Beiträge von C-3PO

    Guten Tag zusammen,

    ich möchte gerne einen aktuellen Fall in diesem Thread darstellen und um Ihre Meinung bzgl. der Kodierung bitten.

    Auszug aus dem OP-Bericht:

    „Z.n. endoprothetischem Kniegelenkersatz und Patellatrümmerfraktur mit mehrfachen Revisionen, letztendlich Anlegen eines Fixateurs extern. Komplette Insuffizienz des Streckapparates. (…)

    Zunächst wird der Fixateur extern entfernt. Dann Öffnen der alten Operationsnarbe und Darstellung zunächst der Patella. Die zwei Cerclagen und die Implantate werden entfernt, die Patella ist nicht suffizienz verheilt. Darstellen der Genesis-II-Prothese. Beginnend mit dem Tbiateil werden beide Komponenten entfernt. Abtragen von Knochenzement, dann Eröffnen zunächst des Fenurmarkraums unter Aufbohren des Feumrs und zemeitfreier Technik bis zu einer Schaftlänge von 250 mm und einer Dicke von 14 mm. Analoges Vorgehen tibial, hier eine Schaftlänge von 200 mm und 12 mm Durchmesser. Die Fixateurpins werden dabei großräumig überbrückt. Einbringen der Originalprothese (Arthrodesenagelsystem der Fa. Implantcast Typ MURATS RS, Femurkomponente 250 mm/14 mm, Tibiakomponente 200 mm/12 mm zementfrei) und Blockierung im Kniegelenkbereich mit M8-Schrauben un Funktionsstellung. Rekonstruktion des Streckapparates und der Kniescheibe, ohne dass eine erneute Osteosynthese versucht wird.“

    Ist dabei

    • Entfernung der Prothese (5-823.7 Entfernung einer bikondylären Oberflächenersatzprothese am Kniegelenk) plus Arthrodese (5-808.3 Offen chirurgische Arthrodese: Kniegelenk) zu kodieren,
    • oder ist das ein Prothesenwechsel? Wobei ich für einen Prothesenwechsel auf eine Prothese ohne Bewegungsfunktion keinen passenden OPS finde, so dass man dann vermutlich 5-823-2x (Revision, Wechsel und Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk: Wechsel einer bikondylären Oberflächenersatzprothese: Sonstige) nehmen müsste?
    • Oder ist statt Arthrodese den OPS 5-822.f0 (Implantation einer Endoprothese am Kniegelenk: Implantation eines endoprothetischen Gelenkersatzes ohne Bewegungsfunktion: Nicht zementiert) zu nehmen?

    (Die Entfernung der Osteosynthesematerials aus Patella bzw. Entfernung des Fixateur externe kommt hinzu, das ist aber kodiertechnisch nicht das Problem.)

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzungen!

    Vielen Dank an Herrn Sommerhäuser und Herrn Dr. Bartkowski für Ihre Einschätzungen, und natürlich an Herrn Stephan für die Wiederbelebung des Threads.

    In meinem Beispiel ging es mir ehrlich gesagt weniger um den Zugang, sondern eher um die Abbildung des intraoperativen Aufwands bei diffuser Peritonitis. Man kann natürlich so argumentieren, dass dieser Aufwand bei jeder Darmperforation vorhanden und mit dem OPS für die Naht abgebildet ist.

    Viele Grüße

    (...)

    Ein (N)STEMI-Patient, mit einem Stent behandelt, hat auch die 8-837.m0 codiert und könnte damit im $21-Datensatzfilter der KK als "AOP-sensitiv" hängenbleiben. (...)

    Hallo,

    die ICD-Codes für (N)STEMI stehen in der Tabelle "K6 ICD nicht ambulant 2024" als Kontextfaktoren, welche Zuordnung zu AOP ausschließen (sollen).

    Aber die ICD-Codes für fortgeschrittene Herzinsuffizienz (nur als Beispiel) stehen dort nicht, insofern dürfen wir uns auf die Fortsetzung der o.g. Diskussionen weiterhin freuen ...

    Gruß

    Hallo MiChu,

    man sollte keine Witze machen, die können schnell Realität werden ...

    Also empfiehlt der MD eine offen chirurgische Klappenrekonstruktion (mit HLM und Pipapo) statt minimalinvasiver Intervention. Okay.

    Die gern zitierte Leitlinie sagt dazu: „Indications for isolated mitral valve surgery in SMR are particularly restrictive, owing to significant procedural risk, high rates of recurrent mitral regurgitation, and the absence of proven survival benefit“.

    Ich denke, man sollte die eventuelle Änderung der Argumentation auf die grundsätzliche Indikationsstellung noch abklären (Stichworte: Stadium des Mitralklappeninsuffizienz, vorangegangene Therapie als GDMT). Ansonsten viel Erfolg in Erörterungsverfahren!

    Gruß

    Hallo,

    auf die Idee einer eigenen Nachberechnung von EuroScore ist unser MD (noch) nicht gekommen. Übrigens: soll dann als Begutachtungsergebnis rauskommen, dass man statt interventionell hätte chirurgisch behandeln sollen?

    Was bei uns sehr wohl hinterfragt wird, ist die Indikation zur Mitralklappenanuloplastik versus Clip-Rekonstruktion der Mitralklappe. Dabei geht es sehr tief ins Detail bei echokardiographischen Befunden, und auch die Studienergebnisse werden für die Begutachtung des Einzelfalles hinzugezogen.

    ... hm, bilden wir Hernien, bei denen wir eine Übernachtung nicht für erforderlich halten als AOP ab, oder als stationären Fall ohne Übernachtung ? (...)

