Beiträge von Thunderbolt

    Moin allerseits,

    die entsprechende gesetzliche Grundlage finden Sie in §277 Abs. 1 des SGB V.

    Hier heißt es:


    (1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen.


    Das bedeutet also, dass die Kasse eben nicht ALLE Befunde zu sehen bekommt, sondern nur die "erforderlichen Angaben über den Befund". - Und dass der Patient (zumindest mal theoretisch) dem widersprechen kann. Aber welcher Patient weiß schon, dass sein Fall geprüft wird?

    Datenschutzrechtlich sind Kassen und MDK da m.E. auf der sicheren Seite, weil eben eine gesetzliche Grundlage da ist, die (auch auf Grundlage diverser anderer Paragrafen, die die Überlassung von Patientendaten zu Prüfzwecken regeln) auch die Mitteilung der das Gutachten begründenden Befunde regelt.

    Wenn ich den Text richtig interpretiere, MUSS der MDK diese Daten sogar mitteilen.


    Herzliche Grüße,

    N.

    Hallo,

    warum wenden Sie sich nicht an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten? Dort sollten Sie eine kompetente Antwort für Ihr Problem bekommen.
    Ansonsten gäbe es noch die Möglichkeit, in den Krankenhausaufnahmevertrag einen entsprechenden Passus aufzunehmen, dem der Patient (bzw. Betreuer) dann im Rahmen der Aufnahme zustimmen kann.
    Solange die Fotos einzig der Dokumentation dienen und in der Krankenakte verbleiben, sehe ich das als unkritisch an. Meiner Meinung nach ist es irrelevant, ob ein Bild die Oberfläche oder die Innereien eines Patienten zeigt. Der springende Punkt ist meiner Meinung nach, daß es hier um eine Dokumentation der Bahandlung geht. Ob sie nun verbal (\"Wunde noch gerötet...\") oder mit Hilfe eines Fotos geschieht, dürfte dabei sekundär sein, denn in beiden Fällen handelt es sich um personenbezogene und damit besonders schützenswerte Daten. Entscheidend dürfte im Zweifelsfalle eher sein, ob das Anfertigen eines Fotos zweckmäßig und notwendig ist, um eine Dokumentation zu erstellen. Das sollte in vielen Fällen deutlich zu bejahen sein, da z.B. bei Wunddokumentation oder (um ein Extrem zu nennen) bei kosmetischen Eingriffen ein Foto wesentlich aussagekräftiger sein dürfte, als eine verbal-deskriptive Dokumentation.
    Problematisch wäre in der Tat ein Weitergeben aus dem Krankenhaus heraus (z.B. zum Zwecke der Entwicklung). Das ist aber bei Digitalen Aufnahmen kein Thema mehr.
    Laut Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Die Zustaimmung des Patienten ist eine dieser Voraussetzungen, die ärztliche Dokumentationspflicht eine andere. Dementsprechend werte ich eine Fotodokumentation (mit Betonung auf Dokumentation) als nicht explizit zustimmungspflichtig, da diese Daten auf basis der ärztlichen Dokumentationspflicht erhoben werden (solange diese Erhebung zweckgebunden erfolgt). Anders liegt der Fall z.B., wenn der Patient bei der Aufnahme fotografiert wird, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen. Hier muß er zustimmen, denn die Erfassung der Daten (des Fotos) erfolgt nicht auf einer gesetzlichen Grundlage (z.B. der Dokumentationspflicht), sondern zur Arbeitserleichterung im Krankenhaus.

    Aber fragen Sie ruhig nochmal beim Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes an. Die sind erfahrungsgemäß recht rührig.

    Gruß,
    N.

    Hallo Philogenes,

    ich habe vor einigen Jahren (2005 war das, glaube ich) einen ähnlichen Fall gehabt: Die Patientin wurde aufgrund eines schweren grippalen Infektes in dem Krankenhaus, in dem ich damals gearbeitet habe, aufgenommen und stürzte kurz vor der Entlassung, wobei sie sich die Hüfte brach. Daraufhin mußte eine TEP der Hüfte vorgenommen werden.

    Auch damals kam keine Fehler-DRG heraus, sondern der grippale Infekt führte in eine entsprechend mies bewertete DRG.
    Mir ist der Fall verständlicherweise noch gut in Erinnerung.

    Warum soll eine Fehler-DRG entstehen? Sie haben ja eine Hauptdiagnose, die entsprechend behandelt worden ist und somit sauber in eine DRG führen sollte. Anders läge der Fall, wenn der Patient aufgrund der Gallenerkrankung aufgenommen worden wäre und VOR Durchführung einer spezifischen Therapie aus dem Bett gefallen wäre. Dann hätten sie eine Galle, die mittels TEP versorgt worden wäre und dann würde es mich sehr wundern, wenn sie nicht in eine Fehler-DRG reinlaufen würden. (Ob das dann wesentlich lohnender ist, ist allerdings eine andere Frage).

    Herzlichen Gruß,
    N.

