Hallo ToDo,
als Begleitperson ist das Kind nach Rückverlegung m.E. nicht abzurechnen, denn der Anspruch auf Entbindungsanstaltspflege (so heißt es wohl) besteht ja nach wie vor - wenn auch unterbrochen durch die notwendige Behandlung im anderen Krankenhaus.
Die DKR drücken sich um einen solchen Fall mit ihren Beispielen recht geschickt herum, so daß hier natürlich Streit vorprogrammiert ist. Ich danke meinem Schöpfer, daß in unseren Häusern Geburtshilfe keine allzugroße Rolle mehr spielt.
Im \"Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen ... zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006\" heißt es:
Neugeborene haben einen Anspruch auf Entbindungsanstaltspflege gemäß § 197 RVO für den Entbindungstag und 6 Tage nach Entbindung. Danach besteeht ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung für das Neugeborene nur, sofern eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit gemäß § 39 SGB V besteht. Verbleibt hingegen das Neugeborene nur aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit der Mutter im Krankenhaus, so handelt es sich um keine stationäre Krankenhausbehandlung.\"
Das dürfte auch erklären, warum es das eingangs zur Diskussion getellte Problem mit Krankenkassen gab.
Allerdings zeigt es auch, daß Abrechnungsleitfäden nicht zwangslüfig die ultimative Wahrheit sprechen müssen.
Die \"große grüne\" Kasse in Bayern (die aufgrund der großen Anzahl ihrer Versicherten und ihrer mittlerweile hervorragenden Organisation zwangsläufig immer wieder mal in der Schußlinie steht) schert mit ihrer Rechtsauffassung immerhin aus einer Vereinbarung der KK-Spitzenverbände aus. Und ich kenne jene Kasse mittlerweile gut genug, um zumindest sehr stark zu vermuten, daß das erst nach intensiver Prüfung und der Einsicht, daß hier recht geringe Chancen auf Erfolg bestehen, geschehen ist.
Die Empfindlichkeiten, die Sie, ToDo, offenbar bei (tatsächlicher oder empfundener) Kassenschelte empfinden, empfinde ich als Medizincontroller genauso, wenn eine oder mehrere Kassen versuchen, bei mir Geld zu sparen, obwohl ein nicht unerheblicher Aufwand dahintersteht, der eben auch bezahlt werden will. So what? Wir machen alle unseren Job und wir dienen alle unserem Brötchengeber.
Der abrechnungstechnische Umgang mit Neugeborenen (um wieder auf´s Thema zurückzukommen) ist leider - wohl auch aufgrund des Problems, daß hier zwei (oder mehr) Personen betroffen sind und jeder irgendwie abgerechnet werden muß - ziemlicher Zündstoff.
Um auf Ihren Fall zurückzukommen:
Kind wird (das interpretiere ich jetzt mal in \"unmittelbar nach Schnittentbindung\" hinein) <24 Stunden in ein anderes Haus verlegt, dort behandelt und kehrt nach >6 Tagen wieder zurück.
Dementsprechend ist die Geburt als solche formal mit der DRG der Mutter abgegolten, das Kind wird in Haus B zu einem eigenen DRG-Fall und der zentrale und einzige Streitpunkt ist (wieder mal) die Zeit bei der Mutter.
Begleitperson ist das Kind sicher nicht, da das voraussetzen würde, daß eine medizinische Indikation vorliegen würde. Hätte das Kind >24 Stunden in Haus A verbracht, läge der Fall (zumindest aus meiner bayerischen Sicht ) recht klar: Zuschlagszahlung.
Aus Sicht der BKG und der großen grünen Kasse in Bayern besteht aber Anspruch auf Entbindungsanstaltspflege (Anspruch als solcher erworben durch Geburt im Krankenhaus, Dauer verlängert durch Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung der Mutter), womit ich aus purem Pragmatismus dafür plädieren würde, das Ganze entsprechend auf die jetzt geltende Fallpauschale anzuwenden, sprich: Die Verlegung und den weiter andauernden Aufenthalt bei der Mutter wie eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu behandeln (DRG-Fall generiert in Krankenhaus B, Verlegung nach und Entlassung aus Krankenhaus A).
Man kann in allen diesen Fällen versuchen, jeden Lösungsansatz mit fehlender Notwendigkeit einer Krankenhausversorgung auszuhebeln. Die Frage ist nur, ob es in der Gesamtschau sinnvoll ist, es zu tun, denn unbestritten wird das Kind im Krankenhaus durch das dortige Personal mitversorgt und kann nicht einfach mal eben von der Mutter getrennt werden, um väterlicherseits und haushaltshelferich von der Kasse unterstützt zu Hause versorgt zu werden.
Daß hier eindeutige (und vor allem bundesweit gültige) Regelungen wünschenswert wären, darüber sind wir uns wohl einig.
In diesem Sinne herzlliche Grüße,
N.