Beiträge von stei-di

    Hallo Hütti,

    ob ein Eingriff im AOP-Katalog steht oder nicht, ist für eine Prüfung der uGVD m. M. nach unerheblich. Prüfung ambulantes Potential und Prüfung uGVD sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
    Im Idealfall sollte eine Dokumentation so geführt werden, dass jederzeit nachvollziehbar ist, warum der Patient zwingend das stationäre Umfeld zur Behandlung benötigt (dass eine unterschiedliche Sicht der Dinge existiert, ist der Natur des Sache geschuldet) und andere Alternativen nicht ausreichend sind. Die \"Rettung\" des uGVD-Abschlages ist dabei ein angenehmer Nebeneffekt, man dokumentiert aber das medizinische und pflegerische Geschehen ohne monetäre Hintergedanken.
    Sind zwar Idealvorstellungen, aber so habe ich das als Anfänger beigebracht bekommen.

    Mfg di-stei

    Moin moin papiertieger_2,

    bisher habe ich das Formular der \"Entlassung gegen ärztlichen Rat\" eher als Beweissicherung der Behandler gesehen, dass die ärztliche Haftung ausgeschlossen ist, wenn der Patient über Risiken, Komplikationen und willkürlichen Behandlungsabbruch und dessen mgl. Folgen aufgeklärt wurde.

    Inwieweit der Patient dann an den \"Komplikationskosten\" beteiligt werden kann, vermag dann doch wohl nur die Rectsprechung entscheiden. Ist in meinen Augen aber sehr fragwürdig, denn wie will Justizia nachweisen, ob und in welcher Weite der medizinisch ungebildete Laie die Tragweiter seiner Handlung bis ins letzte i-Tüpfelchen erklärt bekommen und auch verstanden hat.

    MfG di-stei

    Moin moin papiertieger_2,

    einen Widerspruch würde ich nur führen wollen, wenn z. B. ein krasses Fehlverhalten des Patienten nach ausführlicher Aufklärung durch den Arzt die Komplikation verursacht hätte. Ihrer Schilderung nach zeichnete sich die Komplikation schon während der ersten Behandlung ab und wäre zu diesem Zeitpunkt auch schon behandlungspflichtig gewesen. Die Verweigerungshaltung des Patienten beeinflusst zwar die \"Zeitschiene\" in der Behandlung, die Behandlung der \"schon vorbestehenden\" Komplikation im zweiten Behandlungsfall ist m. M. nach davon unbetroffen.

    MfG stei-di

    Moin moin,

    wie werde ich die WM vermissen. Zu den Spielzeiten bot sich auf den Straßen eine Bild wie seinerzeit zur Ölkrise in den 70érn (die ich nicht bewußt erlebt habe). Eine wunderbare Zeit, um mit dem Mopped die Hausstrecke hoch- und runter zu brummen :biggrin: . Warten wir auf die EM, die Zeit arbeitet für fussballuninteressierte Moppedtreiber.

    Mfg di-stei

    Guten Tag an das Forum,

    ich hänge meine Frage mal an den schon etwas älteren Beitrag an, da meine Frage in den gleichen Bereich fällt:

    In \"Der Chirurg\" des BDC vom September2009 ist ein Artikel, der die Abrechenenbarkeit von Einmal-Abdecksets als gesonderte Sachkosten präzisiert und klarstellt. Bei dem geschilderten Urteil legte zwar ein niedergelassener Chirurg gegen die Kürzung der Quartalsabrechnung Klage ein aber wie verhält es sich im AOP-Bereich? Wer aus dem Forum berechnet diese Abdecksets und wenn unter welcher Schlüsselnummer (event. 04- Pauschalvergütung Sachmittel) wird dies den Kostenträgern per §301 mitgeteilt?

