Hallo Forum,
als Kassenvertreter möchte ich noch mal ein paar Anmerkungen zu den vermehrten Anfragen der Krankenkassen machen. Auswertungen der beiden MDK in NRW haben ergeben, dass etwa 50% aller überprüften Fälle tatsächlich eine Änderung der Kodierung ergeben haben (nur Fälle, in denen eine Überprüfung der DRG-Kodierung stattgefunden hat). Dabei wurde in ca.5-7% aller Fälle der Erlös des Krankenhauses gesteigert. Diese Zahlen gelten für alle Kassenarten in ähnlicher Höhe.
Wenn man sich den Datensatz nach 301 anschaut, sollte jedem klar sein, dass sich die Prüfung seitens der Krankenkassen auf Auffälligkeiten bezieht. Das der Patient in einer solch auffälligen Weise Krank sein kann, ist jedem klar. Deshalb werden immer auch Fälle eingehend überprüft werden, bei denen sich hinterher eine korrekte Kodierung herausstellt.
Eine Begehung durch den MDK oder eine direkte Klärung zwischen Kasse und Krankenhaus ist natürlich asu Effizienzgründen vorzuziehen. Letzteres nimmt nach meinen Erkenntnissen auch zu. Trotzdem ist angesichts der hohen „Trefferquoten“ der MDK-Beauftragung m. E. eine generelle Beschuldigung der Krankenkassen nicht angebracht. Das es auch einzelne Kassen gibt, die aus Unkenntnis oder Strategie extrem hohe (und evtl. auch schlechte) Prüfquoten haben, ist unstrittig. Genauso gibt es allerdings auch einzelne Krankenhäuser, die schlecht oder manchmal auch bösartig kodieren.
Eine generelle Begrenzung der Prüffälle würde aber genau die Krankenhäuser begünstigen, die in besonderem Maße schlecht kodieren. Ab Erreichen der 3% wären die Krankenkassen dann von allen Zweifeln ausgeschlossen. Dies ist nicht dann nicht mehr im Sinne des Systems.
Grundsätzlich ist im DRG-System halt das Problem, das man als Krankenhaus im Zweifel eher zur Kodierung neigt, während die Krankenkasse natürlich alles am liebsten streichen würde. Kodierung ist halt keine exakte Wissenschaft (Medizin ja auch nicht), was für ein Vergütungssystem halt Probleme mit sich bringt.
Und zum Schluss noch was zu den Kosten: Der MDK wird alleine von den Kassen getragen. Wenn diese Kosten nach dem Verursacherprinzip (d. h. nach erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Prüfungen) auf die Krankenkassen und die Krankenhäuser verteilt würden, wären die Kosten für die Kliniken wesentlich höher. Von daher sollte die bisherige Regelung aus Krankenhaussicht beibehalten werden. Außerdem gehören die Kosten für die Erstellung und Übermittlung von Berichten zumindest in NRW zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (§11 Abs. 3 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). wie die Regelung in den anderen Bundesländern ist, weiß ich im Moment nicht, dies dürfte aber ähnlich geregelt sein. Damit sind diese Kosten bereits im Basisfallwert eingepreist. Das damit keine Einzelfallgerechtigkeit zu erzielen ist, sollte im DRG-System allen Beteiligten (leider) selbstverständlich sein.
mfg
Bern