Hallo,
um diese Hypothese auszuschließen, würde ich einen solchen Fall intern inhaltlich bewerten. Sollte sie sich – wider Erwarten – bewahrheiten, würde ich einen solchen Fall eben nicht vor Gericht bringen.
In der angefragten Konstellation (Appendektomie) wäre die Annahme, die stationäre Behandlung würde ohne Grund erfolgen, wohl nichtzutreffend. Apropos OPS: es könnte sich einfach um einen Kodierfehler handeln (Operateur gibt „Appendektomie“ in Volltextsuche an, klickt auf den ersten Treffer und nicht überprüft, wie der Katalogtext lautet; die Kodierfachkraft merkt es später auch nicht). Dieser wurde aber von der Kasse nicht beanstandet (es käme übrigens auch mit 5-470.11 die DRG G23B).
Es kam in der letzten Zeit schon einiges auf das Medizincontrolling zu, aber nach meiner Erinnerung gibt es immer noch nur zwei Gründe, wo die Kasse eine MBEG verlangen kann: eine stationäre Durchführung einer Leistung aus AOP-Katalog (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/162546?modul=esgb&id=162546) und Überschreitung der voraussichtlichen Verweildauer (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__301.html).
In anderen Fällen darf die Kasse selbstverständlich eine MBEG anfordern, einen Anspruch darauf hat sie aber m.M.n. nicht. Und gleichzeitig die formal korrekte Rechnung abweisen darf sie schon gar nicht. Irgendwie sollten sich schon beide Seiten an die rechtlichen Vorgaben halten. Und ja, wenn die Kasse nach ausgebliebener MBEG den MD einschaltet, hat das Krankenhaus dann nach aktueller BSG-Rechtsprechung keinen Anspruch auf AWP (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173644).
Es ist schon klar, dass die Kassen dadurch die Prüfquote umgehen wollen. Die Falldialoge haben mit der Einführung der festen Prüfquoten an Bedeutung verloren (es sei denn, die beiden Partner rechnen intern die Falldialoge-Fälle an). Mit der Aktion „Rechnungsabweisung und MBEG“ wird ein Krankenhaus durch Vorenthaltung der Bezahlung unter Druck gesetzt, einen Falldialog jenseits der Prüfquote aufzunehmen. Dafür gibt es einen rechtlichen Begriff.
Unter dem Strich: ich würde in einer MBEG kurz inhaltlich argumentieren und gleichzeitig auf die aktuell gültige Rechtslage hinweisen. Auf die weitere Diskussion in Richtung „Ihre Begründung ist für uns nicht ausreichend“ würde ich mich allerdings nicht einlassen. Dann wäre die weitere Option in der Tat: 4 Monate nach Rechnungsstellung abwarten (Frist für MD-Beauftragung) und klagen.
Gruß