Beiträge von Matt

    Hallo,

    DRG-Held:
    Haben Sie bereits versucht §9 PEPPV 2015 in Zusammenhang mit §1 PEPPV 2015 Abs (5) zu argumentieren? Da steht eigentlich relativ deutlich, dass bei Fallzusammenführungen alle Aufenthalte als ein Fall zu zählen sind.

    @Ramona:
    Also eigentlich ist es nicht möglich PEPP Fälle aufzusplitten und aus meiner Sicht müssten die Kassen eigentlich zahlen. Was mich interessieren würde ist wie sieht es den mit den KOUB Sätzen aus? Lagen Kostenübernahmebestätigungen vor und wenn ja von wem?

    Viele Grüße,

    Matt

    Guten Tag,

    ich fand die Diskussion sehr interessant. Schade, das Sie diese so schnell beenden. Ich habe diese mit Spannung verfolgt und sie hat mich dann sogar dazu veranlasst die Presseerklärung und die Stellungnahme in Gänze zu lesen.

    Generell gibt es viele gute Argumente sowohl für als auch gegen das PEPP Entgeltsystem und bei dieser Diskussion gilt es sicherlich genau abzuwägen, welche Vorteile und welche Nachteile wirklich dem Entgeltsystem an sich angelastet/angerechnet werden können. Und welche Entwicklungen zwar im Zuge der Einführung des PEPP Entgeltsystems ebenfalls stattgefunden haben, im großen und ganzen aber nicht per se dem Entgeltsystem an sich zuzurechnen sind.

    Meiner Meinung nach gelingt es der Stellungnahme aber nicht auf die wirklichen Schwächen des Entgeltsystems hinzuweisen, oder konkrete Verbesserungsvorschläge anzuregen. Es ist aus meiner Sicht ein Papier, dass populistische Stimmungsmache betreibt und dabei so allgemein wie möglich bleibt, vermutlich weil sich die beteiligten Akteure wenn Sie konkrete Lösungsansätze diskutieren müssten, sehr schnell untereinander streiten würden.

    Viele Grüße,

    Matt

    Diese Pseudo Fachabteilungen HA0001-0003 sollen immer entsprechend generiert werden. So sollen vor allem auch Fallketten bei Fallklammerungen im §21 Datensatz klar erkennbar werden.

    Die HA0003 würde meiner Meinung nach dann immer in den Zeiten zwischen zwei KH Aufenthalten genutzt. Unser KIS System macht das beim §21 Datenexport ab Version 2014 auch so. Allerdings sind die HA0001-0003 Arten dabei nicht immer Korrekt bei Fallketten bei denen mehrere unterschiedliche Pseudofachabteilungen genutzt werden müssten.

    Viele Grüße,

    Matt



    1.Fall: Keine Fallzusammenführung über Prä PEPP, Psychosomatik oder ähnlichen Fall:
    PEPPV 2015
    § 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
    (1) 1Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. 2Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind.

    Hiernach (rot hervorgehoben) wird nicht geklammert, weil die vorangegangene Behandlung als PräPEPP aus einer anderen Strukturkategorie stammt. Bei Jahresüberliegern wäre das dann ggf. nicht der Fall. Hier würde trotzdem geklammert.


    2.Fall: Fallzusammenführung über teilstationären Aufenthalt hinweg:
    PEPPV 2015
    § 3 Verlegung
    (4) 1Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl voll- als auch teilstationär be-handelt, so sind diese Fälle jeweils getrennt zu betrachten. 2Eine Zusammenfas-sung von voll- und teilstationären Behandlungsfällen erfolgt nicht. 3Innerhalb der Bereiche finden die Regelungen zur Wiederaufnahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Absätzen 1 bis 3 Anwendung. 4Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag von voll- zu teilstationärer oder teil- zu vollstationärer Versor-gung innerhalb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.

    Hiernach werden der voll- und der teilstationäre Bereich als gesonderte Bereiche getrennt, die nicht gemeinsam betrachtet werden dürfen. Insofern kann per Definition kein teilstationärer Fall zwischen zwei vollstationären Fällen liegen da diese sich ja in unterschiedlichen "Bereichen" befinden. Sehr theoretisch aber ansonsten würde jeder teilstationäre Aufenthalt vollstationäre Fallketten aufbrechen.

    So mein bisheriges Verständnis.

    VG,

    Matt

    Hallo,

    wir haben dieses Phänomen bisher anders gelöst. Aber dann ggf. falsch? Wir haben an dem betroffenen Tag einen der gesetzten Codes für das Grouping deaktiviert. Dann kommt keine Fehlerpepp mehr zustande. Aber wir haben dann natürlich die Bezugsdaten verändert.

