Beiträge von DRGRenner

    Sehr geehrte Kollegen,
    ich habe folgendes Problem.
    Wir haben bei einer Selektive Fasziektomie mit Neurolysen und Neueinbettung der Nerven durchgeführt. Hautverschluss erfolgte über Z-Plastiken.

    Kodiert haben wir
    M72.0

    5-842.5, 5-984, 5-903.9.

    Das Gutachten sagt nun, das die 5-903 Bestandteil der 5-842 sei.
    Sehen das alle so?

    Vielen Dank für die Hilfe!!!

    Guten Tag, liebes Forum,

    folgendes Problem:
    Patient zeigt post-OP einen stark nachblutende Spalthautentnahmestelle, was zu einer Anämie führt, weswegen EKs gegeben werden.
    Auch intraoperativ starke Blutungen.
    Kurz vor der OP wurde aufgrund eines neu diagnostizierten Vorhofflimmerns eine Antikoagulation mit Heparin begonnen.
    Quick 78, INR 1,12, APTT 37, Anti-Xa-NMH 0,56.

    Darf die D68.30 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien als ND kodiert werden, oder müsste alternativ die postoperative Nachblutung + Y57.9 (Komplikationen durch Arzneimittel) kodiert werden?
    Zusätzlich haben wir eine Blutungsanämie (D62) kodiert.

    zu diesem Thema gibt es zwar schon einiges an Empfehlungen, aber für meinen konkreten Fall werde ich daraus auch nicht schlau:

    http://drg.mds-ev.net/detail.php?recordnr=274
    http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-114
    http://mdk.de/media/pdf/DRG-KodEmpf_001-449__120611.pdf:
    "Eine Neueinstellung auf Antikoagulanzien ohne bisherige Gabe wird nicht kodiert. Die Tatsache, dass eine Antikoagulanzienbehandlung erfolgt, wird als Nebendiagnose mit Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig)
    mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese erfasst, wenn es sich um eine fortgesetzte Behandlung handelt, unter der keine Blutung auftritt. Tritt während einer Dauertherapie mit Antikoagulanzien eine Blutung
    durch diese auf, ist die Art der Blutung, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen, zu kodieren. D68.30 ist zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist."

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Guten Tag, lässt sich die Einlage eines Fehlingröhrchens (Zervix) zur Vorbereitung einer Brachytherapie (Uterus) abbilden? Oder kann die Platzierung und Fixierung nicht separat zur Hysteroskopie angegeben werden?
    Vielen Dank für die Hilfe,

    Guten Tag, Kollegen,
    ich weiß bei folgendem Fall nicht wirklich weiter:
    Patientin erlitt bei einem Unfall ein Stoßstangenanpralltrauma am Bein eine Decollement Verletzung lateral des Knies über den dorsalen US. Es erfolgte eine Spalthauttransplantation. Nach zwei Monaten kam die Patientin wieder mit einer "wundheilungsstörung" am rechten Bein: großer Hautweichteildefekt mit Kavitation nach distal, partiell freiligendem M. triceps surae. Spalthaut komplett nekrotisch, schmierig belegt. Keine klassischen Infektzeichen Es wurde eine Gastrocnemius-Lappenplastik mit Hautinsel gemacht. Muskelgewebe musste reseziert werden. Unsere HD war die M79.86. KK lehnt diese Diagnose aufgrund des unspezifischen Codes ab und schlägt T79.3 vor, der das ganze Ausmaß des Defektes aber auch nicht beschreibt.

    Hat jemand eine Vorschlag? Wie werden solche Fälle in anderen Häusern codiert?
    Vielen Dank!!!

    Guten Tag, ich muss noch einmal die Frage zur Dehnungsplastik stellen.
    Die Kodierempfehlung 206 ist mir bekannt. Dennoch ist bei uns immer wieder unklar, ab wann es sich nun nicht mehr um einen primären Wundverschluss, sondern um eine Dehnungsplastik handelt.
    Wie definiert sich eine "weitreichende Mobilisation der Wundränder"? Kann man ca. Angaben in cm machen?
    Ist z.B. ein 11 x 7 cm großer spindelförmiger Defekt am Bein tatsächlich als primärer Wundverschluss zu behandeln (so will es der Gutachter)?
    Welche "Angaben zur Schnittführung" sind erforderlich um eine Dehnungsplastik i.S. OPS 5-903 zu kodieren?
    Vielen Dank!
    Gruß!

    Irgendwie ist beim Abschicken die Hälfte verloren gegangen:


    Z.n. Brustrekonstruktion mittels freiem DIEP-Lappen, Im Verlauf oberflächliche Haut- sowie eine Fettgewebsnekrose am lateralen Lappenpol. Proc. Zweimalige Exzision des erkrankten Gewebes.
    Kodiert wurden T81.3 (Aufreißen einer Operationswunde) und T86.51 (Nekrose eines Hauttransplantates).
    Laut Gutachter handelt es sich aber NICHT um ein Hauttransplantat und er empfiehlt T81.8.
    Schließen Sie sich der Meinung an, dass nur eine Wundheilungsstörung zu kodieren ist?
    Vielen Dank!

    Guten Tag,

    wie beurteilen Sie dieses Problem:

    Z.n.
    Laut Gutachter handelt es sich aber NICHT um ein Hauttransplantat und er empfiehlt T81.8.

    Schließen Sie sich der Meinung an, dass nur eine Wundheilungsstörung zu kodieren ist?

    Vielen Dank!

    Hallo,
    Gleich noch eine Frage:
    Die Exzision erfolgt häufig zweizeitig.
    Nach vorliegendem Histobefund erfolgt der Wundverschluss nach "gründlicher Wundgrundkürettage mit dem scharfen Löffel".
    Aufgrund des Grundsatzes der monokausalen Kodierung ist laut Gutachter die Kodierung als 5-913.8 nicht zulässig.
    Bei einer einzeitigen Operation ist eine Wundgrundkürettage ja nicht notwendig, so dass die Kürettage ja nicht zwangsläufig in den Code der Verschlussplastik hineingehört. Oder doch?
    Vielen Dank für eine Antwort!