Beiträge von Bürgstein

    Hallo Susanne,

    die Kodes sind deshalb nicht gleich zu finden, weil das DIMDI unter 8-800.7- erst die ab 16 bis \"über 164\" listet und erst danach die o.g. Kodes eingefügt hat. Wenn die Kodier-Software die Reihenfolge der angebotenen Kodes nach der Transfusionsmenge sortierte wäre das ja nicht so schlimm, aber ich weiß nicht, ob man sich darauf verlassen kann.
    :d_confus:
    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Sehr geehrter Herr Maehrmann, sehr geehrter Herr Hammerich,

    auch Ihnen herzlichen dank für die gehaltvollen Kommentare. Es handelt sich um den Fall eines GKV-versicherten Patienten, der vom MDK begutachtet wurde. Interessanterweise wurde der Fall ins Rollen gebracht, als sich die Pat. weigerte, die Pauschale für die stationäre Behandlung zu bezahlen.

    Die Entscheidung, ob wir das Risiko des Rechtsweges auf uns nehmen wollen, hängt auch davon ab, ob die Pat. zur Klärung der \"Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung\" zu uns kam. Ich bin da eher skeptisch, was unsere Klagefreudigkeit angeht. ?( Wahrscheinlich wäre es für uns alle hilfreich, wenn wir ein paar mehr gerichtlich abgesicherte Entscheidungshilfen hätten - wenn die nur nicht so teuer wären... :a_traurig:

    Gruß

    H. Bürgstein

    Hallo Dominika,

    leider weiß ich auch nicht genug über die AR-DRG 4.1, um Ihre Frage zu beantworten. Aber ich fände es sehr schade, wenn Sie bei Ihrer ersten Anfrage gar keine Antwort bekämen. Es ist bestimmt eine Bereicherung für das Forum, wenn auch internationale Beiträge eingebracht werden. Dass es keinen gibt, der Ihre Frage bis jetzt beantwortet hat, scheint unseren Nachholbedarf zu bestätigen.

    Zur Narkose: Aktuell ist es tatsächlich so, dass Narkosen in den G-DRG nur dann extra verschlüsselt werden, wenn der entsprechende Eingriff normalerweise ohne Anästhesie durchgeführt wird (z. B. MRT oder Zahnextraktionen). Die Preise aller anderen Operationen sind so kalkuliert, dass die Kosten der Anästhesie schon enthalten sind und deshalb auch nicht zusätzlich kodiert werden.

    Viele Grüße aus dem Rheinland

    H. Bürgstein

    Hallo Mia Katze,

    ich weiß nicht so recht, ob es wirklich so einfach ist. Nehmen wir die Anämie als Symptom, ist sie als HD zu verschlüsseln, wenn die zugrunde liegende Erkrankung bei der Aufnahme schon bekannt ist. Außer der Epistaxis scheinen alle möglicherweise (mit-)verursachenden ND bereits bekannt zu sein, und deshalb nicht als HD in Frage zu kommen. Hätte die Epistaxis auch ohne Anämie zur Aufnahme geführt? Ist es sehr wahrscheinlich, dass das Nasenbluten die aktuelle Anämie verursacht oder signifikant verstärkt hat? Wenn nein, würde ich sagen, dass sie nicht als HD in Frage kommt. Dann landen Sie wieder bei der Anämie als HD.

    Die Frage, was mehr Geld bringt, finde ich selten wirklich hilfreich. Zumindest kenne ich keine Passage in den DKR, in der dieses ein Kriterium für die Bestimmung einer Haupt- oder Nebendiagnose ist. Wenn überhaupt, dann zählt in einigen Fällen die Frage, was am meisten Geld kostet (Ressourcenverbrauch), aber selbst das ist in diesem Fall wohl kein Argument.

    Gruß

    H. Bürgstein :j_spiny:

    Lieber Herr Killmer, lieber Herr Kmies,

    danke für die schnellen Antworten. Sieht so aus, als wenn ich besser nachgebe. Die KGNW interpretiert das Urteil des BSG übrigens etwas anders. Demnach sei die geplante Übernachtung ein hinreichendes Kriterium für die Feststellung einer stationären Behandlung aber kein notwendiges. Daneben erwähnt die KGNW mit Bezug zum Urteil weiterhin auch den Einsatz spezifischer Mitel des Krankenhauses über die die Praxis eines Niedergelassenen nicht verfüge sowie die Tatsache, dass eine Leistung nicht im Katalog der stationsersetzenden Maßnahmen erwähnt werde. Fazit der KGNW:

    Zitat

    Die von einigen Krankenkassen bereits vorgebrachte Auffassung, dass aufgrund dieses Urteils bei fehlender Übernachtung eine stationäre Behandlung grundsätzlich ausgeschlossen sei, deckt sich keinesfalls mit der Intention des BSG. Gleichwohl sollten die Krankenhäuser ... die grundsätzliche Zielrichtung dieses Urteils bedenken.

    Ich gebe aber zu, dass hier ein gerüttet Maß lobbyistischen Wunschdenkens zutage tritt.

    Gruß

    H. Bürgstein

    Liebes Forum,

    muss eine eintägige intensivmedizinische Behandlung ambulant abgerechnet werden, wenn sie ohne Übernachtung erfolgte?

    Der Fall:

    Pat. kommt mit supraventrikulärer Tachycardie zur Aufnahme, wird auf die Intersivstation aufgenommen und bekommt unter Monitorkontrolle Ajmalin i. v. gespritzt (das muss gem. Fachinfo auch unterm Monitor geschehen). Nach Umspringen in den Sinusrhythmus und einer Überwachungsfrist wird die Pat. noch am gleichen Tag entlassen.

