Beiträge von Bürgstein

    Hallo Nestor Burma, hallo Herr Heller,

    meiner Meinung nach wird bei der Einführung von CP häufig versäumt zu Beginn das Problem zu formulieren, das damit gelöst werden soll. Nur dann werden die Akteure auch motiviert sein, diese anzuwenden. Außerdem ist die Zielsetzung notwendig, um die Wirksamkeit des Pfades später messen zu können. Auch das wird meist außer acht gelassen. Wer versucht mit Clinical Pathways Probleme zu lösen, die nicht existieren, muss scheitern.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein
    Brühl

    Hallo Herr Dietz,

    das sehe ich genauso wie Herr Dr. Sander. Es ist aber eben sehr vom einzelnen Verfahren abhängig. In ebenfalls gesetzlich verankerten Krebsregister Schlewig-Holsteins ist es vorgesehen, dass Patienten auch zur Weitergabe pseudonymisierter Daten ihr Einverständnis geben. Bei Drittanbietern ohne gesetzliche Grundlage ist es sicher besser das Einverständnis einzuholen, weil eine Rückverfolgung ung bei vielen erhobenen Stammdaten eben nicht in jedem Einzelfall 100%ig ausgeschlossen werden kann. Die Schweigepflicht verletzt im Zweifelsfall immer der, der die Daten weitergegeben hat.

    viele Grüße

    H. Bürgstein

    Hallo Oliver,

    nun hat ja sehr lange niemand sich an diese Frage getraut. Die Antwort ist auch nichts für dieses Forum. Soviel vielleicht:
    Ein Handbuch ist etwas wie eine Betriebsanleitung für das Krankenhaus. Hier sind die Regeln niederzulegen, nach denen dieses Unternehmen funktioniert. Formal wird dies häufig in einem QM-Handbuch zusammengefasst, in dem allgemeine Formulierungen Grundsätze und Zuständigekeiten aufgeführt sind. Darauf bauen dann meist Verfahrensanweisungen auf, die detailiert den Ablauf des jeweiligen Prozesses dargelegt werden. Manche Häuser verweisen in diesen wiederum auf Arbeits- und Dienstanweisungen. Wenn man das alles hat, stellt sich die Frage der Kommunikation, Aktualisierung und Archivierung dieser Dokumente. Das nennt man dan Dokumentenlenkung. Je mehr man hat und je mehr man sich damit beschäftigt, umso komplizierter wird die ganze Sache. Macht man am Anfang Fehler, multipliziert sich die ganze Arbeit und sinkt die Akzeptanz bei den Mitarbeitern. Ich kann nur dringend dazu raten, sich beim Aufbau eines Handbuches eines erfahrenen (!!!) Beraters zu bedienen. Viel Erfolg.

    Hubertus Bürgstein
    Brühl

    Hallo Anna,

    danke für den Hinweis. Bewusstlosigkeit gehört meines Wissens aber zu den Kardinalsymptomen der Gehirnerschütterung. Außerdem gibt es dann noch Definitionen wie diese:

    Zitat

    Das leichte Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri, Schädel-Hirn-Trauma Grad I, SHT I, mild traumatic brain injury, MTBI) wird durch nachstehende Kriterien definiert (Alexander 1995, Keidel u. Poremba 1998, Keidel u. Diener 2001):
    kurzzeitige Bewusstlosigkeit oder qualitative oder quantitative Veränderung der Bewusstseinslage < 15 Minuten,
    Erinnerungslücke (retro-/anterograde Amnesie) < 24 Stunden,
    Fehlen neurologischer Fokalzeichen,
    kraniales CT in der Regel ohne Herdbefund,
    Score der Glasgow Coma Scale 14-15 (meist 15).

    Kann man unter diesen Voraussetzungen wirklich medizinisch korrekt eine Commotio diagnostizieren, wenn keine Bewusstlosigkeit vorliegt?

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Liebes Forum,

    eine Patientin kommt nach Autounfall mit Schädelprellung, Kopfschmerz, Übelkeit und Schwindel zur Aufnahme. Eine Bewusslosigkeit hat nicht vorgelegen. Was ist die Hauptdiagnose?

