Beiträge von Bürgstein

    Hallo Pekka, hallo Forum,

    wenn es also keine klaren Kriterien gibt, lassen Sie uns welche schaffen.

    Kriterium 1:
    Die Aufnahme ohne Begleitperson würde relevante Gsundheitsschäden nach sich ziehen. Beispiel: Die Aufnahme nur des erkrankten siamesischen Zwillings.

    Kriterium 2:
    Die Aufnahme ohne Begleitperson würde zu Unter- oder Fehlernährung führen. Beispiel: Säugling, der gestillt wird.

    Kriterium 3:
    Die Aufnahme ohne Begleitperson würde zu psychischen Schäden führen. Beispiel: Patient in einer Entwicklungsphase, in der die Trennung von der wichtigsten Bezugsperson das Risiko der Entwicklung einer neurotischen Störung signifikant erhöht. Beispiel: Kleinkind in der oralen Phase mit nachweisbarer enger Mutterbindung. Hier stellt sich allerdings das Problem des Nachweises der genannten Voraussetzungen.

    Mehr fällt mir jetzt nicht ein. Forum, was ist von diesen Kriterien zu halten? Fallen Ihnen noch weitere ein? Für Ideen bin ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen


    H. Bürgstein

    Hallo Herr Heller,

    wieder mal so ein Fall, für den es hilfreich wäre, wenn es eine klare Definition des Begriffes \"Komplikation\" im Sinne der KFPV gäbe. Sinn der Regelung ist doch, einen Anreiz zu setzen, Komplikationen zu vermeiden. Bezogen auf Ihren Fall würde das bedeuten, dass es einen Anreiz gäbe, bösartige Tumoren primär komplett zu entfernen. Das wäre ja eigentlich im Sinne der Patienten und spräche dafür, die Notwendigkeit der Nachresektion als \"Komplikation\" zu betrachten. Außerdem wäre sie nicht ohne den ersten Eingriff notwendig geworden und stellt nicht eine primär zweizeitig geplante Intervention dar.

    Aber wie gesagt, es gibt meines Wissens keine allgemein verbindlichen Kriterien. Deshalb würde ich an Ihrer Stelle die Fälle nicht zusammenlegen und darauf hoffen, dass evtl. das Sozialgericht :t_teufelbrille:mehr Klarheit bringt.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Lieber Herr Eckhardt,

    sag ich doch: das mit der Differenzialdiagnose der Demenz bzw. Senilität ist eben eine ziemlich komplizierte Sache, die für die meisten Behandler in der von Ihnen dargelegten Differenzierheit kaum erbracht wird. In all diesen Fällen fachkundigen Rat zu holen ist wohl kaum möglich.

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe, führen Sie Gründe an, weshalb es sinnvoll und angebracht sein kann, Senilität zu verschlüsseln. Ich glaube auch, dass dies sinnvoll sein kann, denn es kann bei betagten Patienten im Vergleich zu jungen zu deutlichem Mehraufwand kommen, auch wenn sie nicht dement sind. Hilfreich oder eher sogar notwendig wären dann aber klare diagnostische Kriterien, die ich mir bei vielen Schlüsseln wünschen würde.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    PS: Müsste es nicht \"australo-germanischer Gruouper\" heißen? Remember: There are no kangaroos in Austria! :kangoo:

    Nabend Barille,

    ich hoffe ich habe alles richtig verstanden.:f_confus:

    1. Wenn die Kriterien der Kataloge nicht erfüllt sind, gibt es nichts zu verschlüsseln. Grundsätzlich unternehmen wir nichts, um irgendwelche Kodes einsetzen zu können. Wir entscheiden solche Dinge eher danach, was die Patienten brauchen und was davon wir uns leisten können und wollen.

