Hallo ZUsammen,
ich habe den Artikel zwar noch nicht gelesen, aber als ehemaliger Kassenfuzzi und nunmehriger Abrechnungsleiter möchte ich das Urteil und die Diskussion noch mal kurz kommentieren:
1. Die großen Abschläge bei der UGVD =1 kommen daher, dass bei diesen DRG jeweils der eine Tag gesondert kalkuliert wird. Bei allen anderen wird der Abschlag nach einem Algorhitmus abgeleitet (nachzulesen beim INEK). Die Argumentation des LSG, wonach deshalb die UGVD nicht geprüft werden darf, halte ich deshalb für hinfällig, da genau diese Fälle durchaus vorgesehen sind.
2. Laut ständiger Rechtssprechung des BSG, und laut § 39 SGB V und nach allem weiteren darf der Patient nur dann im KH liegen, wenn es nötig ist. Die KK müssen nach § 275 SGB V auch prüfen, ob eine wirtschafltiche Leistungserbringung vorliegt. Deshalb müssen wir KH die Patienten entsprechend früh entlassen und die KK müssen das dannwie gesagt überprüfen.
3. Sollte das LSG recht haben, bedeutete dies, dass die Art der Abrechnung die VWD des Patienten determineirt. Spätestens hier wird das ganze dann etwas absurd. Der Patient leigt natürlich genau solange im KH, wie er aus medizinischen GRünden muss, und nicht je nach DRG.
und 4: Herr Schaffert, Sie haben vollkommen recht. 17c und 275 sind zwei Paar Schuhe. Das die UGVD bei der Stichprobenprüfung nicht geprüft wird, liegt wohl an einem Versehen des Gesetzgebers, für dessen Korrektur die hohen Herren wohl zu stolz waren.
Was mich mittlerweile sogar freut.
Gruß
Bern