Beiträge von stei-di

    Hallo Herr Breitmeier,

    hierbei handelt es sich um Eingriffe, bei denen die Patienten eine Kostenübernahme bei der GKV beantragt haben und diese daraufhin den MDK beauftragt haben, Frage der Krankenkasse in jedem Fall Krankheitswert/Leistungspflicht GKV oder Abgrenzung zum plastisch-ästhetischem Bereich (Hypertrophie der weiblichen Brust, Fettschürze nach Gewichtsabnahme von 91(!) kg). Eine Berechnung den Patienten gegenüber hatten wir in Erwägung gezogen, allerdings sehen wir hier eine Kollision nach Leistungsentscheid pro Kostenübernahme GKV.

    MfG stei-di

    Einen guten Tag an alle Forumisti,

    mich beschäftigt die Frage, ob und in welcher Höhe Befundberichte eines KH-Arztes an den MDK berechnungsfähig sind. Im speziellen geht es hier um die Abgrenzung zwischen medizinischer Indikation zum plastisch-ästhetischen Bereich. Seitens des zukünftigen Operateurs wurden im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ausführliche Befundbeschreibungen mit Bilddokumentationen an den MDK übermittelt. Unabhängig vom Ergebnis des Begutachtungsverfahrens stellt sich mir die bereits genannte Frage ob und in welcher Höhe hier eine Berechnung erfolgen kann und ggf. nach welchen Regularien dies zu erfolgen hat.

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Sehr geehrter Herr Berbuir,

    Ihre Antwort hilft mir sehr weiter, vielen Dank dafür. Hintergrund meiner Nachfrage ist der Sachverhalt, dass wir, wie bereits beschrieben, eine sehr lange andauernde intensivmedizinische Behandlung eines Patienten mit der Wahlleistung Chefarztbehandlung. Im Sinne einer "Abrechnungsstraffung" bietet sich diese Ziffern dann aus unserer Sicht zur (all)umfassenden Abrechnung dieser Leistungen an.
    (So ich die Kommentierung und Ihre Antwort korrekt interpretiert habe).

    Vielen Dank
    MfG stei-di

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    da bisher keine Reaktionen erfolgten möchte ich auf diesem Wege meine Anfrage wieder nach vorne bringen und hoffe dass es hier doch noch Mitstreiter gibt die sich im ambulanten Abrechnungsgeschehen tummeln und mir bei meinem Problem weiter helfen können. Ich möchte daher meine Fragestellung präzisieren: Kann bei einem intensivmedizinisch behandelten Patienten mit Wahlarztleistung die GOÄ 435 für jede Chefarztvisite angesetzt werden? Hier bestehen unterschiedliche Interpretationen, insbesondere wegen der Formulierung " ... bis zu 24 Stunden" in der Kommentierung der GOÄ.

    Vielen Dank im Voraus
    MfG stei-di

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind erstmalig mit der Thematik GOÄ 435 bei wahlärztlicher Leistungserbringung (Chefarztbehandlung) in der Intensivmedizin konfrontiert. Wer im Forum beschäftigt sich mit der Rechnungslegung in diesem Bereich bzw. hat Berührungspunkte/Erfahrungen mit der Abrechnung dieser GOÄ-Ziffer bei langbeatmeten Patienten auf der ITS und würde ein Feedback (gerne auch per PN) geben?

    Vielen Dank im Voraus
    MfG stei-di

    Guten Tag an alle,

    die Regularien bei der stationären Aufnahme nach Komplikationen im Rahmen der AOP sind ja hinlänglich bekannt. Mich treibt aber eine Frage nach den Aufnahmezeiten um: unstrittig ist der Fall, wenn der Patient zeitnah noch im KH stationär aufgenommen werden muss, hier erfolgt dann ja ein "einfacher" Statuswechsel von AOP in vollstationär. Wie gehen Sie aber mit der Fallgestaltung um, wenn ein Patient z. B. am Vormittag im Rahmen einer AOP behandelt wurde und erst im Laufe des Nachmittag/Abend aufgrund von Komplikationen (z. B. Kreislauf, Nachblutungen) stationär aufgenommen wird? Der AOP-Vertrag spricht ja von einer Aufnahme an demselben Tag im unmittelbaren Zusammenhang mit der AOP, sachliche Zuordnung ohne Frage klar nun aber die Aufnahmeuhrzeit?? Welche Uhrzeit verwenden Sie hier?

    Vielen Dank im Voraus
    MfG stei-di

    Guten Morgen alle zusammen,

    unter der Argumentation von Hr. Breitmeier führten wir unseren Widerspruch gegen das Gutachten, allerdings konnte/wollte der MDK nicht folgen und führt in seinem Gutachten aus: Die Aufnahme erfolgte zur Behandlung einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz..... Bei renaler Azidose erfolgt die Substitution mit Natriumbikarbonat...... Die Arbeitsdiagnose bei Aufnahme lautet präterminale Nierenerkrankung. Die chronische Niereninsuffizienz ist ein eigenständiges Krankheitsbild und bei einer GFR unter 10 wird diese mit der ICD-Nummer N18.5 abgebildet. Diese Erkrankung war Anlass der Krankenhausaufnahme. Zugrundeliegende Erkrankungen entsprechend einer Kausalkette sind für die Kodierung der Hauptdiagnose nicht von Relevanz. Das im Verlauf nachgewiesene Karzinom erfüllt bei OP die Nebendiagnosendefinition." Der von Hr. Breitmeier angeführte Ressourcenverbrauch greift ja nur bei gleichwertigen Diagnosen.

    MfG stei-di

    Vielen Dank für die Antworten/Nachfragen,

    die angefragten Sachverhalte möchte ich hier nachliefern:
    - ein Harnstau wurde sonographisch gesichert,
    - postoperativ sank der Krea von 590 auf 430, Dialyse erfolgte dann,
    - schlechte Nierenwerte bestanden schon jahrelang, vor Aufnahme aber akute Verschlechterung,
    - Tumor-OP erfolgte in gleichen Aufenthalt, aber zur Aufnahme führten doch die Nierenwerte und damit sollte dies doch die HD sein, oder?

    MfG stei-di

    Sehr geehrte Forumisten/innen,

    ich bräuchte Ihren Rat bei der Abgrenzung Kausalkette oder gleichberechtigte Hauptdiagnosen, ich selbst bin mir nicht sicher. Eine Patientin mit chronischer Niereninsuffizienz wird bei Progredienz stationär aufgenommen, hier zur Indikationsprüfung einer Nierenersatztherapie. Am Aufnahmetag erfolgte eine Sonographie, die eine Uterusvergrößerung zeigte, per CT wurde dann ein großer Tumor gesichert und nachfolgend operiert.

    HD ist lt. Gutachten durch den MDK die Niereninsuffizienz da die Nierenwerte so schlecht waren, dass von einem eigenständigen Krankheitsbild ausgegangen werden muss. Seitens unserer Ärztin wird argumentiert, dass der Uterustumor durch Druck auf Harnleiter eine Harntransportstörung hervorrief und hieraus das Fortschreiten der Nierenerkrankung resultierte, als HD sieht die Ärztin den Uterustumor.

    Richtig ist, dass die Niereninsuffizienz chronisch war (aber noch nicht dialysepflichtig), richtig ist aber auch, dass erst das "Zutun" des Tumors die Krankenhausbehandlung notwendig machte! Handelt es sich hier um die berühmte/berüchtigte Kausalkette oder kann man die Argumentation der Ärztin stehen lassen?

    MfG stei-di