Beiträge von Bürgstein

    Sehr geehrtes Forum,

    natürlich wäre es sehr sinnvoll, zu Kodierproblemen öffentliche Stellungnahmen des InEK zu bekommen. Ich kann mir vorstellen, dass es für die InEK-Mitarbeiter aber ein großes Problem ist, öffentliche Kommentare abzugeben, die dann faktisch regulativen Charakter bekommen. Vermutlich geben die Gesellschafter die Kodierregeln frei und diese würden es nicht gutheißen, wenn das InEK darüber hinaus eigenständig Regeln veröffentlichte.

    Andererseits kann ich mir aber gut vorstellen, zwischen den Revisionszyklen der DKR zu ermöglichen, dass die Aufsichtsgremien des InEK FAQ\'s klären und auf der InEK-Homepage veröffentlichen. Die FAQ\'s entstehen ja meist durch unvollkommen fomulierte DKR und es kann doch nur im Interesse der Selbstverwaltung sein, Unklarheiten zu beseitigen. Nur so ist eine möglichst einheitliche Abbildung des Leistungsgeschehens zu erreichen und das System weiter zu entwickeln.

    Über 24.000 Beiträge in myDRG sind eine beeindruckende Dokumentation des Handlungsbedarfs, der hier besteht. Wann handeln die Gesellschafter?

    H. Bürgstein

    Hi codeman,

    ich würde die R54 nur codieren, wenn die Senilität das Patientenmanagement in einer Weise beeinflusst hat, die durch das Durchgangssyndrom nicht erklärt wird (gem. Nebendiagnose-Definition DKR 003b). Bei R54 Senilität wäre ich sowieso sehr zurückhaltend, weil im ICD-10 als Kiriterium festgelegt ist \"ohne Angabe einer Psychose\". Bestimmte Mehrleistungen unter dieser Voraussetzung auf die Senilität ohne Psychose zurückführen zu können, setzt schon eine sehr ausgefeilte psychiatrische Diagnostik voraus, die in den meisten Häusern wohl eher nicht gegeben ist.

    Schönen Advent:i_weihnachtsmann:

    H. Bürgstein

    Wäre das denn auch so, wenn der Pat. nach dem vom KH erbrachten ambulanten Eingriff nach Hause geht und erst am Morgen des nächsten Tages wegen einer Komplikation aufgenommen wird?
    Kann sich das KH dann frei entscheiden, eine DRG für Eingriff und Komplikation abzurechnen (HD im Beispiel von Tina = Meniskusschaden) oder statt dessen Ambulante OP und stationäre Behandlung der Komplikation (HD = Orthostatische Dysregulation) getrennt?

    Gruß

    H. Bürgstein

    Guten Tag Herr Bröker,

    dann verstehe ich aber nicht, in welchen Fällen man die DKR 0401b anwenden soll. Da heißt es:

    Helfen Sie mir!

    MfG

    H. Bürgstein ;(

    Hallo,

    hier ist der Datensatz der AOK. Danke an AnMa für den Hinweis.

    Es sieht scheinbar so aus, dass die Häuser, die von der vereinbarten Möglichkeit Gebrauch machen, die \"maschinenlesbare\" Version als txt-Datei zu liefern, nicht in die Datenbank der Kassen aufgenommen werden. Sollten die Kostenträger dann tatsächlich, wie gestzlich vorgesehen, ihre Versicherten auf Basis der Qualitätsberichte beraten, werden womöglich die Häuser, die nicht in der Datenbank sind, bei der Beratung übergangen. Das kann für das KH von Vorteil sein, wenn die Frage des Versicherten ist, ob es Gründe gibt, dieses Haus nicht aufzusuchen. Das kann aber auch Nachteile mit sich brigen, wenn die Frage lautet: \"Wo kann ich denn hier in der Gegend meine Bauchspeicheldrüse operieren lassen?\". Aber so ist das eben mit der Transparenz. 8o

    H. Bürgstein

    Sehr geehrter Herr Srehag,

    auch wenn das Poster eine interessante Idee ist, habe ich doch ein Problem mit der kommerziellen Intention Ihres Beitrages in diesem Forum. Ich denke, dass Werbung gleich welcher Art hier nichts zu suchen hat. :noo:

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein

    Hyvää huomenta,

    Zitat

    Diess wird begründet, dass Verlegungen (unter 24h) immer dem verlegenden KH A in Rechnung gestellt wird.


    Auf welche rechtlichen Grundlagen :deal: bezieht sich denn der die Krankenkasse?

    Gruß

    H. Bürgstein

    Guten Morgen Herr Schaffert,

    danke für die ausführliche Information. Sehe ich richtig, dass ein weiteres Kriterium für die Unterscheidung von Verbringung/Verlegung ist, wie das Krankenhaus, das die \"Leistung Dritter\" erbringt, abrechnet? Rechnet es mit der Kasse ab, ist es eine Verlegung, stellt es die Leistung dem verlegenden KH in Rechnung, handelt es sich um eine Verbringung.

    Bisher habe ich noch keinen Fall gehabt, wo eine Krankenkasse auf Verbringung gedrängt hat. Ist das in anderen Häusern anders?

    Gruß

    H. Bürgstein

    Hallo Forum,

    dass man sich auch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben viel einfallen lassen kann, zeigt folgender link:
    http://www.st-annen-stift.de/

    Zum Thema Software gibt es neue Entwicklungen. In der Protokollnotiz zur Vereinbarung zum Q-Bericht steht, dass neben der pdf-Version noch eine \"maschinenlesbare\" Fassung zu liefern ist. Die soll nach Vorstellungen der Krankenkassenverbände die Form eines Datenbanksatzes haben. Den können aber nur IT-Experten von Hand erstellen, so dass sicher ein EDV-Tool nötig sein wird. Die zzt. auf dem Markt befindlichen (ich weiß nicht, ob man die hier nennen darf) können dazu natürlich noch nicht in der Lage sein.

    Wenn die Kassen eine Datenbank mit allen Informationen des ges. Q-Berichtes haben, bekommt das Wort Transparenz einen ganz neuen Glanz.

    H. Bürgstein :erschreck: