Beiträge von Julius Fischer

    Hallo lieber PEPP-Neuling,

    dies ist ganz unabhängig der PEPP-Gruppe (inkl. Prä-PEPP) der einzelnen oder der teils bereits zusammengeführten Fälle.

    Zum Glück sind die Regeln hier einfacher als im DRG-Bereich.

    Die einzigen Regeln, die zu beachten sind , sind folgende (A = Aufnahme; E = Entlassung):

    Ex bis Ax+1 max. 14 Tage (Zeitraum zwischen den Behandlungsfällen)

    A1 bis Ax max. 90 Tage (Zeitraum zwischen erster Aufnahme und der Aufnahme der folgenden Fälle)

    In Worten:

    Es werden Fälle dann zusammengeführt, wenn zwischen Entlassung und der erneuten Aufnahme maximal 14 Tage liegen, wobei der Tag der Entlassung bereits als erster Tag zählt. Wird jemand beispielweise Mittwoch entlassen und zwei Wochen später Mittwoch wieder aufgenommen - dies kann gut bei Erhaltungs-EKTs der Fall sein - werden diese Fälle nicht mehr (15. Tag nach Entlassung) zusammengeführt. Außerdem werden die Fälle auch nur dann zusammengeführt, wenn zwischen der ersten Aufnahme und der Aufnahme jedes weiteren Falls in der Fallkette maximal 90 Tage liegt.

    In Ihrem Beispiel sollten Sie zuerst die Regeln beim ersten Fall, der auch alleine in der PräPEPP ist, prüfen und ggf. und vorne beginnend eine Fallzusammenführung initiieren . Treffen bei Fall 1 und 2 nicht beide Regeln zu, fahren Sie fort mit der Prüfung des 2. Falls, dem neuen ersten Fall in der Fallkette. Ihre bisherige Konstellation sollte dann korrekt sein.

    Treffen jedoch beide Regeln bei Fall 1 und 2 zu, gilt es die Prüfungen mit den folgenden Fällen durchzuführen. Ggf. fällt dann der letzte Fall aus der Fallzusammenführung raus. Eigentlich sollte dies aber auch über das KIS systematisch zu prüfen sein.

    Zu beachten ist auch, dass seit dem Jahreswechsel 2018 auf 2019 Fälle in unterschiedlichen Kalenderjahren nicht mehr zusammengeführt werden.

    Viele Grüße aus Frankfurt

    Julius Fischer

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    nebe leben GmbH

    Hallo codierfee,

    seit längerem bin ich in Bayern tätig. Dort werden in diesem Haus vollstationäre Fälle mit 2 Tagen eigentlich durchgängig und seit längerer Zeit durch MD-Gutachten gestrichen. Übrig bleiben dann jeweils ein Tag teilstationär, sodass seit etwa einem halben Jahr die Erhaltungs-EKT auch nur noch teilstationär durchgeführt wird.

    Mit herzlichen Grüßen

    Julius Fischer

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    nebe leben GmbH

    Hallo an Alle,

    ich bin derzeit als Dienstleister für eine psychiatrische Klinik im Bundesland Bayern tätig. Nun wird dort auch mit dem Gerichtsurteil 4 U 507/16 des Oberlandesgericht (OLG) Dresden vom 15.11.2016 argumentiert, was meiner Meinung nach eher "an den Haaren herbeigezogen" ist. Besonders, da es sich bei den Fällen dort nicht, wie meine Vorschreiber berichten, um eine Fallzusammenführung, sondern um eigene zumeist tagesklinische Aufenthalte handelt. Zu den Fallzusammenführung sehe es auch so, dass eine weitere Grundleistung (leider) nicht codiert und abgerechnet werden kann.

    Haben andere Häuser weiterhin oder neuerlich auch Probleme Grundleistungen in einem neuen Aufenthalt, die einen zeitlichen Abstand von 6 Monaten zur vorherigen Grundleistung unterschreiten, abzurechnen? Wird bei Ihnen auch mit diesem Gerichtsurteil argumentiert? Konnten Sie gegen dieses Gerichtsurteil argumentieren? Wenn ja, wie?

    Ich habe mir das Gerichtsurteil mal ausführlich angeschaut, betrachtet und wollte das Ergebnis gerne auch für eine öffentliche Diskussion nutzen.

    Das oben genannte Gerichtsurteil stellt m. M. nach folgende Praxisrelevanz dar:

    Die Aufklärung muss korrekt erfolgen, inklusive Benennung und Erklärungen von alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Die Aufklärung hat kurzfristig vor sowie auch rechtzeitig vor dem Eingriff zu erfolgen. Wurde dies versäumt oder ist, wie in diesem Fall unzureichend, darf dies bei Erstvorstellung in einer Praxis im Krankenhaus maximal ein halbes Jahr vor dem Eingriff stattgefunden haben.

