Beiträge von Thunderbolt

    Der MDK fordert die Kodierung einer nicht durchgeführten Prozedur??? :a_augenruppel:

    Cool...würde ich als Argument bei der nächsten Beanstandung durch eine Kasse nehmen: \"Ich hab´s zwar nicht gemacht, aber da durften wir es ja auch verschlüsseln...\" :rotwerd:

    Wer sagt da, die Arbeit mit DRGs wäre langweilig.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Zitat


    Original von papiertiger:


    Inwieweit ist Herr Tuschen denn eigentlich berechtigt rechtlich verbindliche Aussagen zu treffen? Vor allem wenn es um eine Änderung bzw. Erweiterung einer gültigen Verordnung wie der FPV 2005 geht.


    ....ich gehe mal davon aus, daß er in etwa die gleiche Berechtigung dzu hat, wie wir :)
    Und hier handelt es sich ja offensichtlich auch nicht um eine offizielle Stellungnahme.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Herr Selter,

    herzlichen Dank für die Erweiterung meines Horizonts.
    Aus diesem Schreiben, daß strenggenommen lediglich eine persönliche Meinungsäußerung mit dem Hinweis auf die Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung darstellt, einen \"gesetzgeberischen Willen\" ableiten zu wollen ist m.E. schon ziemlich mutig.

    Letztlich ändert das aber auch nichts an meiner Meinung über die Definition von \"Beurlaubung\".

    Herzliche Grüße,

    N.

    Hallo Papiertiger,

    da mag man sich ja jetzt schon mal alleine über die Definition des Begriffs \"Beurlaubung\" streiten. Die Formulierung in §1 Abs.7 FPV ist so schwammig, daß sie auch nicht wirklich hilfreich ist.

    Ein Schuh könnte evtl. daraus erden, wenn man das Pferd von hinten aufzäumt:
    Laut BSG ist eine stationäre Aufnahme die Integration eines Patienten in die organisatorischen Strukturen eines Krankenhauses. Im Umkehrschluß würde das also bedeuten, daß eine Entlassung des Patienten dann vorliegt, wenn er aus den organisatorischen Strukturen des Krankenhauses ausgegliedert wird. Dementsprechend läge also eine Beurlaubung nur vor, wenn der Patient z.B. noch Bett und Spind hat und lediglich mal für ein paar Tage (aus welchem Grund auch immer) weg ist, aber sozusagen als \"lebendige Karteileiche\" noch in der EDV geführt wird.

    Alles andere wäre m.E. allein von der Logik her völliger Unsinn, weil das in zur Folge hätte, daß die aufwendigen Komplikationswiederaufnahmeregelungen allein durch den Verweis auf eine Beurlaubung zumindest teilweise aushebelbar wären (wo steht geschrieben, wie lang eine Beurlaubung sein darf).

    Die Argumentation der PKV in ihrem Fall hat zwar durchaus auch etwas für sich - immerhin geht es um eine Auslegungsfrage. Aber erstens verweise ich in diesem Fall auf §11 FPV (Geltungsdauer!) und zum Zweiten trifft - wie oben auusgeführt - m.E. die Argumentation der Kasse nicht das eigentliche Problem, nämlich was eine Beurlaubung denn nun definitionsgemäß eigentlich ist.

    BTW: Wo finde ich dieses ominöse \"Tuschen\"-Schreiben? Die Links, die ich hier im Forum über die Suchfunktion gefunden habe sind leider tot.

    Herzliche Grüße,

    N.

    Hallo Aachen1,

    da stimme ich Herrn Balling zu. Wenn die Diagnostik aufgrund akut bestehender Beschwerden (sei es jetzt Blutung, Schmerzen oder wasweißich) erfolgt wäre und die Divertikel als Ursache zumindest mal sehr wahrsccheeinlich wären, könnte man darüber diskutieren.

    So sehe ich die Divertikel aber als Nebenbefund im Rahmen einer Vorsorgediagnostik.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Herr Wagner,

    schön, daß wir uns da einig sind. Die Exklusiva der Z80.0 hatte ich mir jetzt nicht angesehen, muß Ihnen diesbezüglich allerdings Recht geben.

    Dann wird es wohl doch die Z12.1 (auf die besagtes Exclusivum ja u.a. auch verweist :) )

    Herzliche Grüße,

    N.

