Beiträge von Margherita

    Hallo aufwunschgeloescht1,

    die Fraktur des Tibiaschaftes ist ja mit der S82.2- abzubilden.
    Ihr Code S82.38 ist nicht der spezifische für den Schaft, und die Bowing Fraktur der Fibula ist da natürlich auch nicht mit abgebildet. Dafür gibt es ja extra die Codes mit der 1 an der letzten Stelle, also z.B. S82.21 Tibiaschaftfraktur mit Fraktur der Fibula.
    Die Bowing Fraktur zählt zu den Grünholzfrakturen.
    Freundliche Grüße
    Margherita

    Hallo Elodie,

    schauen Sie doch mal, ob die M66.15 Ruptur der Synovialis (darunter folgender Text: Ruptur einer Synovialzyste) zu Ihrem Befund passen könnte.

    Freundliche Grüße

    Hallo,

    der Primärcode ist ja die Sepsis, an die die SIRS angehängt wird. Für eventuelle weitere Angaben sind dann noch zusätzliche Schlüsselnummern zu verwenden. Wenn nach den Definitionen eine Organkomplikation vorliegt, ist der Schlüssel der SIRS mit Organkomplikation dann auch der korrekte. Hiermit wird ja auch die Schwere der Sepsis abgebildet (siehe auch Text im ICD unter R65.1! "schwere Sepsis").

    Hallo,

    Ich sehe das etwas anders: laut Sepsis-Gesellschaft Organkomplikation bei Thrombozytopenie mit Thrombozytenzahl < 100.000/mm3. Durch eine Therapie der Grunderkrankung, die für die Thrombopenie verantwortlich ist reguliert sich in aller Regel auch die Zahl der Thrombozyten. Thrombozytentransfusionen bei Patienten mit Sepsis werden nur bei lebensbedrohlichen Blutungen empfohlen. Der Nutzen von prophylaktischen Gaben selbst bei Werten <10.000/mm3 ist unter Sepsis nicht belegt. Siehe hierzu Empfehlungen zur Thrombozytentransfusion der Thrombozyten-Arbeitsgruppe der DGTI, GTH und DGHO.
    Freundliche Grüße

    Hallo Medman2,

    ist schon ein Weilchen her, dass ich mich mit dem Thema mal genauer auseinandergesetzt hatte und die Seite aufgesucht und mir Notizen dazu gemacht hatte (neulich bin ich nur nochmal "drübergeflogen").
    U.a. waren mein Notizen, dass die Auswahl und die Kombination der aufgezählten Verfahren den Institutionen überlassen bliebe sowie die Empfehlung der DGP folgender Instrumente für das PBA zu verwenden: Kerndatensatz, Selbsterfassungsinstrument, Genogramm, bei Bedarf auch weitere.
    Nun liest sich das aber tatsächlich etwas anders als ich es in Erinnerung habe (evtl. wegen Stand 1/2016 der Seite?) allerdings sind die "verpflichtenden" Komponenten ja (weiterhin) mit "Empfehlung der DGP" überschrieben.
    Weiter unten heißt es aber nur bei den Daten des Kerndatensatzes, dass dieser unverzichtbar für ein PBA ist.

    Das Exklusivum bei der 1-774 ist meiner Meinung ja nur so zu deuten, dass der Code nicht bei der Durchführung der Komplexbehandlung nochmal extra dazukodiert werden darf, da darin beinhaltet.

    Also am Text der 1-774 hat sich ja nichts geändert, so sollte ja nach Auslegung des "strengen Wortlauts" wohl reichen, wenn das PBA eben die geforderten fünf Bereiche umfasst.
    Zudem sind ja auch bei den Messinstrumenten durchaus sehr gängige dabei wie NRS und Barthel.
    Freundliche Grüße

    Hallo Winni,
    es sind ja, wenn der BMI < 18,5 und der NRS >4 tatsächlich die Kriterien für die erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung erfüllt. Hier gibt es aber ja auch noch die E 43 ( die bei der R64 kein Exklusivum hat). Eine Mangelernährung ist auch ohne Kachexie möglich, da ja auch die Fälle mit NRS>4 und Gewichtsabnahme >15% in den letzten 3 Monaten bzw. >5%im letzten Monat dazuzählen. Da kommt es dann eben auf das Anfangsgewicht an. Die Frage ist: wie definiert sich alimentärer Marasmus?
    Bedeutet alimentär nicht vielleicht doch rein durch die Ernährung, die wir zu uns nehmen bedingt? Sprich alimentären Marasmus gibt es dort, wo nicht genug Nährstoffe dem Körper zugeführt werden -da entweder zu wenig Nahrungsangebot vorhanden ist oder ein ungeeignetes Nahrungsangebot. Dies ist im Rahmen der Tumorkachexie aber nicht der Fall, hier entsteht die Mangelernährung auf anderen und vielfältigen Wegen. So weit meine Auslegung.
    Freundliche Grüße!

    Hallo,

    Ich kann auch nicht nachvollziehen, dass die Z92.1 für die interventionsbedürftige Quick/INR Entgleisung zu kodieren sein soll. Denn dabei handelt es sich ja eben nicht wie bei der Marcumardauertherapie ohne Entgleisung nurmehr um ein potentielles (also ein mögliches, vielleicht zukünftiges) Gesundheitsrisiko in der Eigenanamnese (siehe Überschrift Z80-Z99) sondern dann um ein akutes, real vorliegendes Risiko, welchem durch zusätzliche Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden muss.
    Folgerichtig kann die Z92.1 auch keine Hauptdiagnose sein, da sie keinen Grund für eine Behandlung erkennen lässt. Als Nebendiagnose gilt natürlich auch, dass die Z92.1 den zusätzlichen Aufwand (und die neu dazugekommene Diagnose) nicht widerspiegelt.

    Freundliche Grüße

    Hallo,
    Auch an dieser Stelle noch mal der Hinweis, dass die vom MDK gewünschte HD absolut indiskutabel ist.
    Die Z20-Z29 ist mit der Überschrift "Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken hinsichtlich übertragbarer Krankheiten" versehen. es handelt sich bei Z29.8 also auch um sonstige prophylaktische Maßnahmen hinsichtlich übertragbarer Krankheiten.
    Freundliche Grüße