Beiträge von stei-di

    Guten Morgen,


    und nun ja... wir haben ab dem 01.10.2024 (Aufnahmedatum!) dann das ZE 176 Gabe von Nirsevimab, parenteral, 50mg oder 100mg, Alter<1Jahr mit einem Preis von 416,50€. Eine nachträgliche Abrechnung des ZE ist nach Aussage der DKG nicht möglich, damit heißt es dann warten auf die §301-Entgeltschlüsselfortschreibung... Und ja, ich kenne keinen OPS, damit ist die innerbetriebliche Kommunikation gefragt... es gibt ja auch genügend NUBs ohne OPS, die diese Kommunikation einfordern...

    MfG stei-di

    Guten Morgen zusammen,


    in Bezug auf das Pflegeentgelt haben wir ja einen abschließenden Stand gefunden. Aber wie verhält es sich bei den Entgelten für die nicht bewertete DRG? Hier haben wir dann immer Tagessätze vereinbart, diese werden dann auch per genehmigungsbescheid neu bepreist. Im §15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG steht: Die für das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt.

    MfG stei-di

    Einen guten Morgen in die Runde der Wissenden,

    ich habe eine neue Abrechnungsauffassung mitgeteilt bekommen und bin nun etwas verwirrt... Wir haben für zwei teilstationäre DRGs lt. Anlage 3b (A90A und A90B) Tagessätze vereinbart, diese teilen sich gewohnt in aDRG und Pflegeentgelte auf. Bislang haben wir diese Tagesentgelte auch immer tagesgenau abgerechnet. Das bedeutet, dass wir bei einer Änderung der Pflegeentgeltwerte ab diesem Tag das neue Pflegeentgelt berücksichtigt haben. Die Überlieger aus dem alten Geltungszeitraum in den neuen Geltungszeitraum haben dann immer zwei unterschiedliche Entgelte in der Rechnung zu stehen gehabt. Dies wurde auch von allen Kostenträgern so akzeptiert. Nun haben wir einen schwergewichtigen Kostenträger, der diese jahrelange Praxis in Frage stellt und mitteilt, dass nach seiner neuen Auffassung die Entgeltwerte bei Aufnahme für den gesamten Aufenthalt anzuwenden sind. Das würde ja bedeuten, dass rückwirkend alle Rechnungen in dieser Konstellation faktisch falsch erstellt worden sind.

    Können Sie mir mitteilen, ob dieser Auffassung zu folgen ist? Ich habe keine genaue Beschreibung bzw. Empfehlung für oder gegen das bisherige Abrechnungsgeschenen gefunden...

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Guten Tag in die Runde,


    unsere Überlegungen haben auch dazu geführt, dieses Feld nicht weiter zu beackern... mengenmäßig sehr überschaubar, Steuerrecht... auch muss eine Lösung gefunden werden, diese Patienten/Hotelgäste im KIS zu führen, Stichworte wie edv-gestützte Verpflegung, Evakuierungsplan im Fall der Fälle... es sind aber keine Patienten die im KIS geführt und auf Station aufgenommen werden können...


    MfG stei-di

    Guten Tag in das Forum.


    ich möchte diese Diskussion/diesen Austausch um einen weiteren Aspekt "bereichern": Vor längerer Zeit haben wir es geschafft, dass alle AOP-Histo/Patho-Leistungen per Überweisung an externe Labore gegeben werden. Durch die Einordnung von vormals AOP-Eingriffen in die Hybrid-DRG gehen diese Leistungen nun ja wieder zu Lasten des Hauses. Bedeutet im richtigen Leben, dass auch bei Patienten, die eigentlich mit Ü-Schein zur AOP kommen und dann als Hybrid klassifiziert werden, die Histo/Patho mit einem KH-Klebchen an das Labor gegeben werden muss... Und diese Steuerung am OP-Tag durch den Operateur erfolgen muss... Können ihre Operateure dies unterscheiden und steuern???

    MfG stei-di

    Einen guten Tag in die Runde,


    im AOP-Abrechnungsbereich gibt es mal wieder eine unsichere Abrechnungssituation, gemeint ist der Zuschlag für den erhöhten Hygieneaufwand. Dieser soll ja rückwirkend zum 01.01.2024 in der Abrechnung berücksichtigt werden, allerdings nur, soweit das Krankenhaus keine Förderung nach §4 Abs. 9 KHEntgG bezieht (Zuschlag Hygieneförderprogramm). Gegen diese Regelung hat die DKG Veto eingelegt und verlangt die einheitliche Vergütung von Vertragsärzten und Krankenhäusern. Entscheidung noch ausstehend.

