Beiträge von NaSchu

    Danke für die Infos.
    Wenn ich mir die Dokumentation der Datenübermittlung nach §301 anschaue, steht bei medizinischer Begründung in Anlage 3 lediglich "Diagnose Informationen".

    Wenn ich das hier noch einmal für mich zusammenfassen darf:
    Die Kasse bekommt lediglich vor Ablauf der KÜ eine Verlängerungsanzeige mit dem voraussichtlichen neuen Entlassdatum.
    Mbeg an die Kasse kann lediglich Daten nach §301 enthalten, sprich aus Datenschutzgründen nicht viel mehr, als die Kasse schon bei Aufnahme schon erfahren hat, ggf. noch Nebendiagnosen in ICD Form.

    Falls das der Kasse für eine Verlängerung der KÜ nicht genügt, muss sie den MDK beauftragen eine ausführliche med. Begründung anzufordern???, ... die ich dann dem MDK direkt zusende.

    Ist das korrekt so?

    Grüße
    N. Schumann

    Dieser Fall war als erstes im Falldialog, da hat der Kasse meine Antwort offenbar schon nicht gepasst.
    Anschließend haben Sie das dem MDK übergeben, der hier anhand der Akte geprüft hat.
    Auch die Begutachtung zweifelt man an.
    Nun die Revision.
    Was ist denn das für eine Zusammenarbeit?

    Aber eins beruhigt....es sind immer wieder die selben Kassen.

    Hallo,
    wir hatten am Montag eine Begehung durch den MDK. Hier hat der Gutachter eine stationäre Notwendigkeit begutachtet und befunden, dass die OP bei Z.n. LAE von 2000 und ASA III gegeben ist.
    Die Begutachtung wird dann von beiden Seiten an dem Tag unterschrieben.
    Jetzt bekomme ich die Mitteilung vom MDK, dass die Kasse eine Revision beauftragt hat.
    Geht das?

    Viele Grüße
    NaSchu

    Hallo zusammen,

    kann ich das Thema noch einmal vorn anstellen?

    Gibt es irgendwo Richtlinien oder ähnliches, was Inhalt einer solchen Verlängerungsanzeige sein muss?
    Wir haben einen Vertrag nach § 112. Aber auch in diesem finde ich nichts dazu, dass zeitglich eine med. Begründung mit der Verlängerungsanzeige verschickt werden muss.
    Selbst die med. Begründung muss doch den Datenschutzrichtlinien unterliegen, oder irre ich mich da?
    Denn die geht an die Kasse-
    Ich habe durchaus schon Romane gelesen....
    Wie halten das andere Psychiatrien?

    Freundliche Grüße

    Guten Abend in die Runde,

    gibt es zu diesem Thema schon neue Erfahrungen oder Erkenntnisse.
    Ich habe ebenfalls ein positives Gutachten wegen Prüfung auf Kodierung des 1. Falles und Prüfung auf Fallzusammenführung wegen Komplikation oder nicht abgeschlossener Behandlung vorliegen.
    Überlege ob ich 1 oder 2 Aufwandspauschalen abrechne.

    Beste Grüße
    NaSchu

    Guten Morgen,

    ich muss das Thema so kurz vor Jahresende noch einmal aufgreifen.
    Ich habe erneut eine Auswertung gemacht und musste feststellen, dass wir ohne Falldialoge genau so viele MDK Fälle gehabt hätten wie voriges Jahr.
    Ich habe dadurch nichts gewonnen. Die Falldialoge sind gefühlt immer so ausgegangen, wie auch der MDK sie entschieden hätte.
    Die Kassen haben dadurch AWP eingespart und deutlich mehr Fälle prüfen können.
    Was war denn eigentlich der Sinn hinter den Falldialogen? Wenn man gewollt hat, dass dadurch die Flut der MDK Fälle im Krankenhaus sinkt, war das wohl wieder einmal ein "Fehlwurf".
    Ich denke, wir werden die Falldialoge im kommenden Jahr ablehnen.

    Grüße

    Hallo zusammen,

    der GBA hatte 2014 die Bewertung des Verfahrens bis zum 31.12.2016 ausgesetzt.
    Weiß jemand, ob es hier Neuigkeiten geben wird?
    Ich habe lediglich eine Kasse, die die Vakuumbehandlung auf medizinische Indikation prüfen lässt.
    Den Versicherten die Vac zu verweigern verstößt sicher gegen irgendwelche Grundsätze!?
    Warum erklärt die Kasse nicht einfach, dass sie dieses Verfahren für ihre Versicherten grundsätzlich ablehnt :?:
    Die Gutachter des MDK sind sich völlig uneins und begutachten je nach Tagesform mal positiv mal negativ.

    Grüße und einen schönen Feierabend

    Vielen Dank für den Hinweis.
    Dort habe ich z.B. unter 3.4.4. gefunden, dass Maßnahmen, die in einem Versorgungsprozess erbracht werden,immer zur Haupthandlung zählen.
    Ich glaube, dass ist wieder eine Interpretationsfrage. Wenn ich den Patienten windele ist das der Versorgungsprozess. Lagere ich den Patienten nach dem Windeln jedoch nach Bobath oder sonst irgendwie speziell, ist das nicht mehr der Versorgungsprozess des Windelns.
    Das Umlagern im Rahmen einer Körperwäsche oder beim Windeln kann natürlich nicht als Lagerung gezählt werden.
    Kann man diese Argumentation nachvollziehen?

    Gruß
    NaSchu