    Hallo Herr Ordu und Forum,

    das sehe ich anders, denn wenn ich Herrn Banda richtig verstanden habe, kam der Patient weder wegen der Blutung, noch aufgrund anderer Beschwerden, sondern aufgrund der Karzinomanamnese zur Vorsorge.

    Die Argumentation: \" Vor zwei Jahren hatte der Patient mal eine Blutung, die könnte durch die gefundenen Divertikel ausgelöst worden sein\" ist (nehmen Sie es mir bitte nicht übel) insbesondere in diesem Gesamtbild ja nun doch ziemlich Hahnebüchen.


    Und \"keine Zeit\" ist - insbesondere bei derartigen Zeiträumen - abrechnungstechnisch wenn überhaupt nur ein sehr dünnes Argument.

    Z80.0 erscheint mir tatsächlich plausibel, allenfalls über die Z12.1 als Alternative könnte man sich meiner Meinung nach streiten.


    Herzlichen Gruß,

    N.

    Über das Thema \"Komplikation\" wurde hier und wird wohl auch in Zukunft schon intensivst diskutiert - schlicht, weil es keine ultimative, einzige und stets treffende Definition des Begriffs \"Komplikation\" geben kann.

    Die Definition \"unerwünschte Folge einer Behandlung\" trifft es zwar schon ganz gut, trotzdem wird es (ähnlich wie bei der Definition der Ursache eines Krankenhausaufenthaltes) immer wieder Grenz- und Ausnahmefälle geben.

    Wäre dem nicht so, wären die meisten von uns hier arbeitslos. Von daher finde ich diese Schwammigkeit nicht mal sooo schlecht :d_zwinker:

    Um auf Ihre Beispiel zu kommen:

    ESWL bei fehlendem oder nicht ausreichendem Erfolg der Behandlung und entsprechend engem zeitlichen Abstand könnte man sicher als Komplikation sehen (schließlich ist erwünscht, daß die Behandlung das nicht meh notwendig macht).

    Entfernung Dauerkatheter ist sicher keine Komplikation - oder wollen Sie Ihr Leben lang mit so einem Ding rumrennen :biggrin: ? Das ist ein ganz stinknormaler Eingriff, so wie eine OP, eine Medikamentengabe oder eine ME nach Osteosynthese.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Wenn heute der erste April wäre, würde ich sagen, Sie veralbern uns! 8o

    Bislang war ich eigentlich der Meinung, daß für uns deutsche Gesetze gelten.

    Irgendwelche Sozialgerichtsurteile bezüglich der Anwendung paneuropäischer Vorschriftenkonglomerate unter besonderer Berücksichtigung von Eigeninteressen sind mir nicht bekannt.

    Aber ich gehe mal davon aus, daß Sie auf dem besten Wege dazu sind, einen Präzedenzfall zu schaffen, wenn die Kasse nicht zur Vernunft kommt.

    Schweden.... ich fass es nicht.....


    Herzlichen Gruß,

    N.

    PS: Zahlt man auf Samoa nicht mit Muscheln? Sollten Sie mal Ihre Krankenkasse fragen :k_biggrin:

    Interessanter Fall!

    Nachdem es sich hier wohl unstrittig ursprünglich um eine Verbringung handelt, liegt per definitionem die Veerantwortung für den Patienten bei der Klinik, die Ihnen den Patienten zwecks Coro zugewiesen hat.
    Die Verlegung in das Herzzentrum ist dementsprechend m.E. so zu behandeln, als ob sie vom ursprünglichen Klinikum veranlaßt und erfolgt wäre (in praxi ruft der Angiologe ja auch erstmal den Kollegen im verbringenden Krankenhaus an - niemand kommt wohl auf die Idee einfach mal so einen Patienten kraft eigener Selbstüberschätzung zu verlegen, außer es ist wirklich extremst dringend).
    Dementsprechend sehe ich Sie lediglich als \"Werkzeug\" das die verlegung organisiert hat, jedoch ansonsten lediglich die durch die Verbringung angefallenen Kosten berechnet und ansonsten mit der ganzen Sache nichts zu tun hat (zumindet rechnungstechnisch).
    Denn etwas, wofür Sie nicht verantwortlich sind (Versorgung/Therapieplanung des Patienten) kann man Ihnen wohl auch nur schlecht berechnen. Und den Patienten pro forma ins ursprüngliche Klinikum zurückzuverbringen, um ihn dann von dort ins Herzzentrum verlegen zu lassen, wäre wohl eher der Behördenweg ;)

    Herzlichen Gruß,

    N.