    MfG di-stei

    Hallo an das Forum,

    besonders aber an die Brandenburger Mitstreiterinnen/Mitstreiter.
    Der Punktwert von 3,5048ct steht ja fest, jetzt lese ich aber in der KVintern (1/2010 Seite 14/15), dass ein Zusatzpunktwert von 0,19ct für den Bereich ambulantes Operieren erhoben/berechnet werden kann/soll/muss. Auf der Homepage der LKB ist aber die ganze Geschichte mit dem Orientierungspunktwert bzw. dem Zusatzpunktwert mit keiner Silbe erwähnt.

    Wie ist der Kenntnissstand im Brandenburger Land?

    MfG di-stei

    Guten Tag Rotes_Tuch,

    eine schriftliche Regelung ist mir nicht bekannt, ich ziehe aber eine Grenze zwischen DRG-Abrechnungsfall und Behandlungsfall. Ein Abrechnungsfall kann aus mehreren Behandlungen (Behandlungsepisoden) bestehen und wird unter einem \"Master-Fall\" ab/berechnet. Im §3Abs.2 steht aber \"Dauert die Behandlung im verlegenden ........\" Ich würde mich also Ihrer Interpretation anschließen (hatte aber diesen Fall noch nicht, so dass es im Augenblick eher mein Bauchgefühl beschreibt).
    MfG di-stei

    Guten Tag Nastie,

    meine (erfolgreichen) Argumente in einem ähnlich gelagerten Fall:
    Medizinische Notwendigkeit zur Behandlung bestand und wurde vom MDK zweifelsfrei bestätigt,
    Verweis auf das Vertrauensverhältnis zwischen Patientin und Arzt in einer für die Patientin schwierigen Lebensphase,
    wenn Mehrkosten durch das Verhalten der Patientin entstanden sind, so sind diese im Innenverhältnis Krankenkasse-Patientin zu klären (wie schon papiertieger ausführte:..... können die Mehrkosten ihnen ganz oder teilweise auferlegt werden.....). Es ist also eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse, ob und in welcher Höhe Mehrkosten als \"Eigenanteil\" der Patientin in Rechnung gestellt werden.
    Keinesfalls berührt dieser Sachverhalt Ihre Rechnungslegung!!

    MfG di-stei

    Hallo Elsa,

    ich denke mal nicht, dass die Mitgliedschaftsbestätigung (nichts anderes ist das in den meisten Fällen) das Problem bzw. die Lösung des Problems sein kann. Nach §190 Abs. 5 SGB V endet die Mitgliedschaft nach dem Künstlerversicherungssetzt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet. Sprich: die gute Dame ist noch versicherungspflichtiges Mitglied, nur ihre Leistungsansprüche ruhen aufgrund ihrer Außenstände. Ich sage mal einfach, sie hat eine EC-Karte und der Dispo ist ausgereizt, alles was an Scheck´s kommt platzt :rotwerd: , trotzdem besteht das Konto weiter.

    MfG di-stei

    Guten Morgen Herr Günther,

    meine Zeit als Sofa liegt schon ein bischen zurück, trotzdem versuche ich es mal:
    Nach §5 Abs. 1 Satz 4 besteht Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten nach den näheren Bestimmungen des Künstersozialversicherungsgesetzes. Ihre Patientin ist also Mitglied der Kasse und mit der Beitragszahlung säumig. nach §16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz ruht nach einem vorgeschriebenen mahnverfahren jeglicher Leistungsanspruch bis die Rückstände ausgeglichen sind. Bis hierhin gehen die Auffassung der KK und Ihre konform. Dann kommt der entscheidende Dreh bei den weiteren Ausführungen, der damit beginnt: Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften......
    Hier wird eine neuer Sachverhalt bzw. ein neuer Personenkreis behandelt, die Ausführungen für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten enden mit dem Pnkt (Satzende), alle danach erfolgenden Ausführungen sind nicht mehr zutreffend, ergo keine Kostenübernahme, auch nicht für Entbindungsfälle (die übrigen, ihre Beiträge selbstzahlenden Mitglieder, die in Verzug sind, haben da mehr Glück).
    Ich hoffe doch, dass ich die Kurve bekommen und die Sache richtig verstanden und mitgeteilt habe.

    MfG und angenehmen Tag wünscht di-stei