Ihre Meinung hierzu.

    Nun ja, "nicht konkret genug" trifft es eher nicht, da ja in den Schreiben des SMD n i e auch nur e i n e Auffälligkeit benannt wird.

    Aber Sie haben ja recht, aus formalen Gründen ist - erst recht auf dem sozialgerichtlichen Wege - der Kostenträgerseite nicht beizukommen. Es ist nur eben ärgerlich, da ja bei den Krankenhäusern dann doch schon sehr genau auf eben solche Formalitäten geschaut wird; ob die Frist eingehalten wurde, ob alle Unterlagen auch tatsächlich bei MDK/SMD auf dem Schreibtisch gelandet sind usw. usf.

    In unserem Fall hat der verantwortliche Facharzt eben nicht rechtzeitig seine Stellungnahme zu diesem Fall abgegeben bzw. den Unterlagenversand autorisiert. Und somit war erst einmal alles umsonst. X(

    Freundliche Grüße!

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    die Schreiben des SMD zur Abrechnungsprüfung sehen in etwa so aus:
    im Betreff zunächst "Prüfauftrag der knappschaftlichen Versicherung", es folgen dann die Daten zum Behandlungsfall sowie die "Anzeige des SMD - Verfahrens gemäß § 275 SGB V" und die Rechnungsnummer
    im Text dann "unter Würdigung der vorliegenden Angaben zum o. g. Behandlungsfall ist eine abschließende sozialmedizinische Beurteilung nicht möglich. In diesem Zusammenhang bitten wir um Ihre Mithilfe und um Übersendung der hierfür erforderlichen Unterlagen." Es folgt dann die Auflistung der insbesondere benötigten Unterlagen.

    In den Anzeigen des SMD wird an keiner Stelle das Datum der Beauftragung durch die Knappschaft mitgeteilt. Weiterhin werden keine von der Knappschaft mitgeteilten Auffälligkeiten an der Abrechnung benannt noch konkretisiert.

    Ist dies nicht ein Verstoß gegen den § 6 Abs. 3 der PrüfvV? ?( Und wenn ja, dürfen Krankenhäuser dann überhaupt Unterlagen aus der Patientenakte an den SMD senden? Kann/muss das Krankenhaus darauf reagieren und ggf. die Unterlagenversendung aufgrund der vorstehend benannten Gründe schriftlich verweigern? :/

    Mich würde Eure Meinung hierzu sehr interessieren!
    Grüße von der Ostsee!