Beiträge von AndreaB

    Durch die Kürzung der Verweildauer sind die Voraussetzungen für die Abrechnung des ZE162

    Das ist das ZE fur den erhöhten Pflegeaufwand wenn ein Pflegegrad vorliegt. Dieses ist tatsächlich erst ab 5BT abzurechnen. Das ZE ist mit 31,25 Euro bepreist. Das hat ja nichts mit einer Komplexbehandlung zu tun.

    Vielen Dank für die Antwort,

    Erlösrelevant ist es im Zusammenhang mit dem ZE für die Testung, da ja bei nachgewiesenem Virus das ZE höher ist.

    Ich tendiere zu U09.9! da es ja ärztlicherseits so diagnostiziert wurde. Im ICD 10 steht allerdings:

    U09.9! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet


    Diese Schlüsselnummer ist zu verwenden, wenn bei einer anderenorts klassifizierten Störung angegeben werden soll, dass sie in Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) steht. Diese Schlüsselnummer ist nicht anzuwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.

    Die U07.1! ist somit ja nicht zusätzlich zu kodieren. Oder verstehe ich das falsch? Sprich der Virus ist zwar noch nachweisbar, aber es liegt ja keine Covid Infektion mehr vor.

    Guten Morgen liebes Forum,

    bisher habe ich immer Antworten auf meine Fragen gefunden, aber jetzt stehe ich doch mal vor einem Problem.

    Zum Sachverhalt:

    Aufnahme nach ambulant durchgemachter Covid-19 Infektion. Ärztlicherseits wird ein Post Covid Syndrom mit Pneumonie bei bakterieller Superinfektion beschrieben. Die PCR Testung ergab allerdings einen Virusnachweis mit einem CP Wert von 34. Die Isolierung wurde daraufhin aufgehoben.

    Jetzt meine Frage. Kodiere ich dann die bakterielle Pneumonie (Antibiotikagabe erfolgte) mit dem U09.9!, oder weil ja der Virus ja noch nachgewiesen ist die U07.1! dazu?

    Ich bin mir da echt unsicher.

    Vielen Dank schon mal