Beiträge von schmidt-don

    Liebe Kollegen,

    Aus Zeitgründen hier nur kurz die wesentlichen Urteile:

    Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung explizit dargestellt in DAS KRANKENHAUS 1/2006

    Organisationsverschulden: Dortmund 18.01.2006: S 8 KR 196/02

    Einspruchsfrist: BSG 13.12.2001: B3 KR 11/01 R; 17.05.2000: B 3 KR 33/99; 23.09.2002 B3 KR 64/01 R in Verbindung mit den Zahlungsbedingungen aus der Entgelt-/ Pflegesatzvereinbaung.

    Aufrechnung: SG Augsburg 19.03.2003: AZ S 10 KR 310/01

    Substantiiertheit von MDK - Stellungnahmen: SG Magdeburg 30.09.2003 S 6 KR 126/2003

    Vollstationäre Behandlung und Verweildauer:BSG B 3 KR 11/04 R.
    und 04.03.2004: B 3 KR 4/03 R

    Beweislastumkehr nur bei insuffizienter Dokumentation!
    Unbedingt auch die (gültigen) Landesverträge lesen ( Zahlungsfrist unabhängig von Prüfbegehren )( Notarzteinweisung legitimiert die vollstationäre Behandlung)

    Liebes Forum, ich muß nun doch auch noch meinen \"Senf\" dazugeben, da es sich hierbei um mein Lieblingsthema handelt.

    1. Der MDK-Mitarbeiter erstellt keine Gutachten sondern Stellungnahmen, diese entprechen einer Meinungsäußerung einer \"Partei\". Ob es sich um einen Facharzt handelt oder nicht, ist mir primär egal. Es ist sogar für die forensische Auseinanderstzung besser, wenn sich der Kostenträger von der Aussage eines \"Fachfremden\" leiten lässt.
    2. Die Prüfkriterien des sog. \"MDK-Konsens\" sind in breiter Linie juristisch zu prüfen. Verweigern Sie Ihre Zustimmung zur Rechnungsänderung und lassen sie den Kostenträger einmal klagen. (Aufrechnungen und einseitige Rechnungskürzungen sind nicht zulässig! Falls doch, klagen Sie nur Ihre \"unstrittige\" Rechnung ein (geht schnell))
    3. Für den Kostenträger ist die Entscheidung des Krankenhausarztes bindend, es sei denn, die Entscheidung ist grob fehlerhaft getroffen worden. (Urteile können bei mir angefordert werden!). Der Nachweis einer grob fahrlassigen Fehleinschätzung ist durch den Kostenträger zu erbringen. :deal:
    4. In dem, von Ihne eingangs aufgeführten Fall, wäre dies nur möglich, wenn trotz des Risikos keine Überwachung stattgefunden hätte. D.h. keine klinischen Kontrollen über die 8 Stundengrenze hinaus stattgefunden hätten.
    5. Ärgern Sie sich nicht weiter über den MDK, lassen Sie neutrale Gutachter die Wege für eine bessere Zukunft bahnen!
    Liebe Grüße an alle Kliniker

    Liebes Forum,

    nach meinen Recherchen gibt es auch 2006 keine Bewertungsrelationen bei der \"Palliativen Komplexbehandlung\". Könnten Sie mir das bestätigen? Wie ich aus den Beiträgen dieses Forums entnommen habe sind somit tagesgleiche Pflegesätze zu vereinbaren. Ist das richtig? Besten Dank für Ihre Hilfe.

    Hallo Jaemons5.

    Ihr Problem begleitet uns seit geraumer Zeit. Soziale Faktoren welche den Aufenthalt begründen können vom MDK wenn überhaupt, dann nur unzureichend gewürdigt werden.
    Fakt ist, daß der MDK nur die medizinischen Voraussetzungen begutachen kann. :baby: Somit ist es in der Beweislast der Kasse nachzuweisen, daß die, eine ambulante Leistungserbringung ausschließenden sozialen Faktoren, fahrlässig falsch erfasst oder dokumentiert wurden. :a_augenruppel:
    Lesen sie doch einmal in den Aufklärungsbögen zur \"Ambulanten Operation\" nach, welche Voraussetzungen im Falle einer forensischen Auseinadersetzung juristisch gegeben sein müssen! Hieraus ergibt sich logischerweise die Begründung der vollstationären Behandlung, falls nur ein Ausschlußkriterium zutrifft.
    Grundsätzlich gilt: Was man forensisch vertreten muß, muß auch zur Leistungserbringung möglich sein. Hier gilt die ex ante Einschätzung des Krankenhausarztes. Dieser muß im übrigen auch kein Detektiv sein, die dokumentierten Aussagen des Patienten und die eigene Einschätzung ist maßgeblich.
    Vielleicht gelingt es in absehbarer Zeit endlich einmal, einen exemplarischen Fall vor Gericht zu bringen, ohne daß die Kassen, mit massiver Zeitverzögerung \"noch schnell\" bezahlen. :teufel:

    :d_gutefrage: Hallo liebes Forum.