    S06.0 Gehirnerschütterung, trotz fehlender Bewusslosigkeit?
    S00.05 Prellung der behaarten Kopfhaut obwohl zentralnervöse Symptomatik vorliegt?
    F07.2 Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma - ohne kognitive, mnestische oder affektive Störung

    oder muss ein Fehler in der Anamnese vorliegen?

    Danke für jede Hilfe :hmm:

    H. Bürgstein
    Brühl

    Hallo Forum,

    eine Pat. wird nach OP des Sigma-Ca wegen Metastasen an verschiedenen Lokalisationen chemotherapiert (Lunge, kleines Becken, Leiste, Bauchwand). Hauptdiagnose ist nach DKR 0201e das Sigma-Ca C18.7, die Metastase Nebendiagnose. Verschlüsseln wir aber jede Metastase einzeln bekommt der Fall einen PCCL von 4 weil jede mit einem CCL von 2 belegt ist. Damit ist die Versicherung nicht einverstanden.

    Müssen wir nun alle Metastasen mit einem Schlüssel zusammenfassen? Mit welchem? ... und warum?

    Dankbar für jeden Hinweis grüßt aus Brühl im Rheinland

    H. Bürgstein

    Hallo Herr Offermanns,

    danke für die Antwort. Nun habe ich also eine Reihe von Fragen gesammelt, die ich der Krankenkasse stellen kann, wenn sie eine stationär durchgeführte OP eines Alleinstehenden nur als AOP bezahlen will.

    Viele Grüße aus Brühl

    Hubertus Bürgstein

    Hallo Joenna,

    verbindliche Richtlinien speziell für die Pflege gibt es nicht. Es gelten hier die jeweiligen Regeln der ICD- bzw. OPS-Kataloge sowie die Deutschen Kodierrichtlinien. Dabei gilt, dass die DKR Vorragn haben vor den Vorgaben im ICD/OPS-Katalog. Wenn also im ICD-10-Katalog zur R32 \"Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz\" nur festgehalten ist, dass eine nichtorganische Enuresis mit F98.0 zu kodieren ist, bedeutet das noch nicht, dass Sie jede organische Harninkontinenz so verschlüsseln dürfen. In den DKR ist unter 1804d nämlich festgehalten, dass eine Inkontinenz nur dann kodiert werden darf, wenn Sie operativ behandelt wurde, mindestens sieben Tage oder bei Entlassung bestand.

    Ich würde Ihnen auch raten, sich nur an die verbindlichen Regeln zu halten und Kommentare, Sekundärliteratur und ähnliches nach Möglichkeit zu vermeiden, weil die Gefahr immer groß ist, dass darin der Interpretationsspielraum vorhandener Reglungen nach der Interessenlage des Autors ausgelegt wird.

    Viele Grüße

    Hubertus Bürgstein
    Brühl

    Guten Tag Herr Offermanns,

    ich bin Ihrem Hinweis einmal nachgegangen. Bei allein stehenden Patienten wäre nach ambulanten Operationen ausreichend, die fehlende Anwesenheit eines Angehörigen (Laien) durch eine Sitzwache zu kompensieren. Da aber bei der Häuslichen Krankenpflege als Sicherungspflege nur Leistungen der Behandlungspflege zu verordnen sind, können (dürfen? ) wir eine solche Sitzwache gar nicht verordnen. Sehe ich das richtig?

    Dürften wir vor diesem Hintergrund mit einer Krankenkasse eine Vereinbarung außerhalb der Richtlinien treffen, wonach wir eine Sitzwache trotzdem verordnen, um eine stationäre Behandlung zu vermeiden? Ist es zulässig, den Patienten eine Übernachtung in unserem Haus kostenpflichtig anzubieten?

    Besten Gruß

    Hubertus Bürgstein
    Brühl

    PS: Als wir unsere örtlichen Pflegedienste danach fragten, ob sie eine solche Sitzwache anböten, bekamen wir zahlreiche Gesprächsangebote zur Intensivierung der Zusammenarbeit und die Information, dass die Abrechnung entsprechender Verordnungen einer individuellen Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse bedürfe.