Beiträge von Margherita

    Hallo Herr Horndasch,

    Okkulus Ultimus wäre eine medizinische Begründung, ebenso wie (Begleit-) Augenerkrankungen, die das Risiko peri- und postop. Komplikationen erhöhen. Siehe hierzu auch die Publikation der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft stationäre Augenoperationen -Stellungnahme der DOG zu stationsersetzenden Maßnahmen nach Paragraph 115b SGB V.

    Freundliche Grüße

    Margherita

    Hallo,

    noch eine Wortmeldung hierzu: die Notwendigkeit zur Notfallverlegung tritt nur äußerst selten ein, wir sprechen hier ja nicht über die (durchaus häufigeren) Patienten, bei denen der Befund bei der Aufnahmeuntersuchung die sofortige Verlegung notwendig macht. Sehr interessant in dem Rahmen zu lesen ist der Änderungsvorschlag 019der DSG zum OPS 2014 (ausschlaggebend fü die Änderung?) hier wird vom zurücklegen der Entfernung innerhalb von 30 Minuten gesprochen.

    Grüße

    Margherita

    Hallo,

    für mich absolut nicht nachvollziehbar, vor allem da es sich ja hier um einen Fall aus dem Jahre 2014 handelt. Seit dem Jahr 2014 ist ja im OPS Text die Konkretisierung bzgl. Der Transportentfernung mit aufgenommen worden, so dass seither im OPS Text des 8-981 eindeutig drin steht:"...in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende)." Bis vor 2014 gab es lediglich auf die von Herrn Berbuir verwiesene unter den FAQ des DIMDI zu findende Stellungnahme, wie die Transportentfernung zu deuten sei. Seit 2014 steht es aber amtlich im OPS drin, und was kann an der Formulierung "Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende" denn gedeutet werden? Hier steht eindeutig nicht ab Verlegungsentscheidung oder ab Alarmierung des Rettungsdienstes (das hätte ja auch genau so im OPS Text formuliert werden können), nein, es geht um die Dauer des Patiententransportes. Werden bei BSG Verhandlungen denn nicht die federführenden Fachgesellschaften gar nicht mit einbezogen?

    Viele Grüße

    Margherita

    Hallo,

    kann hier den Unmut über das neue Urteil aus Bayern nicht nachvollziehen. Auch in der häufig zitierten AHA/ASA Guideline zur Akutbehandlung bei Schlaganfall ist in Kapitel XV nachzulesen, dass bei weniger schwer betroffenen Patienten eine frühe Mobilisation ausdrücklich empfohlen wird. Damit ist ganz sicher nicht nur die einmal tägliche Mobilisation durch die Physiotherapie gemeint.

    Ebenso ist bei deutlich erhöhtem Infektrisiko die Mobilisation wünschenswert. Und last, not least welche prima Gelegenheit die kognitiven und motorischen Fähigkeiten des Patienten - neben der NIHSS Erhebung - zu überprüfen - hier kann ein Progress detektiert werden. Hier geht es ja auch nicht um eine Kreislaufüberwachung höchst kreislaufinstabiler Patienten, bei denen ein durchgehendes Monitoring unabdingbar ist - diese werden in der Situation nicht aufstehen und liegen wohl auf einer Intensivstation...

    Freundliche Grüße

    Margherita

    Hallo Kodifine,

    die Sepsis ist -aus meiner Sicht eindeutig- nach Ihrer Schilderung in dem Fall die korrekte HD ist. Einmal aufgrund der DKR D015n wo steht, dass Codes aus T80-88 nur dann als HD zu verwenden sind, wenn kein spezifischerer Code für die Erkrankung bzw. Störung existiert. Passend hierzu auch die SEG Kodierempfehlung 249 zu erwähnen, wo der MDK ja auch nicht die T83.5 sondern die konkrete Erkrankung, die N10 in der HD sieht (dem ja auch nach DKR so zuzustimmen ist).

    Freundliche Grüße

    Hallo Rokka,
    die N17.- bezieht sich ja ausdrücklich auf die KDIGO Leitlinien.

    In denen ist wiederum nachzulesen, wie ich meinen Ausgangswert zur Stadieneinteilung ermitteln kann, hier gibt es unterschiedliche Varianten, je nach Ausgangslage, z.B. gibt es einen Ausgangswert oder kommt mein Patient bereits mit erhöhten Werten? Es wird hier klar gesagt, dass der niedrigste während des Aufenthaltes gemessene Serumkreatininwert gleich (oder größer!) dem Ausgangswert ist, die Stadieneinteilung also durchaus retrospektiv erfolgen kann bzw. muss. Zudem steht darin, dass der Schluss naheliegend ist, dass eine Verschlechterung der Nierenfunktion im Rahmen einer akuten Erkrankung als ebenso akut angesehen werden kann.
    Freundliche Grüße
    Margherita

    Hallo G.K.,

    in den speziellen Kodierrichtlinien werden besondere Fallkonstellationen beschrieben. Aus dem ICD Kapitel Kapitel XV Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett werden auch einige Fallkonstellationen beschrieben, unter anderem in der Kodierrichtlinie 1510p die beschreibt, wie und mit welchen ICD Codes Komplikationen in der Schwangerschaft (so die Überschrift der Kodierrichtlinie) abgebildet werden können. Wie der Name schon sagt, beschreibt diese Richtlinie eben ausschließlich wie Komplikationen in der Schwangerschaft verschlüsselt werden können. Auf Ihren Sachverhalt wird in dieser speziellen Richtlinien nicht eingegangen, noch gibt es eine andere spezielle Richtlinie, die ihn beschreibt.
    Denn bei Ihnen geht es eben um eine Erkrankung, die das Wochenbett "verkompliziert", da haben Sie aus meiner Sicht korrekt kodiert, da die O98.- ja nach Wortlaut auch diesen Sachverhalt abbilden soll:
    "Sonstige Krankheiten der Mutter, die anderenorts klassifizierbar sind, die jedoch Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett komplizieren"
    Freundliche Grüße
    Margherita