Beiträge von Matt

    Guten Tag,

    ich habe gerade eine Frage. Wir haben sowohl psychiatrische als auch psychosomatische tagesklinische Plätze. Zwischen den Tageskliniken sind interne Verlegungen möglich.

    Wenn man nun interne Verlegungen durchführt, dann wird am Ende des Aufenthaltes geprüft, ob der Fall mehr psychiatrische oder mehr psychosomatische Tage hatte. Je nachdem kommt er in die psychosomatische oder eben psychiatrische Strukturkategorie (SK).

    Würde man allerdings keine interne Verlegung durchführen sondern den Fall aus der einen TK entlassen und in der anderen wiederaufnehmen käme es (außer bei Jahresüberliegern) zu zwei Fälle in zwei SKen einer psychiatrischen und einer psychosomatischen. Ist das so korrekt? Oder habe ich hier etwas übersehen?

    Sind beide Möglichkeiten korrekt oder muss z.B. intern verlegt werden? Wenn beides geht könnte man hier leicht die Fallzahl und die VWD manipulieren und auch die Erlöse ggf. geringfügig steuern. Sicherlich nicht im Sinne des Systems...

    Liebe Grüße,

    Matt

    Guten Tag,

    PEPPV 2016

    §3 Verlegung
    (4) 1Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl voll- als auch teilstationär be-handelt, so sind diese Fälle jeweils getrennt zu betrachten. 2Eine Zusammenfas-sung von voll- und teilstationären Behandlungsfällen erfolgt nicht. 3Innerhalb der Bereiche finden die Regelungen zur Wiederaufnahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Absätzen 1 bis 3 Anwendung. 4Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag von voll- zu teilstationärer oder teil- zu vollstationärer Versor-gung innerhalb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verlegungstag abweichend von § 1 Absatz 3 von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.

    seit der PEPPV 2016 ist es eigentlich klar geregelt. Ein Patient kann innerhalb einer Einrichtung immer nur einen Berechnungstag je Kalendertag haben. Dabei wird nur der letzte Aufnahmetag berechnet. Alle eventuellen weiteren Aufnahmen und oder Entlasstage sind nicht berechnungsfähig.

    Ausnahmen sind Verlegung in anderes KH und eventuell Exoten wie komplett andere Kostenträger. Hier weiß ich nicht ob es eine endgültige Klärung gibt.

    Gruß,

    Matt

    Hallo Zusammen,

    Also ich sehe hier viel Licht und Schatten.

    Die Verpflichtung zu Personalstandards zumindest für Kalkulationshäuser wird eventuell dazu führen, das die durchschnittlichen Kosten der Kalkulationsbasis nicht zu stark unter Druck geraten. Wenn diese Kosten aber von den Kassen nicht gegenfinanziert werden... dann kalkuliert bald keiner mehr. Werden die Kosten für alle komplett gegenfinanziert aber die Personalstandards verpflichten nur die Kalkulationshäuser, dann haben wir auch eine komische Anreizsituation. Also eine Regel mit ungewissem Ausgang.

    Die Abschaffung der Konvergenz ist aus meiner Sicht eine Katastrophe. Der Ansatz das gleiche Leistung auch vergleichbar bezahlt werden soll, war aus meiner Sicht der große Vorteil des PEPP Systems dieser wurde nun im Keim erstickt. Ich glaube auch nicht das die Häuser die potentiell zu den Konvergenzverlierern gehört hätten hierüber jubeln sollten. In Zukunft werden die Budgetverhandlungen hier extrem haarig. Und wenn es schlecht läuft werden die sonstigen Konvergenzgewinner klein gehalten und die sonstigen Konvergenzverlierer konvergieren trotzdem nach unten. Weil die Kassen in Schiedsverfahren gut Krankenhausvergleiche vorlegen können, die zeigen dass die Kosten deutlich über dem INEK Durchschnitt oder über den Kosten anderer vergleichbarer Häuser liegen.

    Aber erst einmal abwarten wie die Gesetze und Vorschriften nachher aussehen...

    Liebe Grüße,

    Matt

    Hallo,

    aus meiner Sicht:

    - Es gilt weiterhin die 7 Tage Frist
    - Es gilt weiterhin das die SK Prüfung entfällt und Ausweitung auf unbewertete PEPP
    - der Gesamtfall muss als 2015er Fall kodiert und abgerechnet werden.

    Der Sinn der Regelung ist meiner Meinung nach, dass eine Möglichkeit geschaffen werden sollte die Fallklammer bereits zum Aufnahmezeitpunkt zu setzen und die Fälle somit von Anfang an im Vorjahreskatalog zu kodieren und abzurechnen. Unser KIS Anbieter hat eine solche Funktion allerdings meines Wissens nicht umgesetzt. Der Ansatz ist aber eigentlich gut.

    Durch die Aufhebung der SK Grenze ist bereits zu beginn klar das es ein FK wird und somit könnte eigentlich die Fallzusammenführung bereits mit der Wiederaufnahme stattfinden.

    Viele Grüße,

    Matt

    Hallo,

    Welche Überlieger? Die einliegenden Überlieger oder die ausliegenden Überlieger...

    Die erstmalige Erstellung der AEB ist eine echte Herausforderung. Es gibt aber teilweise ganz gute Vorlagen von KH-Gesellschaften da ggf. einmal nachfragen.

