Hallo Papiertiger,
da mag man sich ja jetzt schon mal alleine über die Definition des Begriffs \"Beurlaubung\" streiten. Die Formulierung in §1 Abs.7 FPV ist so schwammig, daß sie auch nicht wirklich hilfreich ist.
Ein Schuh könnte evtl. daraus erden, wenn man das Pferd von hinten aufzäumt:
Laut BSG ist eine stationäre Aufnahme die Integration eines Patienten in die organisatorischen Strukturen eines Krankenhauses. Im Umkehrschluß würde das also bedeuten, daß eine Entlassung des Patienten dann vorliegt, wenn er aus den organisatorischen Strukturen des Krankenhauses ausgegliedert wird. Dementsprechend läge also eine Beurlaubung nur vor, wenn der Patient z.B. noch Bett und Spind hat und lediglich mal für ein paar Tage (aus welchem Grund auch immer) weg ist, aber sozusagen als \"lebendige Karteileiche\" noch in der EDV geführt wird.
Alles andere wäre m.E. allein von der Logik her völliger Unsinn, weil das in zur Folge hätte, daß die aufwendigen Komplikationswiederaufnahmeregelungen allein durch den Verweis auf eine Beurlaubung zumindest teilweise aushebelbar wären (wo steht geschrieben, wie lang eine Beurlaubung sein darf).
Die Argumentation der PKV in ihrem Fall hat zwar durchaus auch etwas für sich - immerhin geht es um eine Auslegungsfrage. Aber erstens verweise ich in diesem Fall auf §11 FPV (Geltungsdauer!) und zum Zweiten trifft - wie oben auusgeführt - m.E. die Argumentation der Kasse nicht das eigentliche Problem, nämlich was eine Beurlaubung denn nun definitionsgemäß eigentlich ist.
BTW: Wo finde ich dieses ominöse \"Tuschen\"-Schreiben? Die Links, die ich hier im Forum über die Suchfunktion gefunden habe sind leider tot.
Herzliche Grüße,
N.