Beiträge von Steffen Kreye

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Problem besteht darin, dass nach meiner Definition Osteosynthesematerial den Zweck erfüllen muss Knochenteile zu stabilisieren damit diese zusammenwachsen können.

    Fallkonstellation HD S76.1 Verletzung des Muskels und der Sehne des M. quadriceps femoris und keine weiteren Brüche oder Verletzungen. Neben dem OP 5-855.18 Naht und Operationen an Sehne und Sehnenscheide: Naht einer Sehne, primär: Oberschenkel und Knie wird der OPS 5-869.2 Andere Operationen an den Bewegungsorganen: Einbringen von Fixationsmaterial am Knochen bei Operationen am Weichteilgewebe kodiert.

    Ich interpretiere es so, dass im Knochen eine Verankerung für die Sehne geschaffen wurde und diese dann wieder befestigt wurde.

    Nun wird in einem späteren Aufenthalt vom Krankenhaus folgendes kodiert:

    HD T84.15 Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen: Unterschenkel

    ND R02.06 Nekrose der Haut und Unterhaut, anderenorts nicht klassifiziert: Unterschenkel und Knie

    OPS 5-787.1k Entfernung von Osteosynthesematerial: Schraube: Tibia proximal

    5-896.0f Chirurgische Wundtoilette (Wunddebridement) .... wäre für mich ok hier.

    5-787.2j Entfernung von Osteosynthesematerial: Zuggurt/Cerclage: Patella

    Dieser Fall triggert in die DRG I23B.

    Meine Frage ist nun ob die Kodierung der HD im 2. Fall und des OPS 5-787.1k hier aus Ihrer praktischen Sicht korrekt sind bzw. ob es hier eine spezifischere Kodierung gibt.

    Da hier keine Osteosynthese erfolgte müssten ggf. die HD und die OPS geändert werden.

    Die Kodierung des OPS 5-787.2j würde ich in diesem Fall auch fraglich stellen, da keine Implantierung kodiert wurde. Er triggert aber nur wenn OPS 5-787.1k herausgenommen wird. Das Krankenhaus kodiert normalerweise sehr ordentlich, so dass ich vermute, dass in diesem Fall ein Missverständnis bei mir vorliegt.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichem Gruß

    Steffen Kreye

    Hallo Isabell,

    meines Wissens nach ist die Kodierung einer Nebendiagnose grds. immer an eine Ressourcenaufwand gebunden (D003! Der Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten). Die einzig mir bekannte Ausnahme hiervon wird unter 0201n (primäre Neubildung) erläutert. Dort ist explizit angegeben, dass der Primärtumor auch nach Jahren und operativer Entfernung noch als ND zu kodieren ist, obwohl er selber keinen Ressourcenaufwand mehr verursacht.

    In der speziellen Kodierrichtlinie 0603 finde ich einen solchen Hinweis nicht, so dass meiner Meinung nach D003 gilt.

    Mit freundlichem Gruß

    Kreye

    Hallo Ductus,

    durch unsere Software (ISKV21) erfolgt die Übermittlung des Pflegegrades mit der Übermittlung der Kostenübernahme. Sollte es später zu einer Änderung des Pflegegrades kommen erfolgt eine Übermittlung der geänderten Kostenübernahme. Der Mitarbeiter der Kasse hat hier keine Möglichkeit diese Übermittlung zu verhindern.

    Es kann nun natürlich sein, dass diese betroffenen Kassen eine andere Software nutzen oder eine veraltete Version.

    Sie können diese Kassen ja mit einem höflichen Brief an Ihre Pflicht der Übermittlung innerhalb der Frist erinnern und falls dies nicht hilft ggf. den entsprechenden Dachverband (VdEK) oder Aufsichtsbehörde informieren.

    Da dies auf ein Versäumnis der Krankenkasse zurückzuführen ist, dürfte in diesem Fall auch die Verjährung nach dem BGB greifen und nicht die Regelungen zu Rechnungsänderungen, falls die Umstellung der Software doch etwas länger dauert (hüstel).

    MfG

    Kreye

    Hallo Schmitzb,

    Aufgrund der Beschreibung der DRG B70I "Apoplexie, ein Belegungstag" ist es egal ob eine Komplexbehandlung erfolgte oder nicht. Einzig die Hauptdiagnose und die Verweildauer Triggern in dieser Konstellation.

    Erst bei den höheren DRG der Gruppe B70 Triggern dann die Komplexbehandlung und ggf. noch ND und Verweildauer.

    MfG
    Steffen Kreye

    Guten Tag,

    aus der bei uns gängigen Praxis übernehmen wir die Kosten der stat. Krankenhausbehandlung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme durch uns. Es muss dafür nur zum Zeitpunkt der Antragstellung die medizinische Notwendigkeit für die stat. Behandlung bestanden haben und der Patient ist nicht in der Lage sich selbst (auch unter Einbeziehung einer Häuslichen Krankenpflege) zu versorgen.

    Für den Fall von Frau Kosch bzw. ähnlich gelagerte Fälle kann ich nur anbieten, dass Sie die Patienten darauf hinweisen, dass keine medizinische Notwendigkeit der stat. Behandlung im Krankenhaus vorliegt und die Krankenkasse Ihnen die weiteren Kosten vermutlich nicht bezahlen wird. Falls die Patienten (oder Angehörigen) damit ein Problem haben, so können Sie sich gerne an ihre Krankenkasse wenden. Falls diese dann eine weitere Kostenübernahme genehmigt sind Sie als Krankenhaus auf der sicheren Seite. Ansonsten muss die Krankenkasse bei der weiteren Versorgung des Patienten (Pflegeberatung, Vermittlung Häuslicher Krankenpflege oder Kurzzeit-/ Verhinderungspflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen) mithelfen.

    Mit freundlichem Gruß
    Steffen Kreye

    Sehr geehrter Herr Dr. Blaschke,

    soweit ich weiß beruft sich mein Arbeitgeber und auch die anderen Ersatzkassen in solchen Fällen auf den §276 Absatz 2 und §275 Absatz 4 SGB V.

    Da ich mit diesen Dingen nur am Rande zu tun habe, weiß ich nicht ob hier ggf. noch andere Voraussetzungen hineinspielen. Ich kann nur vermuten dass in diesen Fällen eine Strukturprüfung durch das Haus entweder abgelehnt wurde bzw. die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Aus der Praxis weiß ich von einem Fall, wo das Krankenhaus die Prüfung ablehnte und wir den betroffenen OPS entsprechend kürzten.

    Wird die Strukturprüfung nachgeholt, so wird von den Krankenkassen ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen der ggf. gekürzte Betrag nachgezahlt.

    Mit freundlichem Gruß
    Kreye

    Hallo Ductus,

    Die Strukturprüfung für den OPS 8-98f wurde in anderen Bundesländern (Sa.-Anhalt und Brandenburg meines Wissens) bereits teilweise durchgeführt. In Sachsen-Anhalt erfolgt die Prüfung von Komplexpauschalen als Strukturprüfung bereits seit mehreren Jahren erfolgreich. Das Ergebnis dieser Prüfung wird für die Krankenkassen sichtbar (z.B. über den Verband der Ersatzkassen) dokumentiert und bei der Abrechnung solcher Fälle berücksichtigt.

    Sollten die Voraussetzungen durch den MDK bestätigt werden, so darf die Krankenkasse die Vergütung des OPS nicht mehr pauschal ablehnen sondern nur noch im Einzelfall eine Prüfung auf korrekte Erbringung / Dokumentation durchführen lassen.

    Mit freundlichem Gruß
    Kreye