Beiträge von C-3PO

    Hallo Syra,

    > > Nur wenn der Operateur im OPB schon bei der Exploration eine Perforation sichtet & beschreibt, wäre die Kodierung mAn korrekt.

    Das wäre aber eine nichttraumatische Perforation der Gallenblase (K82.2). Und ja, auch diese Nebendiagnose würde die Abrechnung einer Hybrid-DRG ausschließen (in 2026).

    Vio meinte aber eine traumatische Perforation (S36.17), die man ab 2026 sogar mit U69.9! Kodieren könnte. Diese Verletzung der Gallenblase kommt immer wieder mal vor, insbesondere bei starken entzündlichen Veränderungen und/oder Verwachsungen im Oberbauch. Mit fehlt ehrlicherweise die formale Begründung (DKR o.ä.), warum man sie nicht kodieren soll. Das Prinzip der monokausalen Kodierung gilt für die Prozeduren, nicht für die Diagnosen. Ein diagnosebezogener Aufwand war vorhanden. Ich könnte mir vorstellen, dass der Mix dieser Fälle auch höhere Kosten aufweisen kann.

    Grüße

    Hallo zusammen,

    es kommt - möglicherweise (das Definitionshandbuch habe ich noch nicht auswendig gelernt) - darauf an, wie Sie die Tage KIS-technisch kürzen.

    Wir haben auch einen Fall, der nach Verweildauer-Kürzung im Vorverfahren plötzlich und unerwartet in Hybrid-DRG landete, obwohl die Differenz Entlassung – Aufnahme immer noch 3 Tage betrug. Die Recherche zeigte, dass die zu kürzenden Tage im Feld „Kürzungstage“ eingetragen wurden, wodurch in Rechnungsansicht der Wert im Feld „Abrechnungsdatum“ änderte, was offenbar intern als Entlassungsdatum interpretiert wurde.

    „Unser“ Fall ist gerade bei KIS-Anbieter in Klärung. Das kann auch in Ihrem Fall sinnvoll sein. Denn der Unterschied zwischen „Verweildauer“ und „Differenz Entlassung – Aufnahme“ ist erst ab 2026 abrechnungsrelevant, bei „reinen“ DRG ist nur die „effektive Verweildauer“ relevant.

    Grüße

    Hallo zusammen,

    möchte nur einmal vorsichtig nachfragen :)

    Der OPS 5-399.x (Sonstige Operationen an Blutgefäßen) erscheint u.E. weniger spezifisch als 8-836.x4 ((Perkutan-)transluminale Gefäßintervention: Sonstige: Aorta), zumal es sich wirklich eher um eine Intervention als um eine Operation handelt. Der von Herrn Sommerhäuser zitierte OPS-Vorschlag wurde offenbar nicht umgesetzt (wenn ich es nicht gerade übersehen habe).

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzungen!

    Hallo zusammen,

    wir haben nun auch einen REBOA-Fall. Unsere Kodierung (aktueller Stand):

    8-836.x4 ((Perkutan-)transluminale Gefäßintervention: Sonstige: Aorta)
    8-83b.s (Zusatzinformationen zu Materialien: Verwendung eines Ballonführungskatheters zur Gefäßokklusion)
    8-83b.bx (Zusatzinformationen zu Materialien: Art der verwendeten Ballons: Sonstige Ballons)

    Macht das Sinn?

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    bei den Hybrid-DRGs gibt es doch eine nachstationäre Behandlungsmöglichkeit, vergütet mit zusätzlich 30€. An diesem Tag müsste eine nachgelagerte Leistung auch kodiert werden können.
    Vorstationär bzw. vor-Hybrid ist m.E. nicht möglich, das kann dann nur ambulant erfolgen.

    Gruß,
    S. Stephan

    Hallo,

    mit der Argumentation über nachstationäre Behandlung wäre ich sehr vorsichtig.

    Erstens, steht es im ergEBA-Beschluss wortlich: "Erfolgt die postoperative Nachbehandlung in den 21 Tagen nach Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung durch das die Leistung gemäß Anlage 1 durchführende Krankenhaus, ist die Hybrid-DRG um 30 EURO erhöht". Also nur 30 Euro und nur für die postoperative Nachbehandlung. Und noch an einer anderen Stelle: "Eine vor- und nachstationäre Behandlung gemäß § 115a SGB V ist neben der Fallpauschale und ggf. den Zusatzentgelten nicht gesondert berechenbar".

