Beiträge von C-3PO

    Guten Tag zusammen,

    im Grunde ein altes Thema, aber immer wieder aufs Neue.

    Sachverhalt:

    Laparoskopie und dann Laparotomie bei akutem Abdomen nach einem elektiven Eingriff. Keine diffuse Peritonitis, kleine iatrogene Perforation, abgedeckt mit Omentum majus.

    Auszug aus dem OP-Bericht: "Eröffnen des Abdomens (..), Darstellen der Perforationsstelle im Bereich des proximalen Colons transversum welche stecknadelgroß ist, Resektion der nekrotischen Ränder im Bereich der Perforation, anschließend Übernähung der Perforationsstelle mit PDS 4 0 zweireihig. Anschließend Eröffnen der Bursa omentalis und weitere Inspektion, keine Abszedierung nachweisbar (...) Anschließend ausgiebige Spülung des gesamten Abdomens (...) einbringen von Easy-Flow-Drainage in rechts subhepatischen im Bereich des Colons, links im Bereich des Douglasraumes".

    Frage: ist 5-541.1 Laparotomie mit Drainage (Inkl.: Intraoperative Spülung) bei dieser Konstellation kodierbar, oder nur 5-467.03?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo Herr Horndasch,

    diese Frage ist sicher berechtigt, und die Antwort ist nur fallindividuell möglich (wie auch sonst bei einer Frage nach primärer Fehlbelegung).

    §115a Abs. 1 Nr. 1 heißt ja „die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) “ (Link).

    Wäre also je nach Konstellation möglich.

    Aber das kann man natürlich nicht zu einem Regelfall machen.

    Vielen Dank für die Bestätigung, Herr Bartkowski!

    rokka: im Fall aus 2022 reichte letztendlich der Hinweis auf die bisherigen Kodierregeln: Grundsatz der spezifischer Abbildung und DKR "Nebendiagnose" (ein Aufwand für mehrere Erkrankungen/Symptome).

    Viele Grüße

    Hallo,

    das BSG sagte dazu einmal "ja" (Link).

    Rz. 14: "c) Entgegen der Auffassung des LSG war ein Anspruch auf Vergütung vorstationärer Behandlung abrechenbar, soweit seine übrigen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Abrechenbarkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich an die vorstationäre Behandlung eine ambulante Operation nach Maßgabe des § 115b SGB V anschließt (vgl bereits BSG SozR 4-2500 § 115a Nr 5, RdNr 8). Eine vorstationäre Behandlung ist zwar im Falle einer stationären Behandlung neben der zu vergütenden Fallpauschale nicht gesondert berechenbar (§ 8 Abs 2 S 3 Nr 4 KHEntgG). Eine entsprechende gesetzliche Ausschlussregelung gibt es für den Vergütungsanspruch wegen vorstationärer Behandlung bei nachfolgender ambulanter Operation aber nicht".

    Guten Tag zusammen,

    nun flattert ein Gutachten ins Haus, wo es bei hepatorenalem Syndrom andersrum gekürzt wird. Der Code K76.7 ist OK, aber der Code für akutes Nierenversagen ist nicht OK, „weil bereits mit K76.7 abgebildet – siehe Exklusiva zu N17-N19“. Fall aus 2022.

    Schon wieder eine Interpretation von Exklusiva …

    Ja, wir werden die leistungsrechtliche Entscheidung bestreiten.

    Und nein, das wird uns im Sinne der „Erfolgsquote“ nicht nutzen.

    Hallo,

    bei uns erfolgt Versand per Post.

    Nach dieser Diskussion ( Link) schreiben wir vorher die Kassen an und verweisen auf KHG §17c Abs. 2b. Die Kassen antworten mit fast identischem Textbaustein, dass sie keine technische Möglichkeit für die Übermittlung der Daten vom MD haben und deswegen darum bitten (sic!), die Unterlagen doch rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    Man könnte natürlich sagen, dass die besagte technische Möglichkeit nicht unser Bier ist. Was mir allerdings fehlt sind die klaren Umsetzungshinweise, z.B. von der HKG.

    Guten Tag,

    nur als Gedankenspiel: der Code heißt ja „(...) über eine periphere Vene in ein peripheres Gefäß“. Kann bei „über“ und „in“ das gleiche Gefäß gemeint sein? Die Venenverweilkanülen sind ja ziemlich kurz.

    Guten Morgen zusammen,

    gilt KHG §17c Abs. 2b („… hat der Medizinische Dienst die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln“ Link) wirklich erst für die Aufnahmen ab 01.01.2023 oder bereits für Erörterungsverfahren ab 01.01.2023?