Beiträge von stei-di

    Guten Morgen,

    dieses Verfahren bemerken wir hier seit ca. 6-7 Monaten. Zitate aus dem letzten Schreiben des MDK: \"Nach Widerspruch seitens des Krankenhauses erfolgte ebenfalls durch den MDK xyz die Erstellung eines Widerspruchsgutachtens. Damit ist entsprechend der Vereinbarungen im Steuerungsgremium die Widerspruchsbearbeitung abgeschlossen. Eine Einschruchsbearbeitung ist nur bei neuem Abrechnungsdatensatz möglich. Eine disbezügliche Klärung ist nur durch die Kasse mit dem Krankehaus möglich.\"

    Wir haben versucht mit der Kasse zu reden, dass \"Vereinbarungen im Steuerungsgremium\" kassenintern sinnvoll seien aber keine rechtliche Außenwirkung entfalten können, wurde aber nicht akzeptiert. Die Kasse verrechnet daraufhin und wir klagen. Ich hoffe mal, wenn der erste Fall durch ist, wird dieses Gebaren auch enden. Unbestritten ist es sinnvoll den ersten Widerspruch ausführlichst zu formulieren aber viele Argumente ergeben sich doch erst durch das Austauschen von Meinungen/Ansichten.
    MfG di-stei

    Guten Tag,

    Zitate aus dem Ablehnungsschreiben des Sozialamtes: \"Die materielle Beweislast dafür..... trägt der Nothelfer selbst. Durch die Bundespolizei XY haben wir Mitteilung erhalten, dass keine Durchsuchung der Person durchgeführt wurde und demzufolge konnte auch nicht ermittelt werden, ob Sicherheitsleistungen in Form von Bargeld vorlagen.\" Fazit bzw. Schlusswort aus dem Schreiben: \"Das bedeutet, dass, wenn das sorgfältige Bemühen um Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, diese Unaufklärbarkeit zu Lasten des Nothelfers geht und zur Zurückweisung seines Anspruchs führt.\" Also muss eine glaubwürdige Dokumentation der Vermögensverhältnisse durch das KH geführt werden, trotz aller Sprachbarrieren, vorzeitiges Beenden der Behandlung und spurloses Verschwinden der Patienten.
    MfG di-stei

    Guten Tag,

    leider bewahrheitet sich wieder der Spruch \"Wer lesen kann, ist klar im Voteil\" mit meiner Ergänzung \"und auch bis zum Ende liest\". Genau der Punkt der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist unser Knackpunkt, denn zur Behandlung bringt niemand sein Barvermögen mit, bei von der Autobahnpolizei aufgegriffenen ausländischen Patienten auf der \"Durchreise\" schon gar nicht. Die Unter/Durchsuchung der Habseligkeiten sollte dann schon von der \"Staatsmacht\" bzw. dessen Handlungsbefugten erfolgen, ist/war aber nicht machbar. Erschwerdend wurde vom Sozialamt angeführt, dass die Vermögensverhältnisse im Herfunftsland dann immer noch nicht glaubhaft gemacht wurden (Verkehrswert eines Hauses in Tschetschenien??).
    Also einfach zu früh gefreut
    MfG di-stei

    Einen guten Morgen an das Forum,

    immer wieder muss ich feststellen, dass ich hier (gottseidank) sehr viele fachkundige und praxisnahe Hilfe erfahre. In genau der beschriebenen Fallgestaltung hat unsere Rechtsanwaltskanzlei (spezialisiert auf Sozialrecht!) vor der Aussage kapituliert, dass bei einer aufgegriffenen Patientin aus Tschetschenien keine Hilfsbedürftigkeitsfeststellung (Durchsuchung nach Bargeld) durch den Nothelfer erfolgte - Originalzitat aus Ablehnungsschreiben des Sozialamtes. Unseren Hinweis darauf, dass wir nicht legitimiert seien, die persönlichen Habseligkeiten nach Verwertbarem bzw. Vermögen zu durchsuchen, wurde von beiden Seiten (Sozialamt und unserer Rechtsanwaltskanzlei) nicht gewürdigt. Ich werde jetzt den Schriftverkehr unter Verwendung des Urteils (Herrn Rembs sei Dank) wieder aufnehmen und bei Bedarf über den Verlauf berichten.
    Vielen Dank an all die, die das Formun mit Leben füllen,
    ein angenehmes Wochenden wünscht di-stei

    Einen guten Morgen an das Formun,

    wir haben bei einem privatversicherten Patienten 16 über den Oberkörper verteilte Lipome entfernt und wollen als Abrechnungsnummern die GOÄ-Nummern 2403 (Exzision einer in oder unter der Haut liegenden kleinen Geschwulst) und 2404 (Exzision einer größeren Geschwulst.....) je nach Größe der entfernten Lipome in Ansatz bringen. Im GOÄ finde ich aber keine mengenmäßige Beschränkung auf eine Anzahl, bis zu der einzelne Begührenpositionen anzusetzen sind. (wie manchmal im EBM üblich).
    Meine Frage: Kann oder darf ich 16-mal die Gebührennummer abrechnen?
    Einen schönen Tag wünscht
    di-stei

    Kenn ich , hab ich auch auch. Meine Toleranz ist jeden Morgen arg gestört wenn die Frog´s im Goldfischteich den Morgen derart brüllend begrüssen, dass man denkt, ein französischer Meisterkoch habe sich im Garten versteckt ...... :biggrin:

    Hi,

    kurz aus der Hüfte geschossen:
    1. Behandlungsfall => keine eigenständiger Fall, mit der DRG der Mutter abgegolten (keine weitere Versorgung im KH nach der Versorgung im Kreißsaal siehe §1 Abs. 5 Satz 1 FPV2009)
    2. Behandlungsfall => normale Verlegungsaufnahme
    MfG di-stei