    Ansonsten ist die Grundlogik:
    Alle Tage vom 01.01. - 31.12. des betrachteten Jahres gehören in das Budget.
    Alle bewertet nach dem Katalog des betrachteten Jahres. Die einliegenden Überlieger müssen also mit einem Übergangsgrouper umgegroupt werden.
    Beim erstmaligen erstellen der AEB müssen Sie auch noch Fallklammerungen im Rahmen des Übergangsgroupings durchführen. Dadurch können noch zusätzliche Überliegerfälle entstehen bzw. die VWD der Überliegerfälle verschiebt sich.

    Das zunächst in aller Kürze.

    VG,

    Matt

    Guten Tag,

    also aus meiner Sicht können Sie die Option in 2016 Ende 2015 den Krankenkassen anzeigen. Dann können die Krankenkassen diese Option auch nicht ablehnen. Allerdings hat GW natürlich recht, dass Sie PEPP Entgelte tatsächlich in der Ist Abrechnung nach den Budgetverhandlungen abrechnen können.

    Nichtsdestotrotz haben Sie aber ein theoretisches PEPP Budget ab dem Zeitpunkt der erklärten Optierung.

    Sie können also Ende 2015 erklären, dass Sie ab dem 01.01.2016 ins PEPP System optieren wollen. De Facto rechnen Sie dann allerdings bis nach der Budgetverhandlung weiterhin nach BPflV (Altrecht) ab. In der Erlösausgleichberechnung wird dann aber ab dem 01.01.2016 das Haus so gestellt als hätte es bereits für alle Fälle die ab dem 01.01.2016 aufgenommen wurden PEPP Entgelte abgerechnet.

    So war es zumindest in unserem Haus.

    Viele Grüße,

    Matt

    Hallo Zusammen,

    ich kann mir kaum vorstellen, dass die Auskunft des INEK Mitarbeiters korrekt ist. Auch sehe ich nicht wie die Klarstellung Nr.3 zu diesem Schluss führen soll.

    Unser KIS (Nexus) hat es laut Herstellerangaben so umgesetzt:

    - Werden Fälle aus zwei unterschiedlichen Jahren (2015, 2016) zusammengefasst gilt für die gesamte Fallkette ab 01.01.2016 eine Frist von 6 Tagen und keine SK etc. Grenzen
    - Bei Fällen eines Jahres gilt die Frist von 21 Tagen und es gelten SK Grenzen

    Das Beispiel von Nux würde ja implizieren, dass nicht nur die Frist sondern auch der Bezug zum Vorgängerfall bei Fällen aus unterschiedlichen Jahren verändert würde. Das habe ich so noch nirgendwo gelesen oder gehört.
    Gerne können lasse ich mich etwas bessern Belehren...

    LG,

    Matt

    Wenn es keine anderweitigen Absprachen z.B. im Zuge der Budgetvereinbarung gibt, dann gilt es so wie von dir beschrieben.

    1) Umstieg zum 1.1.2016:
    - Einliegende Fälle werden weiter mit Pflegesätzen vergütet bis maximal zum 31.12.2016 (dann findet nach PEPPV_2016 §1 (6) eine administrative Entlassung für Abrechnungszwecke statt)
    - Ab dem 01.01.2016 aufgenommene Fälle werden nach PEPP abgerechnet

    Es gab allerdings auch Häuser, bei denen vereinbart wurde, dass zum Umstiegsdatum alle Altrechtsfälle administrativ Entlassen wurden und im neuen Entgeltsystem neu aufgenommen wurden. Für die Verwaltung und Abrechnung hat das große Vorteile. Für die medizinische Dokumentation und den Behandlungsablauf auf Station ist es ggf. schwierig.

    Viele Grüße,

    Matt

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage, wir haben einen Sonderfall. Bei einer Mutter/Kind Behandlung war das Kind nicht durchgängig stationär, sondern teilweise entlassen/beurlaubt. Wie würdet ihr das kodieren?

    A) 9-643 trotzdem durchgängig?
    B) 9-643 nur an den Tagen an denen beide anwesend sind?
    C) gar kein 9-643

    Vorab vielen Dank für eure Meinungen.

    Viele Grüße,

    Matt

    Hallo,
    wieso sollte der Tag doppelt abgerechnet werden?
    Die Fälle werden zusammengeführt, dabei ist ein Tag in beiden Fällen enthalten (einmal als Entlasstag und einmal als Aufnahmetag).
    Aber im zusammengeführten Fall gibt es diesen Tag trotzdem nur einmal und er wird auch nur einmal berechnet.

    Wenn keine Zusammenführung stattfinden würde (z.B. SK Wechsel), dann käme es eventuell zu einem komischen Fall, aber dann würde ich dazu tendieren, dass dann der Entlasstag der Verlegenden/Entlassenden Station nicht berechnungsfähig ist. Das würde zumindest der allgemeinen INEK Logik entsprechen. Eine doppelte Berechnung desselben Tages sollte innerhalb eines Hauses ausgeschlossen sein.

    In der PEPPV 2016 wird dies im übrigen in §1 Absatz 3 geklärt:

    (3) Maßgeblich für die Abrechnung ist die Zahl der Berechnungstage. Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Kranken-hausaufenthalts inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Kran-kenhaus; wird ein Patient am gleichen Tag – gegebenenfalls auch mehrfach – aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag.


    Viele Grüße,

    Matt