    Neues Spielfeld des MDK: Unterschenkelschmerz (M79.66) ist billiger als Wadenschmerz (R29.89). Unterschenkelschmerz wird auch bei eindeutigem Befund und dokumentierter Lokalisation der Wade gefordert.
    Begründung: Wadenschmerz ist nicht offiziell unter Symptome, das Muskel-Skelettsystem betreffend eingroupiert.
    Diese Zuordnung wird jedoch von [c=blue]\"Diacos\"[/code] und [c=blue]\"Kodip\"[/code] gemeinsm vorgenommen.

    Wie verfahren Sie, oder hatten Sie bereits ähnliche Fälle

    Herzliche Grüße aus Nordschwabens freundlicher Mitte.

    Hallo liebes Forum,

    im Rahmen einer MDK Begehung wurde uns folgende Codierung einer Messerstichverletzung des Thorax als konsensgesichert vorgelegt.
    Können sie dieser Meinung zustimmen?

    Fall: Patient mit Messerstichverletzung des Thorax, Verletzung der Lunge und des Pericards.
    Operativ versorgt mit explorativer Oberbauchlaparotomie, Thoracothomie li, Pleura- und Herzbeutelnaht, Thoraxdrainage.

    Unsere Kodierung lautete:

    Hauptdiagnose: S26.0 Traumatisches Hämoperikard
    Nebendiagnosen: S21.1 Offene Wunde der vorderen Thoraxwand
    S21.83 Offene Wunde(jeder Teil des Thorax) zu
    einer intrathorakalen Verletzung
    S27.2 Traumatischer Hämatopneumothorax
    T79.4 Traumatischer Schock
    die Prozeduren wurden nicht angezweifelt.

    Codierung durch den MDK:

    Hauptdiagnose: S21.1 Messerstichverletzung des Thorax
    Nebendiagnose: S26.0 Traumatisches Hämopericard
    weitere Nebendiagnosen wie oben.

    Begründung:nach DKR 1905d müsste die Perikardverletzung als Komplikation der offenen Thoraxwunde angesehen werden.
    Die ist nach unserer Ansicht falsch, da entsprechend Beispiel 1 (DRK 1905d) zuerst der Kode für die intrathoracale Verletzung anzugeben ist.
    Wie ist Ihre Meinung und wie würden Sie argumentieren?

    Herzliche Grüße aus Nordschwabens freundlicher Mitte.
    Herbert Schmidt

    Liebes Forum,
    leider finde ich weder in den Definitionshandbüchern noch in den Regelwerken Hinweise, bei welcher DRG sich globale Funktionen wie auswirken, noch Hinweise auf die Höhe des Entgelts.
    Konkrete Frage: Wiewird der Zuschlag bei einer Verschlüsselung des Intensivcodes 8-98berechnet?
    Kann mir jemand weiterhelfen?

    Hallo Herr Winter, liebes Forum.

    Herzliche Dank für Ihr Angebot, wurde leider nicht benachrichtigt, daher etwas verspätet.
    Hier ein spezieller Fall, welcher mit dem MDK diskutert wurde.
    Geschlossene Fraktur des distalen Unterschenkels Kl. 3A nach Gustilo und Anderson.
    Schraubenosteosynthese. Postoperative Ausbildung einer Hautnekrose im Kontusionsbereich. Operationszugang heilt primär. Nekrosenabtragung und xenogene temporäre Weichteildeckung, sekundäre plastische Deckung.
    Vorschlag des MDK war: T84.6, was m.E. jedoch eher auf eine durch uns verursachte Komplikation schließen lassen würde!?
    Grüße aus dem heute sonnigen Zentrum Nordschwabens, Donauwörth.

    Liebes Forum,
    da ich leider bei meinen Recherchen nicht ganz fündig wurde, hier meine Bitte an Sie.

    Häufig treten nach Luxationen, Frakturen, Kontusionen Weichteilnekrosen auf, welche mit R02 nicht ganz treffen.
    Wie verfahren Sie? Schlüssel aus T93 oder/und T84 oder geht es besser?.
    Herzlichen Dank im voraus