Hallo Herr Miller,
was Sie da beschreiben, trifft wohl eher für die SFB zu. Bei dieser scannt der MDK die 301-Daten der KK und sucht dann die Fälle raus, bei denen ein offizielles GA erstellt werden soll. Oder er schreibt dieses direkt.
Die Stichprobenprüfung wird von den Pflegesatzparteien beantragt, da gelten ganz andere Mechanismen
Die G-AEP-Kriterien gelten rein rechtlich tatsächlich nur für die 17c-Prüfung (gem Vereinbarung) und für die Fälle nach § 115b (aufgrund Verweis auf die 17c-Vereinbarung, wie von Herrn Neiser beschrieben.
Es gibt allerdings auch in der 17c-Vereinbarung den Ausschluss der Prüfung von einer Unterschreitung der UGVD. Der ist damals aufgrund einer schwammigen Formulierung im Gesetz reingekommen. Von daher ist der MDK nicht automatisch gezwungen, die G-AEP-Kriterien bei allen nicht-115b-Fällen anzuerkennen.
Ich denke allerdings, dass Sie spätestens vor Gericht ganz gute Chancen haben könnten, in Abhängigkeit vom Einzelfall.
Gruß
Bern