Beiträge von bern

    Hallo Zusammen,

    Zitat


    Original von phlox:
    da es ja auch Situationen gibt, wo erst während des Aufenthaltes aus anderen Gründen ein Apoplex auftreten kann, der dann zur Verlegung auf die Stroke und zur Kodierung des Kompleskodes führt.

    Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob Sie wirklich die Anforderungen des Kodes erfüllen- CT innerhalb von 6h?


    Mfg


    Wenn der Apoplex/TIA erst während des Aufenthaltes auftritt (ggf. auch ein Reinfarkt) dann beginnt die Zeitrechnung natürlich erst mit diesem Ereignis. Das gilt dann auch für das CT.

    mfg

    Bern

    Hallo Zusammen,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Noch interessanter und in seinen Auswirkungen möglicherweise problematisch ist das Urteil AZ B 1 KR 11/09 R. Hier geht es um die Frage, ob das Krankenhaus seine \"Schlussrechnung\" nachträglich (nach Jahren) korrigieren darf. Obwohl die Rechnungskorrektur inhaltlich korrekt war, weil in einem vergleichbaren Abrechnungsfall das BSG entschieden hatte, dass zwei Sonderentgelte abzurechnen seien, ist eine nachträgliche Änderung der (nicht eingeklagten und nicht unter Vorbehalt gestellten) Abrechnung des jetzt klagenden Krankenhauses durch \"treu und glauben\" ausgeschlossen.

    die Begründung steht nun im Netz.

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…5&pos=0&anz=181

    für wirklich gelungen halte ich das Beispiel für eine schadlose Falschabrechnung in Randnmmer 19. Ist es wirlich zulässig, dass das oberste deutsche Sozialgericht gar keine Ahnung von der Materie hat?

    PS: Frage an die Juristen: gilt das dann irgendwie auch für die Nachprüfungen der KK?

    fragt sich

    MFG

    Bern

    Hallo Herr Lindenau,

    Zitat


    Original von SLindenau:
    Was sagen das Forum?


    rein formal. §3 Abs. 2 satz 2 FPV: Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen

    damit ist die Behadnlung im ersten Haus irrelevant.

    MFg

    Bern

    Hallo Zusammen,

    ich sehe das ganze eher pragmatisch:

    Ziel des Prüfverfahrens sollte ja sein, dass eine möglichst richtige Rechnung dabei herauskommt. Der MDK als formal unabhängiger GA muss dabei alle Aspekte berücksichtigen, die seiner Meinung nach nicht korrekt kodiert sind, also unabhängig davon, wer von der Änderung profitiert.

    Dies sollten auch die Gerichte so sehen, schätze ich.

    Die möglichst genaue Angabe der Prüfgründe dient IMHO der Vereinfachung, damit nicht immer gleich die ganze Akte übermittelt werden muss, bzw. das KH schon mal feststellen kann, ob ohne Übersendung von Unterlagen bereits dem Ansinnen der KK gefoglt werden kann.

    Nur zur Erinnerung: Der MDK beruft sich in diesem Fall darauf, dass er von der KK ausschließlich mit der Prüfung bestimmter ND beauftragt wurde. Genau diese Argumentation wird von KH-Seite seit geraumer Zeit vehement vertreten, sofern es sich um die Begrenzung der Prüfungen zugunsten der KK handelt. Wenn wir das jetzt nur in den Fällen fordern, in denen es uns passt, verheddern wir uns in unseren eigenen Argumenten.

    findet jedenfalls

    Bern

    Hallo Zusammen,

    wo ist das Problem? Wenn Sie neue Nd nachmelden , müssen Sie ohnehin den Fall stornieren und neuberechnen, mit neuem Zahlungsziel etc. die KK kann dann natürlich wieder prüfen, aber mittlerweile sollte der Fall ja wasserdicht sein.

    Oder geht es ihnen um die 300 Euro? Dann würde ich sagen, dass bei einer Prüfung auf ND eben alle ND geprüft werden müssen. Gehen Sie damit mal vor Gericht; das könnte ein paar interessante Aspekte ergeben:

    Wenn sie gewinnen (wovon ich ausgehe, da der MDK ja ein unabhängiger GA ist, der nicht nur zugunsten der KK prüfen darf), dann ist alles gut.

    Wenn Sie verlieren, hätten wir endlich mal eine klare Aussage, dass der MDK ausschließlich die in der Prüfanzeige geforderten Aspekte überprüfen darf.

    und das wäre ja auch nicht schlecht.

    mfg

    Bern