    Hallo zusammen,

    wenn man für die gleiche Leistung (bestimmte Operation, VWD < 2, keine Kontextfaktoren) entweder nach AOP oder nach HYDRG abrechnen würde, stünde es m.M.n. im Widerspruch mit Intention der sektorengleichen Vergütung nach §116f.

    Aber wir haben halt noch keine Abrechnungsbestimmungen, deswegen wissen wir noch nicht, wie es kommt.

    Wegen MBEG: bei „normaler“ DRG ohne Kontextfaktoren würde ich sagen, braucht man MBEG mit Schlussrechnung (weil wir dann eben über „normale“ DRG und nicht als HYDRG abrechnen wollen). Bei Abrechnung über HYDRG gibt es m.M.n. keinen Grund für MBEG (es sei denn, man wird am Ende tatsächlich noch HYDRG gegenüber AOP begründen müssen, s.o.).

    Hallo,

    unsere Krankenhausgesellschaft sagt dazu folgendes: "Eine Verpflichtung der Krankenhäuser, diese Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln, besteht de iure seit dem 29.12.2022 nicht. Diesbezüglich existiert weder eine gesetzliche Regelung noch eine Absprache zwischen GKV-SV und DKG, denn aufgrund der Nichterfüllung des vereinbarten Ziels, bis zum 31.12.2023 ein digitales Übermittlungsverfahren zu implementieren, entfaltet die getroffene Absprache keine Wirkung mehr. Daher ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2024 die gesetzliche Reglung des § 17c Abs. 2b S. 5 KHG uneingeschränkt Anwendung findet und nunmehr der MD die für die Durchführung des einzelfallbezogenen Erörterungsverfahrens erforderlichen Daten und Unterlagen an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln hat".

    Gruß

    Hallo,

    wer sagt das Hybrid AOP sticht? (...)

    Hallo zusammen,

    da die Grundlage für die Hybrid-DRG eine spezielle sektorengleiche Vergütung ist (§116f Abs.1 Nr. 1: „eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird“), sollte – eigentlich – die Abgrenzung zum AOP-Katalog einfach per Definition funktionieren (ich weiß: "never say never"). Man erwartet dabei jedoch konsequenterweise eine Anpassung des AOP-Katalogs, damit sich die Leistungen nicht überschneiden.

    Interessant ist noch, dass aktuell bspw. unsere KIS/Grouper Konstellation sowohl die Ermittlung von Hybrid-DRG als auch die AOP-Abrechnung bei gleichen Sachverhalten zulässt – je nach dem, ob der Fall stationär oder ambulant geführt wird. Der Witz ist: man könnte die AOP-Fälle direkt nach EBM abrechnen. Niedriger als die angekündigte Hybrid-DRG. Aber dafür gleich. Die Hybrid-DRG wird man wohl frühestens ab April zu Abrechnung bringen können. Je nach Volumen dieser Leistungen entsteht für das Krankenhaus ein Liquiditätsproblem.

    Grüße

    Hallo zusammen,

    auch unsere Krankenhausgesellschaft hat uns am 26.05.2023 per Rundschreiben mitgeteilt:

    Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben sich darauf verständigt, jeweils per Rundschreiben an ihre Mitglieder zu kommunizieren, dass bis zur Umsetzung der elektronischen Unterlagenübermittlung gemäß der zwischen GKV-Spitzenverband und MD Bund in Verhandlung befindlichen Vereinbarung nach § 17c Abs. 2b S. 8 KHG die Unterlagen weiterhin gemäß § 9 Abs. 6 PrüfvV durch das Krankenhaus an die Krankenkasse zu übermitteln sind.

    Es war also eine Verständigung zu Lasten der Krankenhäuser, ohne jegliche Gegenleistung der Krankenkassen (bspw. 1 Cent pro Behandlungsfall als Aufwandsentschädigung oder 1 Tag extra zur Frist für Unterlagenversand oder was auch immer).

    Na ja, die GKV konnte schon immer besser Schach spielen.

    Und nun haben eine bundsweit tätige Kasse, die uns mitteilt, dass sie den Unterlagenversand nur über eigenen Cloud-Speicher akzeptiert. Eine CD mit PDF-Dateien kann nicht akzeptiert werden und wird abgewiesen werden müssen.

    Rein technisch sehe ich keinen prinzipiellen Unterschied zwischen fremden Daten auf einer CD und in einer Cloud – sie sollten auf jeden Fall von der Empfänger-EDV auf Viren/Trojanen usw. überprüft werden, bevor sie an die Sachbearbeiter weitergegeben werden. Die Daten aus einer Cloud zu holen ist möglicherweise einfach bequemer.

    Das Hochladen der Daten in einer Cloud der Kassen lehnen unsere Datenschützer als bedenklich ab.

    Nach PrüfvV §9 Abs. 6 Satz 2: „Die Parteien des Erörterungsverfahrens stellen sicher, dass für die Durchführung des Erörterungsverfahrens erforderliche Unterlagen spätestens 4 Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 Satz 1 der anderen Partei vorliegen“.

    Was ist nun, wenn die „Empfängerpartei“ die Annahme der vorgelegten Unterlagen verweigert? Gilt dann §9 Abs. 11 („Bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung durch das Krankenhaus oder die Krankenkasse gilt die Abrechnungsstreitigkeit als erörtert im Sinne des § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG“)?

    Mich würde es brennend interessieren, wie die anderen Krankenhäuser damit umgehen.

    Grüße.