Beiträge von stei-di

    Guten Tag Herr GenS,

    eine Antwort auf die Frage gibt der §10 Abs. 1 der FPV2009: Die Fallpauschalen nach Anlage 1 und die Zusatzentgelte nach Anlage 2 bzw. 5 sind abzurechnen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01. januar 2009 in das Krankenhaus aufgenommen werden....
    Das entscheidende Kriterium der Zuordnung der anzuwendenden Kataloge ist daher das Aufnahmedatum. In Ihren Behandlungsfall ist das ZE leider nicht berechnungsfähig.

    MfG di-stei

    Hallo Herr Horndasch,

    Auszug aus dem Schreiben der Kasse \".....sollte uns nach Ablauf der Frist keine Antwort bzw. med. Gründe vorliegen, gehen wir davon aus, dass die primäre Sectio nicht erfoderlich war. Wir werden dann den überzahlten Rechnungsbetrag zurückfordern.\"

    Die Anforderung von med. Gründen oder dergleichen haben wir auf der Datenlage des §301 mit der Kasse geklärt, die Prüfung läuft jetzt über den MDK, halt mit der Fragestellung Wunschsectio oder med. Indikation.
    MfG di-stei

    Guten Tag an die Forumistinnen/en,

    eine ganz neue Auslegung einer Begutachtung liegt bei uns im Streite: Vom MDK bekommen wir fristgemäß eine Unterlagenanforderung mit Prüfgrund HD und OPS. Unterlagen werden durch uns zur Verfügung gestellt, Gutachten geht (vorläufig) mit unserer Abrechnung konform, 100€ MDK-Aufwandspauschale wird berechnet eigentlich ein Selbstläufer. Aber: die Kasse weist die 100€-Rechnung ab mit der Begründung, dass der MDK in seinem Gutachten nicht die genau gestellte Frage (Wunsch-Sectio oder med. Indikation) beantwortet habe, erneute Vorlage beim MDK durch die KK. Mitterweile tendiere ich dazu, diese Geschichte wie Gutachten-Wiederspruch-Schlußgutachten zu sehen und die Berechnung der MDK-Pauschale erst nach Abschluss zu berechnen (wenn es dann noch geht ;-} ). Wie sind Ihre Meinungen?
    MfG di-stei

    Guten Tag Medizin-Controller1,

    ich hatte vor langer Zeit eine ähnliche Fallgestaltung (oGVD), wo wir eigentlich eine Fallzusammenführung vornehmen wollten (nach Aufforderung durch den MDK) und unser KIS ein für uns bis dato unverständliche Vrweigerungshaltung einnahm. Die (nachher) einfache Erklärung: Die in der Spalte 11 der FPV genannte Zahl ist der erste Tag mit Zuschlag, daher schon außerhalb der oGVD. Eine Fallzusammenführung daher nicht nötig/möglich. Dieser Auffassung musste sich auch der MDK beugen.

    MfG di-stei

    Guten Tag werte Forumisten (und innen),

    wich wärme den etwas älteren Beitrag auf, da meine Frage genau in diesen Beitrag passt und eine für mich erschöpfende Antwort nicht erkennbar ist.
    Problemgestaltung: Patient kommt primär als AOP (Arthroskopie Kniegelenk), aufgrund eines ausgeprägten Schmerzempfindens wird eine Infusionsbehandlung durchgeführt und der Patient bleibt über Nacht vollstationär. Der MDK lehnt eine vollstationäre Behandlung ab, da \"multiple, oral suffizient wirksame Medikamente zum Einsatz kommen können...\".
    Unseren (bzw. der des Chefarztes) Widerspruch mit der Begründung eines patientenindividuellem Schmerzempfinden und einer in diesem Falle entschiedenen Infusionsbehandlung wird vom MDK nicht akzeptiert. Stellt dies schon ein Eingriff in die Therapiefreiheit dar, wenn eine individuelle Entscheidung über die Art der Therapie durch die KH-Ärzte gefällt und im Nachhinein auch weiterhin so vertreten wird? Wie gehen andere KHér mit diesem Problem um?
    MfG di-stei

