Beiträge von C-3PO

    Nun,

    da wir die Regel ja seit Jahren kennen, besteht doch wohl gar kein Problem?

    (...)

    Bei mir ca. 4.300 Dateien mit insg. 3 GB Daten (allerdings incl. GBA Strukturkriterien). Noch nicht vollständig.

    Gruß

    merguet

    Hallo,

    bei mir ist die Situation anders. Ich kenne leider keinen der einen kennt, insofern ist für mich dieser Thread die einzige Informationsquelle zum Thema. Natürlich gab es schon früher Strukturprüfungen und die damaligen Anforderungen sind bekannt, aber eine Vorbereitung auf das Neue im dunkeln ist für mich (leider?) nicht möglich.

    Hallo,

    das ist lt. MHI-RL nicht möglich:

    §4 Strukturelle Anforderungen

    (1) Kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (…)

    Satz 3: Der Eingriff kann nicht über Verbringungsleistungen erbracht werden.

    Schauen Sie noch, ob die Konstellation nach Satz 4 für Sie zutreffend werden könnte.

    Viele Grüße!

    wenn sich die Rechnungssumme der DRG durch die nachstationäre Portimplantation nicht erhöht: dann nachstationär, B 1 KR 23/15 R.

    Führt die nachstationäre Behandlung zu einer höheren Rechnung, dann ambulant, B 1 KR 51/12 R.(Hier ging es um nachstationäre Strahlentherapie, wird von den Kostenträgern aber gerne auf die Portimplantation übertragen.)

    Unter dem Stichwort des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens gehen die Krankenhäuser jedenfalls leer aus.

    Hallo zusammen,

    die Argumentation des Urteils B 1 KR 51/12 R (nachstationäre Strahlentherapie) war doch, dass die nachstationäre Behandlung gar nicht erforderlich war, weil stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreichte. Im Urteil B 1 KR 23/15 R hat das BSG aber gerade argumentiert, dass (und warum) eine Portimplantation im Anschluss an die Krankenhausbehandlung als nachstationäre Behandlung zu betrachten ist.

    Die Ausführungen in beiden Urteilen bzgl. der nachstationären Abrechnung betreffen interessanterweise nur die Verweildauerproblematik (Abrechenbarkeit von nachstationären Tagen) und nicht die Festlegung der FPV bzgl. der Kodierung (§ 1 (6)).

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Konstrukt „fiktives wirtschaftliches Alternativverhalten“ (B1 KR 29/16 R) beziehen sich in erster Linie auf die Notwendigkeit und den Umfang der medizinischen Leistungen, erst dann folgt die Auswahl der Abrechnungsmodalitäten.

    D.h. entweder war eine nachstationäre Behandlung medizinisch erforderlich, dann müsste aber FPV §1 (6) gelten. Oder war sie nicht, und dann war es eine ambulante Behandlung (auch AOP).

    Es ist offenbar zufälligerweise so, dass eine nachstationäre Portimplantation dann für medizinisch nicht erforderlich gehalten wird, wo der OPS eine höhere DRG triggert. Man kann nur hoffen, dass ein geeigneter Fall mal wieder bei BSG landet.


    Gefäßchirurg: §115a SGB V definiert eine nachstationäre Behandlung ausdrücklich „im Anschluss auf eine vollstationäre Krankenhausbehandlung“ ((1), 2). Auch in FPV §6 steht nichts zur nachstationären Behandlung.

    … Aber das wissen Sie. 😊

    Guten Morgen zusammen,

    FPV §1 (6)

    Satz 5: Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung); dies gilt nicht für Diagnosen und Prozeduren im Rahmen belegärztlicher Leistungen.

    Satz 6: Ergibt sich aus der Neugruppierung eine andere Fallpauschale, ist diese für die Abrechnung sowie für weitere Prüfungen maßgeblich.

    Hallo Findus und kodierer2905,

    und vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!

    Mein erster Gedanke war "eigentlich ist es zu wenig für 5-394.0, wenn nur die Blutung aus Weichteilgewebe gestillt wurde". Aber es stimmt - der Code heißt doch einfach "Operative Behandlung einer Blutung nach Gefäßoperation". Wir sind so oft darauf hingewiesen worden, dass die Abrechnungsvorschriften streng nach Wortlaut auszulegen sind. Warum sollte es in diesem Fall anders sein?

    Alle Gegenargumente sind natürlich weiterhin herzlich willkommen!

    Viele Grüße.

    Guten Tag zusammen!

    Ich hoffe, dass meine Frage zum OPS 5-394.0 (Revision einer Blutgefäßoperation: Operative Behandlung einer Blutung nach Gefäßoperation) hier passt.

    Ist damit gemeint, dass die Blutung zwingend im Bereich der Gefäßnaht aufgetreten sein muss ?

    Konkreter Fall: Z. n. femoro-poplitealen I in Situ Bypass-Rekonstruktion mit Hamatombildung in distaler Wunde. OP-Bericht: Der Eingriff erfolgt in Rückenlage. Nach Hautdesinfektion und sterilem Abdecken perforiert das Hämatom spontan auf dem Operationstisch. Entfernung des Nahtmaterials, Hämatomentlastung und Inspizieren der Wunde. Hierbei wird festgestellt, dass die Bypassanastomose dicht ist. Es zeigt sich eine diffuse Blutung aus der Muskulatur sowie eine einzelne spritzende Blutung im Bereich der Faszie. Es erfolgt nun eine intensive Blutstillung. Danach ist Bluttrockenheit gegeben. Der Bypass pulsiert kräftig und gut. Platzieren einer Redondrainage. Platzieren eines hämostyptischen Schwammes. Danach schichtweiser Wundverschluss. Dabei wird darauf geachtet, dass die Faszien den Bypass nicht einengen. Abschließende Donati Rückstichhautnaht.

    Reicht dieser Sachverhalt für 5-394.0 aus?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldungen!