Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Problem besteht darin, dass nach meiner Definition Osteosynthesematerial den Zweck erfüllen muss Knochenteile zu stabilisieren damit diese zusammenwachsen können.
Fallkonstellation HD S76.1 Verletzung des Muskels und der Sehne des M. quadriceps femoris und keine weiteren Brüche oder Verletzungen. Neben dem OP 5-855.18 Naht und Operationen an Sehne und Sehnenscheide: Naht einer Sehne, primär: Oberschenkel und Knie wird der OPS 5-869.2 Andere Operationen an den Bewegungsorganen: Einbringen von Fixationsmaterial am Knochen bei Operationen am Weichteilgewebe kodiert.
Ich interpretiere es so, dass im Knochen eine Verankerung für die Sehne geschaffen wurde und diese dann wieder befestigt wurde.
Nun wird in einem späteren Aufenthalt vom Krankenhaus folgendes kodiert:
HD T84.15 Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen: Unterschenkel
ND R02.06 Nekrose der Haut und Unterhaut, anderenorts nicht klassifiziert: Unterschenkel und Knie
OPS 5-787.1k Entfernung von Osteosynthesematerial: Schraube: Tibia proximal
5-896.0f Chirurgische Wundtoilette (Wunddebridement) .... wäre für mich ok hier.
5-787.2j Entfernung von Osteosynthesematerial: Zuggurt/Cerclage: Patella
Dieser Fall triggert in die DRG I23B.
Meine Frage ist nun ob die Kodierung der HD im 2. Fall und des OPS 5-787.1k hier aus Ihrer praktischen Sicht korrekt sind bzw. ob es hier eine spezifischere Kodierung gibt.
Da hier keine Osteosynthese erfolgte müssten ggf. die HD und die OPS geändert werden.
Die Kodierung des OPS 5-787.2j würde ich in diesem Fall auch fraglich stellen, da keine Implantierung kodiert wurde. Er triggert aber nur wenn OPS 5-787.1k herausgenommen wird. Das Krankenhaus kodiert normalerweise sehr ordentlich, so dass ich vermute, dass in diesem Fall ein Missverständnis bei mir vorliegt.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Kreye