    Zweitens, kann es generell Probleme mit den Kostenträgern geben, wenn die Kodierung der nachstationär erbrachten Leistungen die DRG steigert. Link: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179353

    Cardiot : in Ihrem Fall geht es ja um die Versorgung in der Praxis, nicht im Krankenhaus. Vielleicht wäre eine Nachfrage bei der KV sinnvoll, wie die KV das sieht. Ich finde keinen logischen Fehler in der Argumentation "ADT zu SDT".

    Gruß

    Hallo,

    da die Bedingung "Tagesdifferenz [von ADT zu SDT] <= 2" gilt, würde ich vermuten, dass sie auch hier ausschlaggebend sein wird (ADT für das Datum der ersten Leistung, SDT für das Datum der zweiten Leistung bei ambulanter Fallführung). Wenn die Tagesdifferenz größer sein wird, ergibt sich keine Hybrid-DRG, und die Abrechnung wird von einer tatsächlichen Fallführung (ambulant? stationär?) abhängig sein.

    Gruß

    Hallo,

    so steht das im Abschlussbericht, Seite 40 (Abschnitt "Mehr als 2 Tage zwischen Aufnahme und Entlassung"). Durch Kürzung der Verweildauer kommt man nicht nachträglich in eine Hybrid-DRG.

    Gruß

    Hallo,

    s. Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung vom 17.12.2025 https://www.dkgev.de/fileadmin/defa…_17.12.2025.pdf

    Dort §1 Abs. 2: Eine Abrechnung für die in der Anlage 1 der für das Jahr 2026 gültigen Vereinbarung nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V genannten Leistungen über die Vergütungssystematik für Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V ist ausgeschlossen, sofern sich aus dem Definitionshandbuch „aG-DRG German Diagnosis Related Groups 2026“ des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 21.11.2025 eine Zuordnung der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG ergibt.

    D.h., wenn der Grouper eine Hybrid-DRG ermittelt (keine Ausschluss-Kontextfaktoren) wird Hybrid-DRG abgerechnet, auch wenn der OPS im AOP-Katalog steht.

    Wenn aber Hybrid-DRG nicht ermittelt werden kann (bspw. DEB-Einsatz), wird die Abrechnung wohl davon abhängig sein, wie der Fall tatsächlich geführt wurde - ambulant oder stationär. Das hat dann nicht primär mit Hybrid-DRG- oder AOP-Systematik zu tun, sondern mit Kriterien nach §39 SGB V. Bei ambulanter Fallführung (wie in Ihrem Beispiel) und fehlender Zuordnung zur Leistung nach §115f kann wohl anhand der obigen Zitat die Leistung nach §115b abgerechnet werden.

    Gruß

    Hallo,

    ich fände interessant wann welche dieser Hybrid DRGs angesteuert wird.

    G24M (3.639,24€), G24N (2.711,39€), G24O (2.465,72€), G24P(2.435,37€), G24Q (2.082,60€) und G24R (1.246,41€)

    Hat jemand einen Grouper?

    Hallo,

    im Abschlussbericht zum DRG-System 2026 gibt es dazu einige Beispiele (s. Abbildung 13 auf der Seite 55).

    rokka: auch zu kardiologischen Hybrid-DRG gibt es dort Auflistung von beispielhaften Inhalten (bspw. Tabelle 22 und Abbildungen 10 und 11, Seiten 49-50).

    Der Grouper-2026 in unserem KIS ermittelt in entsprechenden Fällen auch Hybrid-DRG. Und der Webgrouper übrigens auch (dafür an dieser Stelle vielen Dank an DRG-Research-Group)!

    Gruß

    Hallo,

    DES-ZE soll es 2026 nicht mehr geben, aber es gibt noch DEB-ZE ... Und die Kassen lassen bereits jetzt den MD die Indikation für DEB überprüfen (mit Verweis auf MDS-Gutachten, wohl aus 2020).

    Die Fragen nach DRG-/H-DRG-Zuordnung können im Übrigen nur beantwortet werden, wenn die Grouper freigegeben / DRG-Definitionshandbücher veröffentlich werden.

    Grüße