Beiträge von bern

    Hallo Frau Pollack,

    die rechtliche Kompetenz zur Feststellung einer Übertherapie hat der MDK auf jeden Fall (§ 275 SGB V, Umfang der Leistung). Ob er jeweils die fachliche Kompetenz hat, eine Übertherapie zu beweisen, halte ich beim durchschnittlichen Zeit- und Sorgfaltsaufwand eines durchschnittlichen MDK-Gutachtens allerdings für zweifelhaft.

    mfg

    Bern

    Hallo Zusammen,

    der Verantwortungsbereich des KH hat nichts mit einer Schuldfrage zu tun. Ansonsten wäre bei jeder FZ wegen Komplikationen die Staatsanwaltschaft hinzuzuziehen.

    In diesem Fall heisst das: Eine \"normale\" Blutung nach OP wäre auf jeden Fall ein Grund für eine FZ (vorausgesetzt der Pat hat sich nicht nachweislich falsch verhalten oder andere externe Gründe). Sofern es sich um eine Blutung aufgrund der hämophilie handelt, ist es damit auch ein schicksalhafter Verlauf. die HD im 2. und 3. Fall dürfte damit gleich sein, aber der erste bleibt alleine stehen.

    würde ich zumindest sagen.

    gruß

    Bern

    Hallo Herr Mehlhorn,

    die Preisunterschiede sind in der Kalkulation begründet: bei den DRG mit UGVD =1 wird der Abschlag für einen BT nicht per Algorithmus aus der Normalieger-DRG abgeleitet, sondern einzeln kalkuliert. Somit hat man in Wirklichkeit zwei verschiedene DRG. Die deutlich höheren Kosten resultieren somit nicht aus dem einen Tag mehr, sondern aus dem Vergleich zum durchschnttlichen Inlier, der ja zumindest zum Teil noch andere prozeduren etc. bekommen wird. Ansonsten hätte er ja deutlich kürzer leigen können.

    Bei einer Abschaffung der UGVD würde demnach aus jeder dieser DRG zwei neue werden, da die Inek-Logik dies vermutlich hergeben würde.

    Gruß

    Bern

    Hallo Herr Miller,

    bei einer 17c-Prüfung wird aus den 301-daten eine Stichprobe gezogen, und dann werden daraus alle Fälle, die nicht schon von MDK geprüft wurden, einer Aktenprüfung unterzogen. Eine \"Auswahl\" des MDK findet dabei nicht statt, dieses würde ja auch dem Wesen einer Stichprobenprüfung zuwiderlaufen.

    mfg

    Bern

    Hallo Forum,

    um es als ehemaliger Kassen- und derzeitiger Krankenhausvertreter mal zusammenzufassen: Alle seiten operieren mit entsprechenden Statistiken, insbesondere um die (zumndest im Detail) uninformierte Allgemeinheit auf ihre Seite zu ziehen. Statistiken kann man eben nach Belieben umbiegen, ohne direkt zu lögen. Man sagt halt nur die halbe Wahrheit.

    Ich sehe so etwas relativ entspannt, wir können das halt auch. Momentan müssen wir etwas aufpassen, dass man uns noch glaubt, dass es zuers um die Patienten geht, und nicht um die Erlöse. Das ist ein nicht zu unterschätzender vorteil in der öffentlichen Meinungsbildung, den wir nicht ohne weiteres aufs Spiel setzen sollten.

    @Herr Schaffert: Von daher haben Sie eine angenehm fundierte Aaufstellung gemacht, die entsprechende Meinungsbildner zu unseren Gunsten positiv beeinflussen könnte. danke dafür

    mfg

    Bern

    Hallo Herr Miller,

    was Sie da beschreiben, trifft wohl eher für die SFB zu. Bei dieser scannt der MDK die 301-Daten der KK und sucht dann die Fälle raus, bei denen ein offizielles GA erstellt werden soll. Oder er schreibt dieses direkt.

    Die Stichprobenprüfung wird von den Pflegesatzparteien beantragt, da gelten ganz andere Mechanismen

    Die G-AEP-Kriterien gelten rein rechtlich tatsächlich nur für die 17c-Prüfung (gem Vereinbarung) und für die Fälle nach § 115b (aufgrund Verweis auf die 17c-Vereinbarung, wie von Herrn Neiser beschrieben.

    Es gibt allerdings auch in der 17c-Vereinbarung den Ausschluss der Prüfung von einer Unterschreitung der UGVD. Der ist damals aufgrund einer schwammigen Formulierung im Gesetz reingekommen. Von daher ist der MDK nicht automatisch gezwungen, die G-AEP-Kriterien bei allen nicht-115b-Fällen anzuerkennen.

    Ich denke allerdings, dass Sie spätestens vor Gericht ganz gute Chancen haben könnten, in Abhängigkeit vom Einzelfall.

    Gruß

    Bern

    Hallo Rotes_Tuch,

    das BSG hat festgestellt, dass die Prüfung der UGVD grundsätzlich rechtmäßig ist. Die Zurückweisung an das LSG bedeutet nur, dass dieses im konkreten Einzelfall die Prüfung nachholen muss, ob ein BT ausgereicht hätte. Diese sogenannte Sachaufklärung ist nämlich im ersten LSG-Urteil unterblieben, weil das LSG eben die komplette Prüfung der UGVD unterlassen hatte.

    mfg

    Bern