Beiträge von Bürgstein

    Tach HF,

    wir haben damals zwar einen Betrag für vorstationäre Behandlungen in die Verhandlungen eingebracht. Es gibt aber keinen Ausgleich, so dass wir vorstationäre Leistungen auch ohne Vereinbarung abrechnen können. Der Betrag, den wir für jeden Fall bekommen haben wir aber in der Budgetvereinbarung festgeschrieben.

    Gruß

    H. Bürgstein

    Hallo Miss Mini,

    die MDK-Ärzte haben bei ihrer letzten Begehung sehr auf den Unterschied zum schädlichen Gebrauch abgehoben (F17.1). Das Abhängigkeitssyndrom (F17.2) muss sich nach deren Auffassung im Verhalten des Patienten widerspiegeln (wiederholtes Rauchen trotz Aufklärung). Ein entsprechendes Beispiel findet sich auch in den Kodierrichtlinien (DKR 0502a). Aus meiner Sicht erfüllt dieses Beispiel in den DKR nicht klar genug die Kriterien der Nebendiagnose, weil undeutlich ist, worin der Mehraufwand für das Krankenhaus besteht, wenn der Patient raucht, obwohl ihm empfohlen wurde, dies nicht zu tun. Aber das hat die MDK-Kollegen nicht gestört.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Hallo Björn oder Mehlhorn,

    klar ändert sich die Behandlung mit dem Abrechnungssystem. Am deutlichsten wird dies bei der Verweildauerverkürzung. Im pauschalierten System werden wir in Zukunft sehr viel weniger mit der Verschlüsselung zu tun haben aber immer mehr Fälle sehen, in denen die Behandlungsqualität im Vordergrund der Auseinandersetzung mit dem MDK (oder vielleicht den Hausärzten) steht. Unsere hier beschriebenen Fälle sind bestimmt erst der Anfang.

    Zur Sache:
    Im Gesetz ist nicht geregelt, wie eine vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu sanktionieren ist. Bei uns wurde ein Fallzusammenführung gefordert. Was wollten die Kostenträger bei Ihnen?

    Beste Grüße

    Hubertus Bürgstein

    Guten Tag zusammen,

    es besteht durchaus noch keine Einigkeit darin, dass nur Fälle mit Übernachtung auch stationär abzurechnen sind. Auch vor dem Hintergrund des o. g. Urteils werden hierfür z. B. von der KGNW gerade die Eintages-DRG\'s herangezogen. Außerdem gibt es noch andere Anhaltpunkte, wie den Beweis des ersten Anscheins, die eine stationäre Abrechnung auch ohne Übernachtung möglich erscheinen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein

    Liebes Forum,

    wir sind erstmals von einer Krankenversicherung mit dem Vorwurf einer vorzeitigen Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen konfrontiert worden.

    Der Fall:
    1. Aufenthalt: Tag 1 bis 15
    DRG F71B
    Aufnahmebeschwerden: Herzrasen
    HD: I48.1 paroxysmales Vorhofflimmern
    Nebenbefundlich bestanden bei Aufnahme Husten, CRP-Erhöhung und Leukozytose, weshalb der Patient an Tag 1 - 7 antibiotisch behandelt wurde. Vor Entlassung war die Lunge frei, der Pat. äußerte keine Beschwerden, das CRP war rückläufig aber noch nicht wieder im Normbereich.

    2. Aufenthalt: Tag 18 bis 19
    DRG G49Z
    Aufnahmebeschwerden: Bauchschmerzen
    HD: R10.1 Viszeraler Oberbauchschmerz
    Eine Ursache für die Bauchschmerzen konnte Endoskopisch nicht gefunden werden. Das CRP war wieder angestiegen, der Patient äußerte keine Beschwerden, vor Entlassung waren auch die Bauchschmerzen wieder rückläufig.

    3. Aufenthalt: Tag 28 bis 29
    DRG E69A
    Aufnahmebeschwerden: Fieberhafter Infekt
    HD: J20.9 akute Bronchitis
    Erstmaliges Auftreten von Fieber, CRP weiter angestiegen. Besserung auf Antibiose.

    Forderung der Versicherung: Zusammenlegung aller drei Fälle.

    Die Verhandlungen zogen sich über neun Monate hin. Letztlich haben wir uns geeinigt, die Fälle zwei und drei zusammenzulegen. Wir hatten uns ernsthaft mit der Frage einer gerichtlichen Klärung befasst, davon aber Abstand genommen, weil im Arztbrief zum 2. Aufenthalt das wieder angestiegene CRP in Zusammenhang mit dem zurückliegenden Infekt beim ersten Aufenthalt gebracht wurde, die Lunge aber keiner weiteren Untersuchung unterzogen wurde (sie wurde nicht einmal abgehört, nachdem das Labor da war). Bei einer letztlich resultierenden Kürzung von ca. 300 € war uns ein Prozess zu aufwändig und wenig Erfolg versprechend.