    Ist dieses Vorgehen falsch? Welche Richtlinie wird dabei verletzt?

    Viele Grüße,

    Matt

    Guten Morgen,

    so wie ich es verstanden habe ist es der Durchschnitt aller Fälle Deutschlands über alle Strukturkategorien (inkl. voll- und teilstationär).

    Deshalb hat Hr. Dr. Heimig es auch als vor allem technische Größe bezeichnet.

    Allerdings lasse ich mich gerne eines besseren belehren. Bei diesem Thema bin ich mir nicht wirklich sicher... sorry

    Viele Grüße,

    Matt

    Hallo,

    meiner Meinung nach ist Variante 2 korrekt.

    Aufnahmen aus 2013 werden administrativ entlassen und zum 1.1.15 im PEPP Katalog 2015 neu aufgenommen.

    Aufnahmen aus 2014 nach BPFLV werden weiter mit Pflegesätzen vergütet, auch in 2015.

    Aufnahmen aus 2014 nach PEPP laufen weiter im Katalog 2014 allerdings mit Basisentgeltwert ohne Ausgleiche ab 01.01.2015. Auch Wiederaufnahmen zu diesen Fällen in 2015 müssen ggf. nach Katalog 2014 kodiert und gegroupt werden.

    Für Aufnahmen in 2015 gelten die Kataloge 2015 (außer bei oben angesprochener Wiederaufnahme).


    Edit: Für die Erlösausgleichsberechnung werden aber alle Fälle außer die Überlieger aus der BPFLV Zeit (die aus der AEB Ermittlung herausgerechnet wurden). Mit PEPP Entgelten bewertet und entsprechend wird der Erlösausgleich ermittelt. Hierbei müssen dann die Jahresüberlieger 2014/15 zum Jahreswechsel nach unterschiedlichen Katalogen gegroupt werden. Für die Bewertung der Tage in 2014 ist der Katalog 2014 ausschlaggebend. Für die Bewertung der Tage in 2015 wird der Katalog 2015 herangezogen.


    Viele Grüße,

    Matt

    Hallo,

    na dann hängt es davon ab vorauf sich der Aufnahmetag bezieht.

    Da für mich eine Fallzusammenfassung eine Verkettung von Krankenhausaufenthalten ist und jeder Krankenhausaufenthalt einen Aufnahmetag und Folgetage hat.

    Habe ich den Singular "Aufnahmetag" in Ihrem Zitat von Satz 3 auf den Krankenhausaufenthalt bezogen. Dann wird durch Ihr Zitat in keiner Weise ausgeschlossen, das in einer Fallzusammenfassung mehrere Aufnahmetage existieren.

    Aber wir verrennen uns hier in ein marginales Thema, was nächstes Jahr irrelevant ist und nur wenige BT betrifft.

    Ihnen ein schönes Wochenende,

    Matt

    Hallo zusammen,

    dann nochmal im Detail.

    §1 Abs 3 Satz 2 der PEPPV 2014 sagt:


    "Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus; wird ein Patientam gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag."


    Daraus folgt, das bei Eintagesfällen der Tag als Aufnahmetag zählt uns somit ein Berechnungstag ist. Wir haben uns von Juristen unserer Krankenhausgesellschaft beraten lassen. Diese sind der Meinung, dass die PEPPV so auszulegen ist. Unser KIS Anbieter hat genau mit Hinweis auf diesen Punkt das so programmiert und hat bei uns angefragt, ob wir das auch so sehen. Daraufhin haben wir auch noch bei der DKG nachgefragt. Diese haben die Rechtsauffassung unserer Krankenhausgesellschaft geteilt. 

    Vom VDEK gab es ein schreiben, was diesen Fall genau anders ausgelegt hat (Entlasstag = kein BT). Die zunächst strittigen Fälle, wurden im Nachgang dann aber akzeptiert und abgerechnet. 

    Es steht ja nirgendwo, dass zusammengefasste Fälle nur noch einen Aufnahmetag haben. Eine Wiederaufnahme, ist auch eine Aufnahme und ein Wiederaufnahmetag ist für mich zunächst auch eine Aufnahmetag.

    Viele Grüße, 

    Matt

    Hallo,

    der Entlasstag ist bei dieser Konstellation abrechenbar. Unser KIS System handhabt es so. Dieser Punkt wurde von einigen Krankenkassen bestritten. Aber die Rechtslage scheint eindeutig. Weil der Tag ein Aufnahmetag ist ist er als solcher auch Berechnungstag.

    Das ist die Position der KIS Betreiber, der DKG und bei uns haben es die Kassen mittlerweile auch so akzeptiert und die Fälle sind abgerechnet.

    VG,

    Matt