Beiträge von Bürgstein

    Liebes Forum,

    immer wieder bekommen wird - teilweise sehr fordernd vorgetragene - Anfragen von diversen Betreibern von Klinikführern und Internetportalen, die gerne unseren Qualitätsbericht im xml-Format haben wollen. Bisher sind wir hiermit sehr restriktiv umgegangen, weil wir nicht gerne Unternehmen unterstützen, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie die zur Verfügung gestellten Daten fehlerhaft darstellen oder gar zu anderen Zwecken als der Patienteninformation missbrauchen. Andererseits kann das dazu führen, dass suchende Nutzer ausgerechnet unser Haus im entsprechenden Portal nicht finden. Wie gehen Sie mit solchen Anfragen um?

    Hubertus Bürgstein
    Klinikum Leverkusen

    Hallo casu-adverso,

    ich sehe keinen Verstoß gegen die Vorgaben des G-BA, wenn Sie in der pdf-Version einen Viersteller unter den Kompetenzdiagnosen ausweisen, der als dreisteller bereits unter den TOP-10-ICD\'s aufgeführt ist. Hier gilt wieder der Satz aus der Einleitung der Ausfüllhinweise:
    Sofern weder in der Vereinbarung nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V
    noch in den Anlagen zu dieser Vereinbarung Aussagen zur Darstellung bestimmter Inhalte des Qualitätsberichts gemacht werden, liegen Art und Inhalt des Qualitätsberichts im Ermessen des Bericht erstattenden Krankenhauses.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl

    Liebes Forum,

    MDK-Prüfungen gem. § 275 SGB V sind Einzelfallprüfungen. Demnach können Krankenhäuser von den Krankenkassen/dem MDK erwarten, dass sie nachvollziehbar begründen, weshalb ein konkreter Fall einer solchen Prüfung unterzogen wird.

    Wann eine solche Begründung als ausreichend anzusehen ist, ist nicht geregelt. Unserer Auffassung nach sollte nicht nur der konkrete Gegenstand der Prüfung (z. B. die Bezeichnung der angezweifelten Nebendiagnose) sondern auch der Grund angegeben werden, warum ausgerechnet dieser Aspekt einer Prüfung unterzogen wird. Denkbar wären etwa Formulierungen wie \"90 % der Fälle mit dieser Diagnosekonstellation werden ambulant erbracht\", \"in Ihrem Haus wurde diese ND nach MDK-Überprüfung in 22 Fällen gestrichen\" oder \"ohne Ko-Morbiditäten ist die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nicht plausibel\".

    Fälle, in denen keine Begründung aufgeführt wird oder diese nicht erklärt, weshalb die Richtigkeit der konkreten Rechnung bezweifelt werden kann, würden demnach nicht geprüft werden dürfen und die Anforderung von Unterlagen müsste vom Krankenhaus abgewiesen werden. Wie verfahren andere Krankenhäuser in dieser Frage?

    Danke für jede Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl

    Hallo Frau Reni,

    den § 21-Datensatz importieren wir in den QS-Monitor der Fa. SAATMANN. Hier bekommen wir die Über- und Unterdokumentation jedes einzelnen Falles angezeigt, da wir den sog. \"Chross-Check\" mit gekauft haben. Mit einem kostenfreien Patch können wir sogar Patientennamen und Fallnummern mit ausweisen, sodass es dann sehr einfach ist, die fehlenden Bögen anzumahnen und die überschüssigen zu stornieren. Wir kommen damit sehr gut zurecht.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl

    Hallo Frau Reni,

    ich vermute, dass Sie die QS-Bögen bisher nicht mit Access dokumentiert haben, sondern dieses nur benutzt haben, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht zu überprüfen. Ob ein Fall dokumentationspflichtig ist, ist aber abhängig von der Kodierung. Die relevante Kodierung wiederum ist im KIS hinterlegt, nicht im QS-Erfassungsmodul (z. B. Gedowin QS). Für den Soll-Ist-Vergleich liefert Ihnen das QS-Modul lediglich die Ist-Fallzahl. Sie Soll-Fälle muss Ihr KIS liefern. Einen integrierten Soll-Ist-Vergleich haben wir mit unserem KIS erstellt, weil wir die QS-Dokumentation mit dem QS-Modul des KIS-Herstellers sicherstellen. Die einzige Ausnahme ist bei uns die Geburtshilfe, die wir mit GeDoWin erfassen. Leider bietet die Schnittstelle nicht den Komfort, die Ist-Daten für den Vergleich an das KIS zu übermitteln. Diese Funktion können wir nur mit einem weiteren Modul abdecken, mit dem dann allerdings sowohl Über- als auch Unterdokumentation möglich ist. Vielleicht hilft Ihnen das ja etwas bei der Entscheidungsfindung.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein

    Hallo MKcontroller,

    wenn Sie tatsächlich das Haus nur mit einer Organisationseinheit im Teil B Abbilden wollen, dann wir das wohl so sein. Haben Sie darüber nachgedacht, Ihre Organisationseinheiten frei zu definieren und diesen die ICD- und OPS-Kodes zuzusortieren? Die Ausfüllhinweise lassen dies ganz bewusst zu.

    Zitat

    Wenn der Organisationseinheit/ Fachabteilung kein spezifischer Schlüssel nach § 301 SGB V zu Abrechungszwecken zugeordnet wurde, ist als Schlüssel 3700 „Sonstige Fachabteilung“ oder ein dem Fachspektrum der Organisationseinheit/ Fachabteilung entsprechender Schlüssel nach
    § 301 SGB V anzugeben.

    Einige kommerzielle Softwaranbieter unterstützen eine solche Definition und Kodezuteilung.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein

    Hallo Herr Horndasch,

    Aufnahmegrund waren Fieber und Schmerzen. Beides nicht eben typisch für den Pleuraerguss. Aber wenn wir die medizinische Diagnosekombination einer Pleuritis mit Pleuraerguss nach ICD-10 nur mit J90 korrekt verschlüsseln dürfen, haben wir wohl gar keine andere Möglichkeit als eben diesen als HD zu verwenden. Auch wenn der Pleuraerguss lediglich mehrere Thorax-Sonographien nach sich gezogen hat, so hat er doch nachweislich bestanden. Und im ICD-Katalog ist nicht festgelegt, dass die J90 nur kodiert werden darf, wenn der Pleuraerguss auch punktiert worden ist.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Hallo Herr Bartkowski,

    danke für den Hinweis, aber bedeutet der Hinweis zu J90 \"Pleuritis mit Erguss\" nicht, dass die Pleuritis quasi die einzige Hauptdiagnose ist, die nicht mit dem Sternkode J91 verknüpft wird?

    Viele Grüße

    H. Bürgstein