Beiträge von bern

    Hallo AnMa,

    in Ihrem Fall würde ich es allerdings doch zusammenführen, da der Patient ausschließlich aus organisatorischen Gründen entlassen wurde. Dabei war die Behandlung eben nicht abgeschlossen, sondern wurde gezielt unterbrochen.

    Und genau das ist der Unterschied zur noch nicht eingegangenen Histologie.

    PS: Sie haben mit Ihrer Entlassung und Neuaufnahme die Abrechnungsregeln zur FZF natürlich umgangen, auch wenn es vielleicht nicht in böser Absicht war. Meiner Meinung nach handelt es sich de facto um eine Beurlaubung, da die ursprüngliche Behandlung noch nicht abgeschlossen war.

    Gruß

    Bern

    HAllo Rosinchen

    Zitat


    Original von Rosinchen:
    ich würde mal annehmen, dass niemand 3 Tage Wartezeit auf die Histo allen Ernstes streichen würde, wenn danach die 2. OP im direkten Anschluss erfolgt.


    ich bin mir aber sicher, dass jeder MDK die Tage steichen würde. Insbesodnere dann, wenn nach der Histo keine weiteren Maßnahmen notwendig sind.

    und damit dürfte der Fall doch wohl ziemlich eindeutig sein.

    Gruß

    bern

    Hallo Zusammen,

    Zitat


    Original von papiertiger:

    @Herrn Schaffert: Der Brief kommt aus Berlin, von einer \"oranjen\" Kasse. Hab ich Recht? :augenroll:

    Eine FZ würde ich durchführen. Nicht weil irgendjemand Druck macht, sondern weil es einfach falsch wäre, zwei Fälle abzurechnen. An den MDK würde ich aber nichts senden.

    Ausnehmen würde ich Verjährungsfälle.

    Viele Grüße


    \"orangene\" FZ und fehlende Verlegungsabschläge haben wir auch korrigiert. Alles andere nicht, auch wenn es sich um Fälle vor 01.04.2007 handelt.

    @ Herrn Schaffert: Die Nachkodierung von Fällen ist doch für die KH ohnehin möglich, oder? Wenn wir sowas feststellen, dann nehmen wir das intern immer als Qualitätsproblem bei der Kodierung.

    So gesehen helfen uns die KK ja auch bei der Qualitätskontrolle. Auch schön

    Gruß

    Bern

    Hallo Leisure 17,

    kurz gesagt kann es Ihnen egal sein, ob das Ordnungsamt oder die Schweizer Garde bei der KK Druck macht. Ihr Vertragspartner ist die KK und wenn die Fristen versäumt, ist der Fall für Sie erledigt.

    Gruß

    Bern

    Wenn Sie im Rahmen vom fröhlichen Miteinander ein Auge zudrücken wollen, geht das natürlich trotzdem...

    Hallo Rosinchen,

    wenn wir die Patienten aus dem Urlaub dann entlassen sollten, falls alles gut gegangen ist, wäre das kein Problem...

    aber im Ernst: Wenn die KH das regelmäßig machen würden, fallen danach entweder alle dieser Fälle in einen einzigen, egal ob es eine oder mehrere OPs gegeben hat. und damit wäre es für die Kostenträger wieder gleich teuer, nur werden die Fälle überhaupt nicht mehr adäquat abgebildet.

    oder das INEK führt die mehrmalige OP als Kostentrenner ein. Dann sind wir beim Status Quo. nur ohne Diskussionen mit den KK.

    Wäre vielleicht auch nicht schlecht.

    mfg

    Bern

    Hallo ZUsammen,

    ich habe den Artikel zwar noch nicht gelesen, aber als ehemaliger Kassenfuzzi und nunmehriger Abrechnungsleiter möchte ich das Urteil und die Diskussion noch mal kurz kommentieren:

    1. Die großen Abschläge bei der UGVD =1 kommen daher, dass bei diesen DRG jeweils der eine Tag gesondert kalkuliert wird. Bei allen anderen wird der Abschlag nach einem Algorhitmus abgeleitet (nachzulesen beim INEK). Die Argumentation des LSG, wonach deshalb die UGVD nicht geprüft werden darf, halte ich deshalb für hinfällig, da genau diese Fälle durchaus vorgesehen sind.

    2. Laut ständiger Rechtssprechung des BSG, und laut § 39 SGB V und nach allem weiteren darf der Patient nur dann im KH liegen, wenn es nötig ist. Die KK müssen nach § 275 SGB V auch prüfen, ob eine wirtschafltiche Leistungserbringung vorliegt. Deshalb müssen wir KH die Patienten entsprechend früh entlassen und die KK müssen das dannwie gesagt überprüfen.

