1.Fall: Keine Fallzusammenführung über Prä PEPP, Psychosomatik oder ähnlichen Fall:
PEPPV 2015
§ 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
(1) 1Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. 2Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind.
Hiernach (rot hervorgehoben) wird nicht geklammert, weil die vorangegangene Behandlung als PräPEPP aus einer anderen Strukturkategorie stammt. Bei Jahresüberliegern wäre das dann ggf. nicht der Fall. Hier würde trotzdem geklammert.
2.Fall: Fallzusammenführung über teilstationären Aufenthalt hinweg:
PEPPV 2015
§ 3 Verlegung
(4) 1Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl voll- als auch teilstationär be-handelt, so sind diese Fälle jeweils getrennt zu betrachten. 2Eine Zusammenfas-sung von voll- und teilstationären Behandlungsfällen erfolgt nicht. 3Innerhalb der Bereiche finden die Regelungen zur Wiederaufnahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Absätzen 1 bis 3 Anwendung. 4Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag von voll- zu teilstationärer oder teil- zu vollstationärer Versor-gung innerhalb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.
Hiernach werden der voll- und der teilstationäre Bereich als gesonderte Bereiche getrennt, die nicht gemeinsam betrachtet werden dürfen. Insofern kann per Definition kein teilstationärer Fall zwischen zwei vollstationären Fällen liegen da diese sich ja in unterschiedlichen "Bereichen" befinden. Sehr theoretisch aber ansonsten würde jeder teilstationäre Aufenthalt vollstationäre Fallketten aufbrechen.
So mein bisheriges Verständnis.
VG,
Matt