Beiträge von Eastfries

    Hallo,

    zur Ergänzung: die Entscheidung zur Angabe der beiden nächsterreichbaren, geeigneten Krankenhäuser obliegt dem Einweiser nach §73 Abs. 4:

    Zitat

    Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

    mfG

    Hallo Papiertiger,

    m.E. könnten Sie, sofern Sie die 100 € dringend brauchen ;) , die OGVD Tage begründen und dann auch die AWP fordern, da die Prüfung dann ja nicht zu der Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat.

    Soweit die Theorie- in der Praxis würde ich es natürlich auch nicht tun...

    mfG

    Hallo nochmal,

    Zitat


    Original von merguet:
    Moin, Herr Richter,

    leider sprechen Sie ein bischen in Rätseln. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist der Fall doch längst verfristet. Die ZE-Prüung unterliegt doch hier keinem Ausnahmetatbestand.

    Das war, was ich wissen wollte...

    Zitat


    Dies natürlich nur dann, wenn Sie inhaltlich eine Chance haben, da scheint mir aber dünnes Eis zu sein.

    Aber man kann ja mal die Reaktion der KK abwarten, wenn wir mahnen...

    Gruß-

    Hallo Herr Killmer,

    was Sie schreiben ist mir bewusst und sicherlich auch \"ein guter Weg\".
    Die Dialyse ist eine selbstständige Einrichtung, welche hier angegliedert ist.
    Die Berechnung der Zusatzentgelte erfolgte erst, nachdem uns die Dialyse eine Rechnung gestellt hat.
    Die KK hätte nun 5 Monate Zeit gehabt, die Rechnung abzuweisen, prüfen zu lassen, etc., was aber nicht erfolgte.
    Mein begründetetes Bedenken erschliesst sich daraus, dass die KK nun die ZE´s in Frage stellt, um einen anderen Aspekt prüfen zu können (Information durch eine Sachbearbeiterin der KK).

    Vielen Dank für die Beiträge-

    Hallo merguet,

    naja, was heisst aussichtsreich? Es geht halt um die Fristüberschreitung...
    Wenn ich ohne stattgehabte MDK- Prüfung (die nun halt ausgeschlossen wäre, da Fall schon Monate her) den Vorgang storniere und neu berechne, würde neue Frist entstehen...

    But I do not want this!

    mfG

    Guten Morgen Herr Schrader,

    wir haben es (anfangs) auch mit der OGVD Variante versucht, da wir davon ausgegangen sind, dass man mit der Argumentation gleiches Entgelt keine Diskussionen führen muss.
    Weiiiiiiiiiiiiiiiiiiiit gefehlt- zur Zeit zählt die Befristung der Kue, auch um eine Verl.- Anzeige auszulösen. Meist können wir dies aber schon vorab klären.
    Ursächlich sind es die besonderen Vertragsverhältnisse mit Selbstbeteiligung, KH- Tagegeldversicherung etc., die eine Befristung auch innerhalb der OGVD für die PKVen reizvoll machen können...
    Mir widerstrebt es seit eh und je eine voraussichtliche OGVD zu ermitteln um \"Richtwerte\" zu haben

    --> \"Wie lange darf der Patient bleiben?\" - \"Bis er aus Ihrer Sicht entlassen werden kann!\"

    Wie das dann so ist...

    Hi Lorelei,

    aus der FAQ der Berliner KG vom 21.11.2007:

    3. Wie berechnet sich die Sechs-Wochen-Frist?
    Nach § 69 SGB V gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches – und da-mit auch die §§ 187 ff. zur Fristberechnung – entsprechend.
    Zur Verdeutlichung der Fristberechnung folgende Beispiele:
    a. Fristende an einem Werktag (§§ 187, 188 BGB)
    Eingang des Rechnungsdatensatzes bei der Krankenkasse/
    bzw. der Annahmestelle der Krankenkasse: Freitag 01.06.2007
    Erster Tag der Fristberechnung: Sonnabend 02.06.2007 00.00 Uhr
    Fristende: Freitag 13.07.2007 24.00 Uhr
    Der Tag des Eingangs des Rechnungsdatensatzes wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet
    b. Fristende an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag (§§ 187, 188, 193 BGB)
    Eingang des Rechnungsdatensatzes bei der Krankenkasse/
    bzw. der Annahmestelle der Krankenkasse : Sonnabend 02.06.2007
    Erster Tag der Fristberechnung: Sonntag 03.06.2007 00.00 Uhr
    Fristende: Montag 16.07.2007 24.00 Uhr
    Fristende fiele grundsätzlich auf Sonnabend, den 14. Juli 2007, 24.00 Uhr;
    Fristende ist in diesen Fällen aber gemäß § 193 BGB der nächste Werktag, also Montag, der 16. Juli 2007, 24.00 Uhr

    mfG

    Hallo nochmal,

    das mit dem Vertragsverhältnis habe ich bis dato noch nicht so ganz \"verarbeiten\" können.
    Es gibt ja das so genannte \"Direktabrechnungsverfahren\", welches meines Wissens schon durch Vorlage einer Klinikcard zu Stande kommt.
    Ich finde, die Bezeichnung erweckt den Anschein, dass es hier dann auch zu einem dirketen Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und KH kommt.

    Nichts desto trotz schliessen wir mit jedem Privatversicherten einen direkten Vertrag ab, der bei Nichtkostenübernahme greift.

    Zahlt die Versicherung nur einen Teil des Rechnungsbetrages, versenden wir zur Klärung beitragende Unterlagen nach o.a. Schema (Schweigepflichtsentbindung) und treten erst nach endgültigem (nicht zufrieden stellendem) Ergebnis an den Versicherten heran.
    Vorrangig machen wir dies, um dem Patienten das Ärgernis und die Aufregung zu ersparen und des Weiteren, da durch Abwicklung über den Patienten der Aufwand ungleich höher ausfiele (Storno- Rechnung an Patient; Erläuterung; Aushändigung der Unterlagen an den Patient; Begleitung des Streites etc...) und im schlechtesten Fall der Patient gar nicht zahlungsfähig ist...

    Nun ist diese Vorgehen natürlich stark abhängig von dem Clientel eines KHes.

    In Ihrem aktuellen Fall, Herr Schrader, bleibt eher nur das Gespräch mit dem Patienten. Denn entweder möchte dieser Sie nicht von der Schweigepflicht entbinden oder er hat einfach noch keine Kenntnis von der versuchten Prüfung...

    Ergänzung: arbeiten Sie denn mit Kostenübernahmeerklärungen mit Angabe der Zeiträume und stellen ggfs. während des Aufenthaltes Verlängerungsanträge???
    mfG