    2. Es gibt im Band 5 des Definitionshandbuches eine Liste der OPS aus der hervorgeht, in welchen DRG\'s sie gruppierungsrelevant sind. Dort finde ich die 8-980.x nicht. Das verwundert mich aber auch nicht, weil dieser Kode erst jetzt in den verpflichtenden Katalog aufgenommen wurde. Als die Daten für die Kalkulation der 2005er DRG\'s gesammelt wurden, hat keiner diesen Schlüssel eingesetzt, deshalb konnte er für die Kalkulation des 2005er Kataloges nicht herangezogen werden und ist demnach auch nicht relevant für die Gruppierung. Woher haben Sie die Information, dass sie \"Splitkriterium\" in 31 DRG\'s sei?

    Gruß

    H. Bürgstein

    Tach MiChu,

    das SGB V wird vom Gesetzgeber herausgegeben. Wenn Sie sich nicht an den Bundestag wenden wollen, ist wohl das BMGS am dichtesten dran. Ansonsten spricht m. E. nichts dagegen, beim Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA)Regelungsbedarf :deal: anzumelden. Sinnvoll fände ich es, wenn eine Regelung auf den kausalen Zusammenhang von vorstationärer Behandlung und nachfolgender Aufnahme abhebte anstatt mit zeitlichen Fristen falsche Anreize zu setzen, eine notwendige stationäre Behandlung zu verzögern.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Sehr geehrter Herr Schmitt,

    da werden Sie Recht haben. Allerdings hätte ich schon noch einmal gezielt nachgefragt, wenn die Fallzusammenführungen nach Abs. 1 und 2 nicht in der Kalkulation enthalten gewesen wären. Das hielte ich dann schon für einen Verfahrensfehler zum Nachteil der Krankenhäuser. Denn wenn das Globale Budget für die stationäre Versorgung mit gesplitteten Fälle kalkuliert worden wäre, die KH dann aber eine Reihe von Fällen zusammenlegen müssten, könnten sie nicht auf die kalkulierte Summe der Relativgewichte kommen. Das wiederum käme einer versteckten Senkung des Globalbudgets gleich.

    Nun hat mich Herr Schaffert beruhigt, dass beim InEK auf jeden Fall auch dieser Aspekt hinreichend berücksichtigt wurde und insofern kann ich höchstens gespannt sein auf das Ausmaß der Kassenkulanz.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Guten Abend Herr Wegert,

    im OPS-Katalog ist die Prozedur 9-260 als Exklusivum unter den Geburtshilflichen OP\'s angegeben.

    Zitat

    Geburtshilfliche Operationen
    (5-72 ... 5-75)

    Exkl.: Überwachung und Leitung einer normalen und einer Risikogeburt (9-260, 9-261)

    Ich würde unter \"Exkl.\" bisher verstehen, dass die ausgeschlossenen Prozeduren nicht enthalten sind und deshalb zusätzlich verschlüsselt werden müssen. Aber vielleicht irre ich mich da. Dass der Fehler früher nie aufgetreten ist, könnte darauf zurückzuführen sein, dass sie ein update für DRG-proof aufgespielt haben. Das Exklusivum war aber auch schon im 2004er Katalog enthalten. Leider kann ich keine befriedigendere Erklärung finden.

    Gruß

    H. Bürgstein

    Liebes Forum,

    nach dem KHEntG müssen wir Fälle zusammenlegen, wenn sie in derselben MDC sind und die erste eine der M/A-Partion, die zweiter der operativen Partition zuzuordnen ist (und das innerhalb von 30 Tagen). Dabei kommen auch unsinnige Zusammenlegungen zustande.
    Beispiel:
    1. Aufenthalt nach eingestauchter Schenkelhalsfraktur => konservativ behandelt.
    zu Hause nochmal gestürzt
    2. dislozierte Schenkelhalsfraktur => Hüft-TEP.

    Können wir uns darauf verlassen, dass im Relativgewicht der resultierenden DRG auch solche Fallzusammenführungen berücksichtigt wurden? :b_wink:

    Gruß

    H. Bürgstein