Beiträge von stei-di

    Guten Morgen in die Runde,

    ein Gedankengang an die Juristen im Forum: Wie würde sich denn der Rettungsdienst bei einem Patienten verhalten, der von zu Hause aus in der gleichen psychischen Ausnahmesituation diese Anrufe getätigt hätte? Ist er denn in diesem Augenblick "geschäftsfähig" bzw. für sein Handeln zu belangen? Und ist der gegenwärtige Aufenthaltsort geeignet, von dieser (wie dann auch immer gearteten) Haftung abzuweichen?

    MfG stei-di

    Guten Morgen zusammen,

    grds. sehen die Kostenträger "auswärtige" Behandlungen unter 24 Stunden als Verbringung an, d. h. sie bezahlen die auswärtigen Kosten, können diese Diagnosen auch mitkodieren => bringt aber nichts. Im Fall mit den Schnittverletzungen kommen Sie aus der Geschichte nicht raus, der Frakturfall kann diskutiert werden. Sie kaufen hier ja nicht eine definierte Leistung ein, sondern geben die Behandlungshoheit und Verantwortung an das andere Krankenhaus (?) ab. Insofern handelt es sich hier im weitesten Sinne nicht mehr um "vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter." Auf dieser Basis gehen wir immer in die Gespräche mit den Kostenträgern, aber mal verliert man, mal gewinnen die anderen...

    MfG stei-di

    Guten Tag zusammen,

    gerade im F10´er-Bereich ein beliebtes Thema... Der Entlassungsgrund ist bei der Prüfung der Fallketten leider unerheblich, um die Fallkopplung werden Sie nicht rumkommen...

    MfG stei-di

    Guten Tag in die Runde,

    ich habe eine vielleicht einfache Frage: Die Verjährung für die Leistungen der Krankenhäuser ist ja im §109 Abs. 5 SGB V beschrieben. Nun stellt sich uns die Frage, wie mit bestimmten ambulanten Behandlungsformen umzugehen ist, beispielsweise mit der ambulanten BG-Behandlung. Hier herrschen zwei Auffassungen: Fristen gem. §109 Abs. 5 SGB V sind auch hier anzuwenden, die andere Fraktion verweist schon auf die Kapitelüberschrift: Beziehung zu den Krankenhäusern i. V. mit SGB V (Krankenkasse).

    Wie ist denn hier die Auffassung zur Fristenregelung in dieser Behandlungsform?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Hallo Forum,

    die alles entscheidende Formulierung ist doch "nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse". Da steht nichts von angenommener und verarbeiteter oder abgewiesener Rechnung. Persönlich würde ich die Definition auf die einmalige Rechnungserstellung mit drauffolgenden Versand abstellen. Der begrenzende Faktor ist dabei dann der erst- und einmalige Rechnungsversand, danach ist keine Korrektur außer bei den beschriebenen Sachverhalten oder (ja, auch das gibt es noch) gütlichen Absprachen mit den Kostenträgern. Fallzusammenführungen würde ich hier nicht mit einordnen, hier steht ja eine rechtliche Vorgabe vor.

    Schlussendlich wird es auf die juristische Abklärung des Wortlautes "Übermittlung" und mit viel gutem Willen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Wollens hinauslaufen.

    MfG stei-di

    Guten Tag Marie09,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung und ja, die EBM-Ziffern, die der ermächtigte Arzt abrechnen kann, sind bekannt und mit Beschluss mitgeteilt worden. Mir geht es eher um die "begleitende" Medizin-Doku. Im Abrechnungsschein wird ja auch die Diagnose und durchgeführten Eingriffe kodiert und dem Kostenträger mitgeteilt. Und hier haben wir als Krankenhaus bzw. ermächtigte Einrichtung dann halt nur den ICD10 und den "normalen" OPSA-Katalog in Anwendung, den zahnärztlichen BEMA halt nicht. Damit sind dann die zur Anästhesie führenden zahnärztlichen Leistungen nicht darstellbar und es bestehen dann die Befürchtungen, dass diese Behandlungsscheine nicht vergütet werden und wir hier in einer Bringeschuld sind, die wir ohne weiteres nicht erfüllen können. Eine Kommunikation der Behandlungsfälle zwischen der kassenärztlichen und zahnärztlichen Vereinigung erscheint doch eher als nicht voraussetzbar...

    MfG stei-di

    Guten Tag in die Runde,

    ich hätte da mal ein nicht alltägliches Problem und hoffe darauf, dass es dann doch nicht so exotisch ist wie ich glaube... Wir haben einen Arzt, der eine ambulante KV-Ermächtigung für ambulante Anästhesien zugestanden bekommen hat. Nun möchte dieser Arzt in diesem Zusammenhang mit einer Zahnärztin zusammenarbeiten, wir sind dabei, alles zu organisieren bzw. in der EDV einzustellen. Dabei wurde die Auffassung geäußert, dass auf dem Abrechnungsschein des Anästhesisten (gegenüber der KV, nicht der KZV!) neben den Abrechnungsziffern (EBM) die Diagnose (ja klar doch) und auch die entsprechende Eingriffs/OP-Nummer aus dem BEMA (Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) aufgeführt sein müssten.

    Daraus ergeben sich zwei Fragen:

    - Ist diese Aussage so korrekt?

    - Unser Softwareanbieter kann diesen BEMA nicht zur Verfügung stellen, die erforderlichen Ziffern müssen ggf. manuell bestehenden Leistungskatalogen (EMB) zugefügt werden. Wie gehen denn andere Leistungserbringen hiermit um?

    MfG stei-di

    Guten Morgen in die Runde,

    guten Tag an Zwart und Herrn Horndasch,

    also eine Verbringung ist es definitiv nicht, wir haben hier keine beauftragte Leistung von Dritten sondern eine abgestimmte Verlegung zur Weiterbehandlung mit Übergang der Behandlungshoheit. Das der Patient während des Transportes dann so schlecht geworden ist, dass er nach Statuserhebung und orientierender Erstuntersuchung wieder zurück verlegt worden ist, nennen wir schicksalhaften Verlauf oder einfach das Leben. Knifflig macht es nur, dass wir keine Fallzusammenführung nach den bekannten Gründen der FPV vornehmen können, keine Komplikation und gleiche DRG innerhalb der oGVD und => ein Rezidiv mit Fortschreiten ist keine Komplikation. So jedenfalls unsere Argumentation.

    Ich stelle diese mal zur Bewertung und würde mich über Ihre Sichtweisen freuen.

    MfG stei-di