    Allerdings haben ja die Krankenhäuser für das laufende Jahr keine gültigen Budgetvereinbarungen, sondern nur für die Jahre zurück, diese werden dann im Laufe des Rechnungsjahres abfinanziert. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für 2024 keine Förderung erfolgt und die Abrechnung der Hygienepauschale bei der AOP nicht gestrichen werden kann (ist eine Argumentation...).

    So zwei unterschiedliche Vorgehen, Variante 1 ist noch im Laufe, Variante 2 ist eine Hausinterpretation.

    Wie würden Sie dies bewerten?

    mit freundlichen Grüßen

    stei-di

    Guten Tag liebe Gemeinde,

    ich bin ein wenig festgefahren und benötige einen kleinen Stupser:

    Patient in 12/23 zweimal vollstationär, es erfolgt eine Fallkopplung. Bei beiden Behandlungen erhalten wir eine Kostenzusage "Pflegegrad 2, Antrag auf Höherstufung". Im April 2024 erhalten wir unaufgefordert eine neue Kostenzusage mit Mitteilung "Pflegegrad 4". Nun stellen sich mir folgende Fragen:

    - Pflegegraderhöhung erfolgt bestimmt rückwirkend ab Antragsdatum Höherstufung,

    - aber hat dies Auswirkung auf die ZE-Ermittlung?

    Unser System berücksichtigt diese zweite Kostenzusage nicht und erzeugt demzufolge kein Pflege-ZE... ist das korrekt so??

    MfG stei-di

    Guten Morgen in die Runde,


    wer mit Orbis arbeitet muss folgende Einstellung vornehmen:

    ADM Abrechnung => ADM Tarif/Organisationseinheiten den Leistungsgruppen die Fallbesonderheit "keine Zuweisung für Fälle mit Aufnahmegrund Krankenhausbehandlung nach §115f SGB V (Hybrid-DRG) zuweisen. Dies dann für alle vor- und nachstationären Tarife, dann erfolgt keine Leistungszuweisung und auch keine Nuller-Ausweisung in den Rechnungen. Wir haben auch keine Zwischenrechnungen gelegt, jetzt eine erste Rechnung erstellt, diese hat nur die Hybrid-Leistung als Rechnungsinhalt und sieht damit schick aus.


    MfG stei-di

    Guten Morgen in die Runde,


    uns stellt sich die Frage, wie praktisch mit den Behandlungsfällen umgegangen werden kann/soll, die primär im AOP-Bereich aufgenommen wurden und bei denen sich dann im Nachgang herausstellt, dass diese Behandlungsfälle dem Bereich der Hybrid-DRG´s zugeordnet werden müssen. Eine Abrechnung im AOP-Bereich fällt ja definitiv aus, der kommende Aufnahmegrund Hybrid-DRG ist aber allein dem "stationären" §301-Bereich vorbehalten. Wandeln Sie diese Behandlungsfälle vom Status AOP in den Bereich Hybrid-DRG und rechnen diese dann über den Weg ab?

    MfG stei-di

    Guten Morgen in die Runde,


    vielleicht hat hier jemand eine ähnliche Konstellation und kann mir weiterhelfen: Wir haben bei uns im Verbund eine neurologische Reha-Einrichtung, diese hat aber auch Akutbetten nach Krankenhausrecht für die neurologische Früh-Reha. Vereinbart ist hier ein Tagessatz zzgl. Pflegeentgelte, diese (beiden) Entgelte werden (wie im PEPP-Bereich) auch als Zwischenrechnung abgerechnet. So weit so gut... Nun kommen die Kostenträger und weisen die Pflegeentgelte ab und akzeptieren nur die somatischen Tagesentgelte. Die Pflegeentgelte sollen gesammelt mit der Schlussrechnung abgerechnet werden, dies soll eine Vorgabe aus einer Fortschreibung des §301 sein. Ich habe gesucht und leider nichts gefunden, die Fortschreibungen regeln m. M. n. nach ja auch nur technische Belange, wie z. B. die Entgeltschlüssel.


    Gibt es hier in der Runde ein Krankenhaus, dass ein ähnliches Behandlungs/Abrechnungsgeschehen hat und auch hiervon betroffen ist? Wo finde ich diese Vorgaben im §301?


    Vielen Dank schon mal im Voraus

    MfG stei-di