    Hallo,

    ich kann das Buch \"Strukturierte Einführung mit Übungen in die Diagnosen- und Prozedurenverschlüsselung\" von Bettina Busse nur wärmstens empfehlen. Das Buch ist eine einfache, aber sehr praxisnahe Einführung in die Kodierung und vom Deutschen Verband Medizinischer Dokumentare DVMD ( http://www.dvmd.de ) publiziert worden - im Übrigen eine sehr hilfreiche und kompetente Adresse, wenn es um Fragen rund um Kodierung und Dokumentation geht.

    Herzlichen Gruß,
    N.

    Hallo Frau Zierold,

    herzlich willkommen in der Welt des Sanitätsdienstes.
    Als ehemaliger Truppenarzt kann ich Ihnen da vielleicht etwas unter die Arme greifen, nachdem die Abrechnung von Soldaten aufgrund der freien Heilfürsorge etwas problematischer ist.

    Grundsätzlich bin ich etwas verwundert, denn ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, daß eine stationäre Behandlung nach einer Notfalleinweisung des Truppenarztes stattgefunden hat.

    Bei ambulanten Behandlungen kann der Truppenarzt mit einem Überweisungsschein (Formular 217) an beliebige zivile Einrichtungen überweisen. Das kann dann zwanglos mit der Wehrverwaltung abgerechnet werden und ist üblicherweise kein Problem.

    Bei stationären Behandlungen sieht das etwas anders aus, denn hier ist der Truppenarzt verpflichtet, wenn möglich den Patienten in ein Bundeswehrkrankenhaus zu schicken.
    Ist das nicht möglich, muß bei planbaren stationären Aufenthalten vorab eine Genehmigung durch den Truppenarzt bei seiner vorgesetzten Dienststelle eingeholt werden und der Soldat wird dann mit einer Kostenübernahmeerklärung ins zivile Krankenhaus geschickt.
    Bei einem akuten Notfall muß der Truppenarzt sich den Aufenthalt im zivilen Krankenhaus nachträglich genehmigen lassen und baldmöglichst den Patienten in ein Bundeswehrkrankenhaus verlegen lassen (das ist in Praxi meist nicht nötig und über die Sinnhaftigkeit derartiger Vorschriften habe ich Zeit meiner Dienstzeit sinniert).

    Letzteres (ich gehe mal davon aus, daß eine allergische Reaktion nicht planbar ist und ein stationärer Aufenthalt nicht \"just for fun\" erfolgt) ist auch Grund für meine Verwunderung - denn eigentlich sollte die Abrechnung kein großes Problem sein, wenn eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt.

    Dementsprechend gehe ich mal davon aus, daß schlicht ein Formfehler vorliegt.

    Im vorliegenden Fall (wie auch generell bei Abrechnungsproblemen bei Bundeswehrsoldaten) rate ich Ihnen, in der Sanitätseinrichtung, die den Soldaten zugewiesen hat, anzurufen und sich mit der Heilfürsorge verbinden zu lassen. Die Heilfürsorge ist im Sanitätsbereich die Schaltzentrale für Abrechnungs- und Papierkrieg jeglicher Art und ist üblicherweise angeschlossen an die G-Kartei, die die Krankenakten verwaltet.
    Das Personal der Heilfürsorge kann anhand der Unterlagen (notfalls unter Zuhilfenahme des überweisenden Truppenarztes) nachvollziehen, was war und soll sich dann um die Genehmigung und Erstellung der Kostenübernahmeerklärung kümmern.
    Wenn es sich bei der behandelten Soldatin um jemanden aus einem fremden militärischen Verband gehandelt haben sollte (das schimpft sich dann Standortfremd) macht das auch keinen Unterschied für Sie: Ihr Ansprechpartner ist die Heilfürsorge der überweisenden Einheit.

    Üblicherweise sollte es dann keine Probleme mehr geben: Truppenarzt holt Genehmigung, Sie bekommen Kostenübernahme und gut ist.
    Irgendwelche Begründungen brauchen Sie nicht zu geben, weil ich ja mal davon ausgehe, daß die Patientin einen Entlaßbrief mitbekommen hat, der in der Krankenakte liegen sollte. Irgendwelche Schweigepflichtsentbindungen brauchen Sie aus eben diesem Grunde auch nicht. In aller Regel läßt sich das per Telefon (ggf. mit anschließender schriftlicher Zusammenfassung für die Akten) gut und schnell erledigen.

    Wenn Sie noch einen Rat brauchen, können Sie mich gerne nochmal kontaktieren - ich schicke Ihnen per PN meine E-Mail, da ich nicht all zu häufig hier im Forum bin.

    Herzlichen Gruß,
    N.

