Beiträge von Eastfries

    Hallo liebe Teilnehmer,

    aus gegebenem Anlass möchte ich diesen Thread nochmals nach vorne bringen.

    Verstehe ich es richtig, dass die stationäre Versorgung mit CMIs (Kollagenmeniskusimplantaten) in Deutschland nicht erwünscht ist?

    Auch für das Jahr 2013 wurde ein NUB- Antrag weiterhin mit Status 2 (Voraussetzungen nicht erfüllt) versehen. Die herkömmliche Kodierung führt noch immer in die DRG I30Z.

    Im DRG-Browser des INEK (2011/2013) werden die Sachkosten für Implantate / Transplantate mit 227,17 € angegeben. Da müssten wir aber schon eine ganze Menge bestellen, um mit den kalkulierten Kosten mithalten zu können :D

    Zum interpositionellem, nicht verankerten Implantat: ich hatte mir vorhin ein Verfahren im Web angeschaut, dass durch den Code abgebildet werden konnte, welches jedoch in Deutschland anscheinend nicht mehr durchgeführt wird. Vom Verfahren her ähnelte es der Implantation des CMI mittels Allinside Fadentechnik sehr stark... Warum erscheint auch im Jahr 2013 noch immer der Verweis auf den Code 5-822.c im Exkl. des Codes für die oc CMI Implantation?

    Es ist mir bewusst, dass dieser Thread "schon was älter" ist. Aber evt. kann hier ja jemand mit weiteren Informationen / Hilfestellungen aufwarten?

    lg

    der Eastfries

    Hallo ganss,

    ich finde, Herr Balling hat den entscheidenen Hinweis geliefert, der zu belegen gilt: es handelt sich nicht um eine Verletzung im Sinne der "Folge äusserer Ursachen", Kapitel S.

    Es wird die DKR D002 herangezogen. Hier wird geschrieben:

    Zitat

    Hiernach ist eine KH so spezifisch wie möglich, in Bezug auf die Erkrankung/Störung zu verschlüsseln

    Hier steht jedoch nicht in Bezug auf die Lokalisation!!! Ausserdem ist die Kategorie "S" nicht Bestandteil der Tabelle 1 in D002.
    Die Überschrift lautet ... nach medizinischen Massnahmen. Dies wird in Kategorie "S" überhaupt nicht abgebildet und somit wird die Art der Störung durch einen S- Code eben nicht spezifischer dargestellt.

    Ich könnte mir allenfalls die Kodierung von S- und T- Diagnose nebeneinander vorstellen, da der S- Code alleine nicht ausreicht um das Krankheitsbild darzustellen.

    Gruß

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich würde gerne dieses alte Thema noch einmal aufgreifen, da bei uns gerade ein Fall mit dieser oder ähnlicher Konstellation aufgetreten ist.

    Auch hier wurde "nur" genäht (lt. OP- Bericht: Schleimhaut, Muskelgewebe und Haut), allerdings war die Lippe vollständig durchtrennt.
    Ich bin der Meinung, dass durch die vollständige Durchtrennung der Lippe eine Rekonstruktion im Sinne des OPS 5-908.1 stattgefunden hat.

    Wie sehen Sie dies?

    Liebe Forianer,

    ich bin auf der Suche nach einem Ärzteverzeichnis (.xls / .csv) aus dem schönen Westfalen ([blink][c=indigo]wo die Weser einen großen Bogen macht[/code][/blink])...

    Es wäre toll, könnte mir jemand solch eine zur Verfügung stellen.

    Gerne auch per pm.


    Vielen Dank und Gruß

    Liebe Forumteilnehmer,

    wäre jemand so lieb, mir mitzuteilen, wie man im folgenden Fall verfahren sollte:

    im Beriech der Dermatologie gibt es ein neues Medikament mit Wirkstoff \"Ustekinumab\". Hierfür gibt es in 2010 noch kein Zusatzentgelt im Fallpauschalenkatalog.
    Im Vorschlagsverfahren 2010 der INEK wurde ein ZE von der DDG gefordert.

    Können wir hier ein Zusatzentgelt \"verhandeln\" oder müssen wir (hätten gemusst) einen Antrag hierzu stellen?

    Dies ist Neuland für mich und ich bin für jegliche Hinweise sehr dankbar.


    mfG

    Vielen lieben Dank für die Antworten.

    Ich habe nochmals auf die FPV 2005 verwiesen und meine damalige Sichtweise wiederholt, mit dem Hinweis, dass, sollte die Kasse auf ihre Meinung bestehen, bitte die Gesetzesgrundlage hierzu erläutert werden soll.

    Da ich bislang keine Antwort erhalten habe, gehe ich davon aus, dass sich der Fall erledigt hat.

    Grüße von der endlich sonnig warmen Nordseeküste

    Hallo liebe Forumteilnehmer,

    ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.

    Ich habe einen Fall aus 2005 (!), für welchen die KK jetzt gegen Ende der Verjährungsfrist Verlegungsabschläge fordert.

    Folgende Fallkonstellation:

    Behandlung in KH A vom 27.02. - 01.03.
    Behandlung in KH B vom 27.03. - 29.03.
    Behandlung in KH A vom 31.03. - 05.04.

    Der Patient wurde bei jedem Vorgang nach Hause entlassen.

    Nun hat KH A eine FZF vorzunehmen, woraufhin die Kasse die Ansicht vertritt, dass dann formal eine Verlegung vorliegt.

    Ich habe dies natürlich abgelehnt mit Verweis auf FPV 2005 - §1 Abs. 1 Satz 4...

    Wie schätzen Sie den Vorgang ein?

    Vielen Dank und Gruß

    Guten Tag Euch,

    wer weiß es?

    Bei uns ist wieder einmal die Diskussion über die Verantwortlichkeit der Hilfsmittelabgabe nach einer stationären Behandlung aufgekommen.
    Insbesondere die Abgabe von z.B. Unterarmgehstützen wirft bei uns Fragen auf.
    Dem KHEntgG nach zu urteilen, zählen eigentlich nur die Hilfsmittel zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, welche zur Versorgung im Krankenhaus notwendig sind. Wie sieht es aber nach der Entlassung aus? In wie weit spielt die nachstationäre Behandlungsphase eine Rolle?

    Wie wird es in anderen Häusern gehandhabt?

    Ich bin für jede Äusserung dankbar!

    Viele Grüße