    Ich finde diesen Fall insofern bemerkenswert, als dass hier zuwenige und nicht zuviele Leistungen bemängelt werden. Da es sich streng genommen nicht um eine Komplikation handelt, wurde hier der § 17c Abs. 1 Nr. 2 KHG herangezogen, also auf eine vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen abgehoben. Gibt es andere Erfahrungen zu diesem Thema?

    Mit freudlichen Grüßen

    H. Bürgstein

    Hallo merguet,

    das Gedränge in diesem thread hält sich ja in Grenzen. Ich habe die Datensatzbeschreibung der Kassen in der Version 1.1 vom 31.1.2005 heute mit der Vereinbarung und den Ausfüllhinweisen abgeglichen. Im Vergleich zur Version 1.0 scheinen einige items schlanker ausgefallen zu sein.

    Im Datensatz sind folgende Felder vorgesehen, die in der Vereinbarung gar nicht abgefragt werden:
    Anzahl der einzelnen ambulanten Leistungen A-1.9 (außer Hochschulambulanzen, § 118 und sozialpädiatrische Behandlungen)
    Die alternative Angabe der geltend gemachten Ausnahmetatbestände bei Mindestmengen ist nicht im Kassen-Datensatz erwähnt (C-5.2)
    Die Bennenung von Fachabteilungen wird im Kassendatensatz auf die Bezeichung gem. § 301 SGB V eingeschränkt

    Ansonsten handelt es sich meines Erachtens ausschließlich um Daten, die verpflichitend oder freiwillig in der Vereinbarung auch vorgesehen sind. In den Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung wird darauf auch regelmäßig hingewiesen. Der entscheidende Punkt besteht im Datenformat XML, das die bequeme Anlage einer Datenbank ermöglicht. Auf diese Weise werden die Kassen in die Lage versetzt, die abgegebenen Daten vergleichend auszuwerten und evtl. auch Indikatoren zu berechnen (\"Anzahl Ärzte pro 1000 Fälle\"). Besonders folgenreich kann dies für die BQS-Daten sein (E-3). Im XML-Format gemeldet,[c=#00e3ff][/code] wären namentliche Vergleiche z. B. der Wundinfektionsraten bei Schrittmacherimplantationen möglich.

    Vielleicht werden die Kassen diese Informationen zur Beratung ihrer Versicherten benutzen. Vielleicht werden wir auch irgendwann in den Budgetverhandlungen mit irgendwelchen Fakten aus dem Qualitätsbericht konfrontiert. Die Frage, was wir in welchem Format melden werden, wäre leichter zu beantworten, wenn wir mehr über die Verwendung der Daten wüssten. Welcher Schaden kann uns entstehen, wenn die Krankenkassen auf Knopfdruck herausfinden können, dass wir keinen \"Friseur im Haus\" haben? Welcher Vorteil entsteht, wenn bekannt wird, dass wir eine Wundsprechstunde haben? Status bei uns ist noch: Lieferung der Muss-Daten im doc-Format.

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Guten Morgen auch von mir,

    eine weitere Quelle für vorhandene Übersetzungen sind die veröffentlichten KTQ-Qualitätsberichte. Dort ist auch schön zu erkennen, wie wenig verständlich die umgangsprachliche Klarschrift manchmal ist.
    Raten Sie einmal welcher Kode sich hinter folgenden Begriffen verbirgt:

    ausstrahlender Rückenschmerz
    Durchblutungsstörung des Gehirns
    Störung der Tätigkeit der Vorhöfe des Herzens
    Grundlegende und charakteristische Störung von Denken und Wahrnehmung
    Ausagieren von Impulsen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung
    Knochendurchtrennung
    Knorpelneubildung

    Welche Aussagen zum Krankenhaus werden Patienten bei der Lektüre dieser Begriffe ableiten?

    Viele Grüße

    H. Bürgstein

    Hallo merguet, guten Tag Herr Neumann und Herr Stern,

    trotzdem stellt sich für uns die Frage, wie wir uns nun verhalten sollen. Ist es möglich, NUB\'s auszugliedern, wenn man in 2004 keine angemeldet hat, können wir dies in diesem und folgenden Jahren nachholen? Wenn wir sie ausgliedern können, sollten wir das auch tun? Wer weiß Rat?

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein