Beiträge von aliuJ89

    Hallo,

    vielen Dank erst mal für eure Antworten.
    Der Patient geht natürlich zwischen beiden Komplextherapien in die Kurzzeitpflege.... unsere Überlegung war, der Patientin zu sagen, Sie solle eine Einweisung vom Hausarzt mitbringen um somit die med. Notwendigkeit für eine "neue" Geri Komplex zu stärken?! Da die Pat. auch multimorbide ist und eigentlich genug Auswahl an Krankheiten hat....?!

    Liebe Mitglieder,

    folgender Fall liegt in unserer Klinik vor:
    Pat. kommt mit distaler Fraktur des Radius zusätzlich eine Beckenringfraktur (sowie diverse ND/ multimorbide Patientin), wird am Radius operiert und bekommt in unserem Hause (Unfallchirurgie) eine alterstraumatologische frührehabilitativen geriatrische Komplextheraphie (als Überlieger in das Jahr 2017).
    Nach 4 Wochen und nach Röntgenkontrolle wollen wir auf unserer Geriatrischen Station eine frührehabilitativen geriatrischen Komplextheraphie durchführen.

    Ist das möglich? Da die ATZ Geri Komplex ja eigentlich noch für 2016 berechnet wurde...
    Die Pat. in eine AHB zu stecken, ist aufgrund Ihres Barthel bei Entlassung (40 Pkt).nicht so sinnvoll?!


    Für eure Meinungen und Unterstützung bin ich dankbar!

    Hallo,

    darum geht es leider nicht, dass der MDK/ SMD beweisen muss welche Unterlagen wir als Krankenhaus versandt haben.

    Sie als KH müssen beweisen, dass die Unterlagen beim zuständigen MDK/ SMD angekommen sind.... Empfangsbestätigung o.ä. Ein Eintrag im System, dass die Unterlagen versandt wurde, hilft hier nicht weiter. Dies sollte dann im 4 Augen-Modus erfolgen mit der jeweiligen Dokumentation im KIS. Oder Sie rufen wöchentlich beim MDK/SMD an und Fragen nach den Empfangsbestätigungen..... dafür haben wir leider fast nie Zeit!
    Entschieden haben wir es nach Rücksprache mit unserem RA.

    So muss andersherum der MDK/ SMD beweisen, dass Sie als KH die Prüfanzeige und das Prüfeinleitungsschreiben gem. PrüfvV erhalten haben.


    Bewölkte Grüße aus dem Ruhrpott

    Hallo zusammen,

    haben Sie denn alle angeforderten Unterlagen aus dem angefragten Fall versandt oder nur teilweise?
    Falls dies nur teilweise geschehen ist, sieht es eher schlecht aus für das KH!

    Wir hatten diesen Fall auch schon gehabt (mit SMD und MDK) und in beiden Fällen haben wir als Krankenhaus den kürzeren gezogen, da wir nicht beweise konnten welche Unterlagen wir im einzelnen versandt haben.
    Demnach senden wir alle Unterlagen mit einem gesonderten Schreiben raus, wo wir explizit alle Unterlagen einzeln erwähnen.


    Grüße aus dem Ruhrpott

    Hallo liebes Forum,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Prüfeinleitungsschreiben der KK (geprüft wird die ÜOGvD)
    MDK Prüfanzeige gem. § 275 (geprüft wird die ÜOGvD)
    Es hat kein Falldialog stattgefunden!
    Nach Prüfung der Akte habe ich festgestellt, dass einige ND vergessen wurden zu kodieren. Diese habe ich nach §8 PrüfvV nachkodiert.
    Allerdings haben wir dem MDK keine Unterlagen zukommen lassen, da u.E. nach die Nebendiagnosen einen längeren Aufenthelt näher begründen würden.
    Jetzt liegt uns ein Schreiben der KK vor, dass die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß beim MDK eingegangen sind. Damit haben wir lt. KK gegen gesetzliche und landesvertragliche Regelgungen verstoßen.

    Hätten wir die Unterlagen dem MDK trotzdem zukommen lassen müssen oder hätte die KK einen neuen Prüfauftrag stellen müssen oder ggf. eine Mitteilung über eine Prüferweiterung? ?(

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    LG

    Ich bin mir nicht ganz sicher... aber haben die sich unter dem §7 Satz 4 "Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 48 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln." vertan?
    Sicher das da 48 Wochen stehen soll?
    Ich bin ganz verdutzt
    ?(

    Gruß aus dem Ruhrpott

    aliuJ89

    Hallo Medicos,

    wir hatten hier auch schonmal einen ähnlich gelagerten Fall. Allerdings haben wir unsere Unterlagen an den MDK per Post geschickt. Nach Rücksprache mit unserer RA sind wir als Krankenhaus in der Beweispflicht! Heißt: Wir hätten die Unterlagen per Einschreiben verschicken müssen (ist aus Geldgründen leider nicht möglich, alle Unterlagen einzelnt per Einschreiben zu versenden) oder mit dem Vier-Augen Prinzip arbeiten (ener verschickt die Unterlagen und ein zweiter bestätigt dies noch einmal im KIS).
    Wir mussten den Fall damals leider entsprechend stornieren, da wir kein Beweis hatten...

    Ich denke daher nicht, dass der MDK Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig ist....

    Hallo Butterfly_1982,

    also meines Erachtens kann man den Defiwechsel ambulant durchführen. Davon abgesehen steht die Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Schrittmacher im AOP Katalog, daher eine Leistung nach § 115b SGB V.
    Natürlich nicht, wenn Komplikationen wie z.B. Nachblutungen o.ä. aufgetreten sind.
    Aber: nicht jede Schrittmacherprozedur ist im AOP-Katalog abgebildet!
    Eventrekorder, 3-Kammer Herzschrittmacher und Defibrillatoren können gemäß AOP-Vertrag nicht ambulant implantiert werden. (http://www.sjm.de/media/2/D12052…ologie_2012.pdf)

    Implantationen von Event Recordern werden bei uns stationär durchgeführt (1 Tag UGvD). Dies wird auch bis jetzt (toi, toi, toi) nicht angefragt.

    Viele Grüße

    aliuJ89

    Hallo Medman2,

    wir sind jetzt intern zu dem Entschluss gekommen, dass wir keine Unterlagen an den MDK schicken. Ich habe der entsprechenden KK erstmal ein Schreiben zukommen lassen.....
    Mal sehen was da kommt!

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    aliuJ89