Beiträge von A. Wagner

    Sehr geehrtes Forum,

    im Rahmen einer ambulanten Abrechnung nach $115b (therapeutische Kürretage) haben wir nachfolgenden Hinweis von einem Kostenträger erhalten:

    "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein MRSA Screening nicht Bestandteil des Vertrages nach §115b SGB V (AOP Vertrag) ist und demzufolge auch nicht darüber abgerechnet werden kann."

    Ist dieser Hinweis so korrekt?

    MfG

    A.Wagner

    Guten Morgen,

    vielen Dank für die Hinweise.

    So wie ich es verstehe, kann eine Fallzusammenführung wegen Partititionswechsels nicht vollzogen werden, weil die Fälle 1. und 3. nicht unmittelbar aufeinander folgen. Fälle 1. und 2. sind bereits zusammengeführt, so dass der Partititionswechsel von Fall 2. und 3. nicht mehr zum Tragen kommt. Richtig verstanden?

    BG

    A. Wagner

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe bereits mehrere Forumsbeiträge zu dieser Thematik gelesen, finde aber unsere Fallkonstellation in dieser Form nicht wirklich.

    1. Fall 19.05. bis 22.05. DRG G71Z

    2. Fall 25.05. bis 26.05. DRG G71Z

    3. Fall 04.06. bis 02.07. DRG G18A

    Nach FPV haben wir den 1.und 2. Fall wegen Wiederaufnahme innerhalb der OGVD in die selbe Basis DRG zusammengeführt.

    Der 3. Fall liegt innerhalb von 30 Tagen des 1. Falles und es liegt ein Partititionswechsel vor. Unser KIS bietet keine Fallzusammenführung an.

    In den Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung des Bundesministerium für Gesundheit und sozial Sicherung ist beschrieben, dass bei mehrfacher Wiederaufnahme eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG Fallpauschale nicht zulässig ist.

    Die Kasse ignoriert diesen Einwand und sieht die Vorgaben der Fallpauschalenvereinbarung als bindend und somit eine Zusammenführung aller drei Fälle als gerechtfertigt.

    Auch wenn unser KIS keine Zusammenführung anbietet und die Hinweise in den Leitsätzen des BMG recht eindeutig sind, kann ich die Argumentation der KK nachvollziehen.

    Wie sehen Sie die Sachlage?

    BG

    A. Wagner

    Guten Morgen,

    bereits gestern habe ich eine Rückmeldung vom InEK erhalten:

    Zitat


    Im Auftrag der Selbstverwaltungspartner beantwortet das InEK ausschließlich für das G-DRG-System relevante Anfragen zur Abrechnung von Krankenhausfällen. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erfüllt diese Bedingung jedoch nicht. Aus diesem Grund erfolgt keine Beantwortung Ihrer E-Mail durch das InEK. 
    Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens „Anfragen an das InEK" finden Sie ebenso wie weitere umfangreiche Veröffentlichungen auf unserer Homepage unter http://www.g-drg.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie ggf. Ihr Anliegen im Vorschlagsverfahren (unter Berücksichtigung der dortigen Verfahrenseckpunkte) (http://www.g-drg.de/cms/Vorschlagsverfahren) einbringen können. Das „Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr 2015" (Vorschlagsverfahren für 2015) wird voraussichtlich gegen Ende November 2013 mit der Veröffentlichung der Verfahrensweise im Internet eröffnet.


    Also werde ich gegen Ende November mein Anliegen im Vorschlagsverfahren einbringen.

    Ich wünsche ein schönes Wochenende

    BG

    A. Wagner

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachfolgende Konstellation bereitet mir Kopfzerbrechen:

    HD: C34.1

    OPS: 1-620.00 flexible Tracheobronchoskopie...

    OPS 1-430.2 endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen: Lunge

    DRG = E71A

    Nach Begutachtung durch den MDK wird deutlich, dass 6 Biopsien entnommen wurden und entsprechend der Hinweise zum OPS 1-430ff bei mehr als 5 Biopsien der OPS der Stufenbiopsie zu verwenden ist.

    Also da meinem Verständnis nach nicht beide OPS Kodes nebeneinander kodiert werden können, wird der kodierte OPS 1-430.2 gegen 1-430.3 ausgetauscht.

    DRG = E71B

    Wie soll man denn jetzt dem behandelnden Arzt vermitteln, dass 5 statt 6 Biopsien einen deutlichen Erlösunterschied ausmachen, wobei weniger manchmal mehr ist ?!?

    Kann mir da jemand weiterhelfen? ?(

    BG und ein schönes Wochenende allerseits...

    Die B61 ist in oben genannten Fall nicht zu vermeiden da die G95.80 nach Rücksprache mit dem Chefarzt der Neurourologie sogar als Hauptdiagnose zu verschlüsseln ist.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Ist denn wohl damit zu rechnen, dass sich bezüglich der Struktur der Prä MDC zukünftig etwas ändern wird?

    Mein Fehler, habe mich missverständlich ausgedrückt.
    Die G95.80 ist in oben genanntem Fall nicht die Hauptdiagnose sondern Nebendiagnose.
    Die Patientin litt unter Spina Bifida und neurogenen Blasenentleerungsstörungen.
    Es geht mir in diesem Fall eigentlich nicht um eine Erlösoptimierung (unser Haus rechnet noch nicht nach DRG´s ab)sondern um eine korrekte Darstellung des Falles.
    Vielen Dank für die Willkommensgrüße
    Mfg
    A.Wagner

    folgendes Problem :
    bekannte junge Patientin wird in der Neurourologie mit G95.80 aufgenommen. Es wird eine Zystektomie und Kock-Pouch Anlage durchgeführt, nach welcher die Patientin eine Urosepsis entwickelt. Die Patientin wird noch 850 Stunden beatmet und verstirbt dann letztendlich an Multiorganversagen.
    Ist es in diesem Fall möglich, die Prä MDC zu umgehen um nicht in der B61A zu landen, denn damit ist dieser Fall kostentechnisch wirklich nur sehr unzureichend abgedeckt.(B61A wurde bereits verhandelt).
    Ich möchte die G95.80 aber nicht wirklich aus dem Datensatz löschen, denn m.E. gibt diese ICD die Erkrankung am genauesten wieder.

    Irgendwelche Lösungsvorschläge?
    Mit freundlichen Grüßen
    A. Wagner