    Das Problem:
    Das Krankenhaus will den Fall stationär abrechnen, die Krankenkasse ambulant, d. h. in diesem Fall \"vorstationär\".

    Für einen stationären Fall spricht:
    1. Herzfrequenz zum Aufnahmezeitpunkt > 140/Min (AEP-Kriterium)
    2. Keine Leistung aus dem Katalog stationsersetzender Maßnahmen (§ 115b)
    3. Entlassung am gleichen Tag war zum Aufnahmezeitpunkt nicht sicher absehbar bzw. geplant.
    4. Einsatz spezifischer Mittel des Krankenhauses, da notwendige Monitorüberwachung in der Praxis eines Niedergelassenen Arztes nicht möglich ist (BSG 4. März 2004 Az B 3 KR 4/03 R)

    Für einen ambulanten Fall spricht:
    1. Pat. hat nicht im Krankenhaus übernachtet.
    2. Pat. wurde wegen ähnlicher Problematik auch schon einmal vorstationär behandelt.
    3. Pat. ist nicht verstorben oder weiterverlegt worden.

    Obwohl alle Argumente beiden Seiten bekannt sind, gelingt es nicht, eine Einigung zu erzielen. Gibt es vergleichbare Fälle? Wie wurden die berechnet? :d_gutefrage:

    Ich bin für jeden Kommentar dankbar.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Guten Tag Herr Maschmann,

    nein, ich habe auch keine offiziellen Informationen hierzu. Beim externen QB sind aber sowieso noch so viele Punkte offen, ungenau oder nicht überprüfbar, dass wir wohl den Bericht so erstellen, wie es vorgeschrieben ist oder einen evtl. existierenden Interpretationsspielraum für die Selbstdarstellung nutzen. Es wird ohnehin nur wenige Nutzer für die erste Ausgabe der Berichte geben. Der Ehrgeiz, den Bericht für Patienten nachvollziehbar zu gestalten, halte ich für ehrenwert und prinzipiell richtig. Zum jetzigen Zeitpunkt halte ich aber dieses Ziel noch nicht für erreichbar. Insofern wird es wohl Dokumentationsraten über 100 % geben, die dann eben unkommentiert veröffentlicht werden.

    Gruß H. Bürgstein

    Guten Morgen Miller,

    da Ihr Fall in 2004 spielen dürfte, ist hier 0201b der DKR 2004 anzuwenden:

    Zitat

    Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor. Ist die Lokalisation des Primärtumors unbekannt, ist C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation zu kodieren.

    M. E. spricht dies klar für C78.4 oder C78.5 als HD je nachdem ob Dünn- oder Dickdarm betroffen war. Im nächsten Jahr kann das aber wegen der kompletten Überarbeitung dieses DKR Kapitels ändern.

    Gruß

    H. Bürgstein

    Hallo Medconam,

    ich habe weder im OPS-Katalog noch bei den FAQ des DIMDI irgendwelche Einschränkungen bezüglich Neonatologie gefunden. Deshalb gehe ich davon aus, dass die Vorgaben streng anzuwenden sind - also auch bei Kindern, selbst wenn dies medizinsich unsinnig ist. Wenn es alle gleich handhaben, ist das für die Kalkulation eigentlich auch o.k. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Krankenhäuser sein, Kriterien für die verschiedenen Klassifizierungssysteme, die wir anwenden müssen, zu erstellen.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Guten Morgen JKistler,

    in den DKR 2004 heißt es unter D002c:

    Zitat

    Schlüsselnummern für Symptome, Befunde und ungenau bezeichnete Zustände aus Kapitel XVIII Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind sind nicht als Hauptdiagnose zu verwenden, sobald eine die Symptomatik, etc. erklärende definitive Diagnose ermittelt wurde.

    Ihr Internist hat aber eine erklärende Diagnose gestellt und sogar behandelt. Deshalb würde ich dieselbe HD wie er verschlüsseln. Bei der Z03.4 als ND kann man sich streiten, ob die eine zusätzliche Information beinhaltet, die mit den anderen Schlüsseln nicht dargestellt wird. Meines Wissens gibt es aber keine Vorschrift die die Verschlüsselung als ND in diesem Fall verbietet.

    Gruß

    H. Bürgstein

    Hallo merguet,

    in der Tat ein originelles Exklusivum. Im OPS-Katalog 2005 heißt es unter 8-01

    Zitat

    exkl.: Applikation von zytostatischen Chemotherapeutika (8-542 ff.)

    Das DIMDI erläutert hierzu:

    Zitat

    Wenn ein Patient eine zytostatische Chemotherapie erhält, ist immer ein Kode aus dem Bereich 8-54 (Zytostatische Chemotherapie) anzugeben. Zusätzlich ist für diejenigen zytostatischen Chemotherapeutika, die sich in der Liste 1 der Medikamente befinden, ein Kode aus dem Bereich 8-012 ff. (Applikation von Medikamenten Liste 1) anzugeben.
    Die beiden Exklusiva unter 8-01 (Applikation von Medikamenten und Nahrung) gelten nur dann, wenn die bei einer Chemotherapie verwendeten Medikamente nicht unter 8-012ff. genannt sind.

    Woraus folgt:
    1. Bei Chemotherapie immer 8-542 ff. (komplexe Chemotherapie) verschlüsseln!
    2. Wenn darunter Therapeutika aus 8-012 ff. sind, sind diese zusätzlich zu verschlüsseln.
    3. Wenn nicht, sind dürfen diese nicht mit 8-012 ff. verschlüsselt werden, da Exklusivum. ?)

    Da soll noch einer sagen, dass der OPS Katalog eine langweilige Lektüre ist. :biggrin:

    Gruß

    H. Bürgstein