    Ein „Orientierungsgespräch“ mit dem Arzt, das mehr als sechs Monate vor einer Operation stattfindet, stellt wegen des erheblichen zeitlichen Abstands, unabhängig vom Inhalt, keine ausreichende Aufklärung dar.


    Zur Argumentation des Krankenhauses habe ich folgendes Gegenargument vorbereitet:

    Der Sachverhalt des Gerichtsurteil bezieht sich auf eine orthopädische Erkrankung einer, bis auf eine im Gerichtsurteil ein Jahr nach Tatbestand angenommene Somatisierung der Schmerzen i.S. einer Etablierung im zentralen Nervensystem ansonsten psychisch gesunden Person. Des Weiteren beschäftigt sich dieses Gerichtsurteil, wie groß der zeitliche Abstand zwischen Aufklärung und Eingriff MAXIMAL sein darf oder sollte, damit eine Aufklärung als zureichend angesehen werden kann. Es spricht bei mehr als sechs Monaten von einem erheblichen zeitlichen Abstand.

    Die EKT ist indiziert bei Depression, die schweregradig ist und nach frustraner pharmazeutischer Behandlung nicht remittiert. Somit findet die erste Aufklärung zu einem Zeitpunkt statt, an dem zu den ausgeprägt und mannigfaltigen Symptomen der Depression häufig eine Einschränkungen des Gedächtnis zählt. Zusätzlich ist bekannt, dass die EKT selber Nebenwirkung überwiegend auf das Kurzzeitgedächtnis hat. Aus diesem Grund sowie zur Wahrung des Patientenrechtegesetzes sehen wir eine, auch innerhalb 6 Monaten erneute Aufklärung für sinnvoll und korrekt an. Wir möchten ungern den "erheblichen zeitlichen Abstand" im vollen Umfang ausreizen. Zusätzlich gehört neben der Aufklärung laut OPS noch eine fachärztliche Indikationsstellung, die besonders bei der Erhaltungs-EKT und möglichen neuen Komorbiditäten oder Änderungen der pharmazeutischen Behandlung im ambulanten Setting wichtig ist.

    Gerne verweisen wir zusätzlich auf den Wortlaut des OPS 8-630.2: "Dieser Kode ist nur einmal pro stationärem Aufenthalt anzugeben." Da es sich um einen eigenen stationären Aufenthalt handelt, sowie der Aufwand im Sinne des OPS 8-630.2 durchgeführt wurde, sehen wir die erneute Kodierung der Grundleistung nach X Monaten als korrekt an.

    Übrigens:

    Als Maßstab in dieser Fragestellung, der ja auch in die Kalkulationsdaten fließt, nehme ich bei unseren Klienten auch gerne Informationen aus dem Abschlussbericht der Weiterentwicklung PEPP unterstützend hinzu. Im Abschlussbericht der Weiterentwicklung des PEPP für das Jahr 2020 wurde erstmals quantitativ dargelegt, dass im Datenjahr 2018 11,2 % der EKT-Sitzungen als Grundleistungen ( 1.564 von insgesamt 13.969) erfasst wurden. Dies dienst den Häusern als guter Benchmark.

    Mit herzlichen Grüßen

    Julius Fischer

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    nebe leben GmbH

    Hallo E. Rah.

    Vielen Dank schon einmal für die Antwort. Ich möchte rückmelden, dass wir die IM´s auch nur vergeben wenn ein zusätzlicher Aufwand im Patientenmanagement entsteht. Natürlich könnte man auch so etwas wieder genauer festlegen.
    Ich wollte Sie und alle anderen nochmal direkt fragen, wie Sie die bisherige -mittlerweile schon in der 5. Version- Definition finden. Ich würde diese Definition gerne mit dem Schlagwort der Gefährdung ergänzend beschreiben, welche bei jedem Kriterium für den Patienten selber oder für andere Personen zutreffen müssen, damit ein IM vergeben werden kann.

    MfG Julius

    Hallo liebe Forenmitglieder,

    Ich bin sowohl neu im Geschäft als auch neu in diesem Forum und wollte mal eine Diskussion in Gange bringen.
    Mich würde zunächst einmal interessieren welche Hilfsmittel sich andere Medizincontroller der Psychiatrien für die verschiedenen Intensivkriterien zur Seite gestellt haben.
    Zur Anregung einer Diskussion habe ich mal den in unserem Haus verwendeten Definitionsversuch angehangen. Bitte meldet mir mal zurück was ihr davon haltet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge dafür habt.

    Liebe Grüße
    Julius