    Guten Tag Forumisten,

    ich suche händeringend den §112ér Vertrag für das Bundesland Brandenburg, kann aber keine offizielle Quelle (zum Herunterladen) finden. Nachfragen bei den krankenKassen ergab bisher kein Ergebnis bzw. keine Hilfe. Kann mir vielleich ein Forumteilnehmer eine Adresse zum Herunterladen nennen?!
    Vielen Dank im Voraus di-stei

    Guten Morgen,

    hier handelt es sich um eine leistungsrechtliche Entscheidung/Kuklanz der Krankenkasse. Unser Widerspruch mit dem Verweis auf freie Arztwahl, Vertrauensverhältnis KH-Arzt und Patient und schlussendlich der Hinweis auf eine kasseninterne Einigung mit dem Patienten wegen der entstanden \"Mehrkosten\" hatte Erfolg. Inwiefern die Patientin dann wirklich mit den entstandenen \"Mehrkosten\" durch die Krankenkasse belastet wurde, entzieht sich meier Kenntnis. Ich kenne zumindest die Praxis, dass wenn Patienten andere, als das nächsteerreichbare geeignete KH aufsuchen, diese vor dem \"Abstempeln\" des Einweisungsscheines eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung bei der KK unterzeichnen mussten (wurde jedenfalls vor einigen Jahren so praktiziert).
    MfG di-stei

    Guten Morgen,

    mein Beitrag beschreibt die Erfahrungen, die wir gemacht haben, soll kein \"Allseligmacher\" sein. Die Rechnungsabweisung müsse m.M nach die letzte abgewiesen Meldung sein, da ja als erstes die Aufnahmemitteilung zurückkommen müsste (bei fehlender Mitgliedschaft). In diesem Fall beginnen wir, sofern der Pat. schon entlassen ist, mit den Nachforschungen (Holms und Watson lassen grüßen). Anders kann man die Daten ja nicht bekommen und kann dann auch nicht die gewählte Krankenkasse kontaktieren. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Meldungsabweisung aufgrund fehlender Mitgliedschaft relativ schnell gehandhabt wird (um Bearbeitungsfristen o. ä. Fristen nicht zu überschreiten). Wenn das Krankenhaus die Abweisung akzeptiert, gilt sie (die Meldung) in meinen Augen immer noch als nicht zugestellt. Wenn ich dem nichts entgegenhalte und die Meldung gleich nach Rück/Absprache erneut übermittle, muss ich mir wohl oder übel den neuen Fristbeginn gefallen lassen.

    Wir haben mir dieser unserer Verfahrensweise gute Erfahrungen gemacht und werden sie auch so weiter handhaben (wobei ich gestehen muss, dass ich [jetzt KH] lange bei den \"anderen\" gearbeitet habe und weiss, wie die andere Seite tickt und wass sie kann und wo die Grenzen des Machbaren sind).
    Ein angenehmes WE wüscht di-stei

    Guten Tag,

    meiner Meinung nach ist folgendes zu beachten:
    Jeder Arbeitgeberwechsel kann potentiell ein Wechsel der Krankenversicherung bedeuten (abhängig von der Wahlentscheidung des zukünftigen Mitgliedes), also kann man nicht von einer durchgehenden Versicherung sprechen, den Passus mit dem nachgehenden Versicherungsschutz nach §19 SGB V lassen wir hier mal unberücksichtigt. Knackpunkt an der Geschichte ist die stillschweigende Duldung der Rechnungsabweisung, die damit als nicht zugestellt gilt. Wir haben bei uns die Erfahrung gemacht, dass es hilfreich ist, den Krankenkassenmitarbeitern zu erläutern, dass der Fehler im nicht aktuellen Datenbestand bei der KK vorliegt (sofern die Mitgliedschaftserklärung/Wahl des neuen Mitgliedes bei der Kasse vorliegt). Unsere unter diesem Hinweis abgegebene Meldungen wurden dann von der Kasse angenommen und auf \"Eis\" gelegt. Es bedeutet ja nur, dass eine maschinelle Verarbeitung bei der Kasse nicht erfolgt, die Meldungen mit den Daten liegen dann aber trotzdem vor, eine zeitnahe Prüfung ist dann trotzdem durch die Kasse möglich.
    Durch die Hinnahme der Rechnungsabweisung und erneute Übermittlung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt die Ausschlussfrist mit der erneuten Rechnungsübermittlung. Ich tendiere daher zu dem Ergebnis, dass eine Verfristung noch nicht eingetreten ist.
    MfG di-stei