    3. Sollte das LSG recht haben, bedeutete dies, dass die Art der Abrechnung die VWD des Patienten determineirt. Spätestens hier wird das ganze dann etwas absurd. Der Patient leigt natürlich genau solange im KH, wie er aus medizinischen GRünden muss, und nicht je nach DRG.

    und 4: Herr Schaffert, Sie haben vollkommen recht. 17c und 275 sind zwei Paar Schuhe. Das die UGVD bei der Stichprobenprüfung nicht geprüft wird, liegt wohl an einem Versehen des Gesetzgebers, für dessen Korrektur die hohen Herren wohl zu stolz waren.

    Was mich mittlerweile sogar freut.

    Gruß

    Bern

    Hallo Herr Schaffert,

    die KK hat die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung Beschwerde einzulegen (steht im § 160 oder so SGG). Die Berufung ist nur zu gewähren, wenn es sich (Unter anderem) nicht um grundsätzliche Fragen handelt. die Grundsätzlichkeit würde ich hier vorsichtig bejahen.

    Interessanterweise gibt es im Internet außer von RA Mohr keinerlei Hinweise auf das Urteil, auch nicht beim LSG. Warum die das nicht veröffentlichen, ist mir ein bischen unklar. Warum die Revision nicht genehmigt wurde, auch.

    mfg

    Bern

    Hallo zusammen,

    auch wenn ich mittlerweile bei einem Krakeknhaus arbeite und mich demnach eigentlich über solche Urteile freuen sollte, ist das der größte anzunehmende Schwachsinn, den ich je von einem Gericht gehört habe. Wenn die Kasse dagegen nicht klagt, weiss ich es auch nicht. Dürfte zwar lange dauern, weil man erst mal die Berufungsmöglichkeit erstreiten muss, aber das BSG wird das kippen.

    WEnn das Gericht die Kalkulation der 1-BT-DRG gelesen hätte, wäre ihm klargeworden, das der Fall mit kurzer Belegung sehr wohl vom DRG-System vorgesehen ist.

    außerdem: wann hat der Patient eigentlich im KH gelegen? zuerst heisst es 27-29.01., später auf Seite 7 ist es der 15.-17.02.

    Da gleicht sich das Gericht ja schon der Sorgfalt mancher MDK-Gutachter an...

    mfg

    Bern

    (PS: Die Signatur stimmt nicht mehr. aber der Administrator lässt mich die nicht ändern. vielleicht auch nur das system. vielleicht liegt es auch an mir.)

    Ooops: Der Administrator ändert auf Wunsch alles. Sie haben recht: Es liegt an Ihnen ! Wie in 97% der Fälle.
    Gruß
    B. Sommerhäuser

    Hallo Zusammen,

    cih würde hier eher für die ursprüngliche Kodierung plädieren: Der Patient wurde aufgrund der Opsitpation aufgenommen, und der Grund der Opstipation war die Morphingabe. Ob der Grund für die Morhingabe ausschließlich die BWK-Fraktur war, ist bisher unbewiesen, insbesondere da diese ja auf Grund der Ischialgien schon länger durchgeführt wurde.

    mfg

    Bern

    Hallo die Herren,

    Danke für die schnellen Antworten.

    Die Lyse wird bisher von den KK direkt mit dem Rettungsdienst abgerechnet, zukünftig liefe das dann zwischen RD und KH.

    Als Kode hätte ich zb 8-836.7- genommen, stecke aber nicht so hundertprozentig in der Thematik dirn. Die Lyse kostet anscheinend über den RD so sehr ungefhr 1000€, wenn das kh abrechnet sollte das als Mischkalkulation etwa genauso teuer werden, wenn man davon ausgeht, dsa nicht in allen FÄllen automatisch eine höherwertige DRG angesteuert wird.

    Mein Hauptproblem ist eigentlich die Kodierung, da damit die gesamte vereinbarung steht oder fällt. Grundsätzlich stehe ich dem Vertrag eher emotionslos gegenüber.

    Ein Unterschied zur Intubation ist natürlich, das diese bereits abgeschlossen ist, die Lyse aber ggf. noch im KH weitergeführt wird.

    Aber erstmal gebe ich mich damit zufrieden.

    MFG

    Bern

    Hallo Forum,

    bei uns taucht gerade folgende Frage auf:

    Wir (KK-Verband) haben ein Angebot eines Rettungsdienstes, die im NAW bereits begonnene Lysetherapie bei Herzinfarkten zukünftig nicht mehr über den Rettungsdienst, sondern über das KH abzurechnen. Hierzu muss das KH die Lyse natürlich kodieren, je nach Fallkonstellation kann sich das auf die DRG auswirken.

    Unsere Frage ist dabei folgende: kann ein KH eine im NAW bereits begonnene Lysetherapie überhaupt kodieren? ansonsten könnten einzelne Kassen erfolgreich gegen die Verschlüsselung vorgehen, und die Kosten würden für das KH wären nicht mehr gedeckt.

    mfg

    Bern