Beiträge von Luel

    Die Rechnungskürzungen im Rahmen der int. Versorgung sind nicht als Erlösschälerung, sondern als Aufwand zu behandeln. Es muss ein seperater Ausweis als sonstiger betrieblicher Aufwand im Kontenbereich 78.. erfolgen. Als Kontentext bietet sich dann die Bezeichnung Rechnungsabzug integrierte Versorgung an. Im Rahmen der Ausgleichsberechnung bleiben diese Beträge dann außer Ansatz. Herr Tuschen hat sich dahingehend geäußert, dass diese Beträge bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden müssen. Ich denke er ist hier jedoch auf dem Holzweg, da die Krankenhäuser sich auf diesem Weg einen Teil dieser Gelder zurückholen können. Ich gehe davon aus, dass, wenn diese Beträge bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden, für dieses entsprechenden Beträge Rückstellungen gebildet werden müssen. Zum Schluss noch ein abschließender Hinweis. Werden für Forderungen über den Bilanzstichtag Rechnungskürzungen vorgenommen, so sind diese Forderungen ungekürzt auszuweisen. Für die Rechnungskürzungen sind dann entsprechende Wertberichtigungen zu bilden. Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen :) .