    Hallo mabu,

    ich bin kein Jurist, aber trotzdem:

    Der Privatpatient schließt direkt mit dem Krankenhaus einen Vertrag ab (im Gegensatz zum Kassenpatienten - da handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter zwischen Kasse und Krankenhaus).
    Dieser Arbeitsvertrag beruht auf den Regelungen des BGB (und nicht SGB etc. wie beim Kassenpatienten). Dementsprechend kommt es hier darauf an, daß eine Leistung erbracht und vom Patienten in Anspruch genommen wurde.
    Mag man sich bei Fallpauschalen noch um die Höhe des Preises streiten (die Leistung wird ja insgesamt bezahlt, nur stellt sich die Frage zu welchem Preis), liegt hier m.E. der fall vor, daß eine Leistung in gutem Glauben erbracht und auch in Anspruch genommen wurde.
    Somit ist der Patient zur Zahlung verpflichtet, denn es ist irrelevant, ob die Wahlleistung nötig war - entscheidend ist, daß sie erbracht wurde.

    Prinzipiell ist der Patient ihr Schuldner - zwischen ihm und der Privatkasse besteht ein eigenes Vertragsverhältnis.

    Ich würde mal meinen Hausjuristen fragen. Aber meiner Meinung nach haben Sie ganz gute Chancen.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Herr Hollerbach,

    die Argumentation des MDK in den Kategorie-2-Fällen ist regelhaft gleichlautend, daß die Krankenhäuser laut SGB V zu ökonomischem Handeln verpflichtet sind, mithin also eine ambulante Behandlung der stationären vorzuziehen ist, da billiger.
    Dementsprechend geht der MDK prinzipiell erstmal davon aus, daß ein Kategorie-2-Eingriff, der ja prinzipiell auch ambulant möglich ist, auch ambulant durchgeführt werden muß (Wirtschaftlichkeitsgebot!), außer es sprechen medizinische Gründe dagegen.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Master-of-ICD-10-Desaster,

    der Katalog ambulante Eingriffe ist m.E. mittlerweile immer mehr zur Farce verkommen. Ich sehe ja durchaus noch eine Sinnhaftigkeit darin festzulegen, welche Eingriffe obligat (bis auf eben medizinisch begründbare Ausnahmen) ambulant durchgeführt werden können / sollen. Der Unsinn beginnt m.E. aber schlicht mit den Kategorie-2-kann-man-ambulant-machen-Eingriffen. Der tiefere Sinn einer solchen Klassifikation hat sich mir nie erschlossen, denn wenn ich es nicht ambulant mache, brauche ich ja ohnehin wieder eine medizinische Begründung.

    Natürlich mag es im Einzelfall auch mal stichhaltige soziale Gründe geben, die selbst der miesgelaunteste MDK-Gutachter noch anerkennt. Leider fühlen sich die Macher der Regeln absolut nicht dafür zuständig, in allgemeinen Streitfällen (und sei es auch nur über Definitionen in diversen Regelwerken) mal für Klarheit zu sorgen. Insofern schwimmen die Kollegen vom MDK genauso wie die Vertreter der Krankenhäuser. Blöd ist halt nur, daß Kleinvieh für die Kassen durchaus Mist macht (und relativ leicht zu bekommen ist), andererseits ein Krankenhaus wohl eher weniger Lust hat, für vergleichsweise popelige Beträge einen jahrelangen Prozeß vom Rand zu treten.

    Erfahrungsgemäß beeindruckt man den MDK am ehesten mit sachlicher, fundierter Argumentation. Und da bieten sich die Leitlinien bzw. Stellungnahmen diverser Fachgesellschaften an, weil diese in aller Regel den State of the art wiedergeben. Darüber hinaus habe ich die Erfahrung gemacht, daß die Fachgesellschaften auch sehr hilfsbereit sind, wenn man mal freundlich anmailt oder anruft.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg,

    N.

    Aaaarghhh....lassen Sie bloß die Finger von der Argumentation mit \"sozialen Gründen\". Die Standartantwort des MDK in unserer Gegend war da immer nur ein: \"Das ist ein organisatorisches und kein medizinisches Problem\". Ich freue mich für Sie, AlaaEddine, daß Sie mit dem Hinweis auf fehlende Einkaufsmöglichkeiten noch den ein oder anderen Tag herausholen können (konnten?), aber ich wage sehr zu bezweifeln, daß das generell ein guter Tipp ist.
    Zumindest in dem Haus, in dem ich bis vor kurzem noch gearbeitet habe, ist der ein oder andere MDK-Gutachter nach mehrfachen Versuchen der Chefärzte, über die \"soziale Indikation\" doch noch ein paar stationäre Tage herauszuholen, dann langsam etwas verärgert gewesen - und das ist keine günstige Ausgangsposition.

    Unabhängig davon klingt - zumindest aus der Ferne - der vorliegende Fall nicht nach \"das machen wir mal eben im Schockraum nebenher\". Forsten Sie doch mal die Leitlinien der fachgesellschaften durch und fragen Sie Ihre Fachärzte. Da sollte sich doch eine medizinische Argumentation finden lassen.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo maddel,

    suchen Sie die Antworten auf Ihre Fragen doch mal im Abrechnungsleitfaden. Wenn ich das richtig im Hinterkopf habe, können Sie den auf der Website der AOK herunterladen (oder auch einfach Googlen; offiziell heißt das Ding \"Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006\")

    Herzlichen Gruß,

    N.