Beiträge von Bürgstein

    Hallo merguet,

    wir haben das Thema bei der Krankenhausgesellschaft vorgestellt auch deshalb, weil ein Patient, der in den Q-Berichten nach einem Krankenhaus für sein Problem sucht, mit dem \"umgangssprachlichen\" Begriff nichts findet, da die berichtenden Krankenhäuser alle unterschiedliche Begriffe einsetzen werden.

    Die Antwort der DKG ist: Keine Ressourcen für ein solches Projekt. Scheinbar gibt es auch keine andere Quelle für ein solches Verzeichnis. Am sinnvollsten wäre es, das DIMDI mit der Übersetzung der häufigsten Diagnosen und Prozeduren zu beauftragen und dann das InEK darauf aufbauend mit dem Fallpauschalen-Katalog. Leider habe ich aber nicht die nötige Kompetenz. Vielleicht erbarmt sich ja jemand im Forum :augenroll: .
    Für den Bericht 2004 wird es aber so kommen, dass jeder seine eigene Übersetzung dichtet.

    Sorry

    H. Bürgstein

    Hallo Zabi,

    das mit der HD würde ich genauso sehen. Wenn es sich um eine Rückverlegung im Sinne der KFPV 2004 handelt, ist es sowieso klar, weil dann die beiden Fälle zusammengelegt werden und die Hauptdiagnose des ersten Aufenthaltes letztlich die für die Gesamtbehandlung werden dürfte.

    Formal finde ich es aber richtig die N13.2 auch für den zweiten Aufenthalt wieder zu verwenden, denn die HNO-Klinik wäre sicher nicht auf die Idee gekommen, den Pat. zu Ihnen zu verlegen, wenn er vor der Recurrensparese keinen Nierenstein gehabt hätte.

    Gruß

    H. Bürgstein
    :)

    Hallo Schnippler,

    habe gerade nur DKR 2005 zur Hand. Dort heißt es unter D002d: Diese Kodes (Tabelle 1) sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben. Da D62 kein Exklusivum für postop. Blutungen enthält (im Gegenteil!) ist dieser spezifischere Kode anzuwenden, um die Anämie zu beschreiben. Da die Blutung eine andere Behandlung zur Folge hatte (Revision) als die Anämie (Eisen) ist meines Erachtens der Fall allein mit D62 nicht hinreichend abgebildet. Deshalb würde ich auch die T81.0 mit verschlüsseln. Die T81.8 ist in jedem Fall falsch da zu unspezifisch.

    Sehen Sie bitte sicherheitshalber in den DKR 2004 nach, ob die Regelungen auch in diesem Jahr genauso gelten.

    Gruß Bürgstein

    Danke Mia Katze,

    das finde ich ziemlich einleuchtend. Die DKR 0103d finde ich dagegen eher verwirrend. Warum steht es dort nicht einfach so, wie Sie es sagen? Statt dessen finde ich da die Anweisung: \"Im Gegensatz dazu wird eine Sepsis nach dem Erreger mit einem passsenden Sepsis-Kode z. B. aus Tabelle 1 kodiert. Dies trifft auch auf eine klinisch manifeste Urosepsis zu.\"Und in der Tabelle finde ich dann A02.1 Salmonellensepsis usw. Da habe ich natürlich gedacht, dass N12 interstitielle Tubulonephritis bzw. N30.0 akute Zystitis eben nicht zusätzlich zu kodieren seien. Mir wäre mehr damit gedient klar und deutlich hinzuzufügen, was zusätzlich zu einem A-Kode zu verschlüsseln ist und was nicht.

    Gibt es eigentlich auch Sepsis-Patienten, bei denen man kein SIRS (R65.-!) verschlüsselt? Die diagnostischen Kriterien, die ich bisher gefunden habe, können eigentlich auf jede Sepsis angewandt werden.

    Gruß

    H. Bürgstein :a_augenruppel:

    Guten Morgen MSimon,

    so wie ich gehört habe, soll die Refinanzierung der Kappung durch eine Senkung des landesweiten Basisfallwertes erfolgen. Das könnte aber wiederum nach sich ziehen, dass weitere Häuser von der Kappung \"betroffen\" wären, ein neues Loch entsteht, der BFW noch einmal gesenkt wird, wieder ein Loch entsteht usw.
    Da aber der BFW wahrscheinlich ohnehin nach einem nicht objektiv nachvollziehbaren Verfahren ermittelt werden wird, ist zu erwarten, dass die vielen Rechenexempel am Ende ohnehin kaum eine Voraussage auf die zu erwartenden Kosten des Systems :d_luege: erlauben.

    H. Bürgstein

    Sehr geehrte Frau Waßmuth,

    ich arbeite im Wesentlichen mit den gängigen Unterlagen:
    Deutsche Kodierrichtlinien (Download: http://www.g-drg.de)
    ICD-10 (http://www.g-drg.de)und
    OPS (http://www.g-drg.de)

    außerdem schlage ich häufig in den Definitionshandbüchern (http://www.g-drg.de) nach, in denen erkennbar ist, welche Diagnose-Prozeduren-Kombination in eine bestimmte DRG führen.

    Aus den Anlagen der Fallpauschalenverordnung sind die Relativgewichte jeder DRG zu entnehmen.

    Abrechnungsfragen lassen sich mit dem Krankenhausentgeltgesetz meistens klären.

    Das, was dann noch offen ist, hat sich bisher fast ausnahmslos hier bei myDRG klären lassen.

    Gruß

    H. Bürgstein

    Ich persönlich würde die K92.2 als HD wählen, weil sie nach Analyse den Anlass für die Aufnahme verursacht hat (DKR D002c). Die Anämie wäre demnach ND, weil sie Transfusionen nach sich gezogen hat. Die würde ich nur dann als HD ansehen, wenn es auch keine occulte Blutung gegeben hätte.

    Sehr geehrter Herr Stern,
    danke für Ihre Antwort. Das bedeutet also, dass wir uns in 2005 aussuchen können, ob wir eine Sepsis mit z. B. der A41.- als HD oder mit der zugrunde liegenden Erkrankung als HD und einem Kode aus R64.- als ND verschlüsseln? Für die Vergleichbarkeit der Daten wäre es doch eigentlich besser, wenn alle vergleichbaren Fälle auch gleich kodiert würden.

    Gruß H. Bürgstein

    Hallo Frau Wika,

    ich sehe die DKR 0201 als die grundsätzliche Regelung, von der in den Ausnahmefällen der DKR 0202 abgewichen werden muss. Da in Ihrem geschilderten Fall der Tumor nicht behandelt wurde, passt der Passus in der DKR 0202b: \"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben.\" Das in den DKR nachfolgende Beispiel 2 mit den Krampfanfällen bei bekanntem Hirntumor zeigt, dass in dieser Konstellation von der DKR 0201 abzuweichen ist. Entscheidend ist, dass wirklich nur die Symptome und nicht die Grunderkrankung behandelt wurden.