Beiträge von bern

    Hallo Forum, insbesondere Herr Schaffert,

    um noch mal einen anderen Aspekt in die Diskussion einzubringen:

    Wie Rhodolith schon gesagt hat, wurden auch früher Komplikationen nicht mit Behandlungsfehlern gleichgesetzt, und auch nicht darauf überprüft. Dies ist auch unnötig, da der Umgang mit Behandlungsfehlern bereits geregelt ist (fragen sie mich bitte nicht, wo genau), aber bei Feststellung eines Behandlungsfehlers, welcher zu unnötigen Mehrkosten für die KK führt, ist diese selbstverständlich berechtigt, diese vom KH zurück zu verlangen.

    Dafür ist aber

    1. keine Fallzusammenführung notwendig

    und

    2. ist dies nicht auf Fälle innerhalb der OGVD beschränkt. Anders gesagt, nach ihrer Logik stellte sich die Frage, warum ein vom KH (bei einem festgestellten Behandlungsfehler) angerichteter Schaden nur bei einer WA innerhalb einer bestimmten Frist übernommen werden sollte.

    Kurz gesagt, die Frage nach einem Behandlungsfehler stellt sich nicht in der FPV und wird auch nicht mal eben vom MDK entschieden. Dafür hätte dieser auch keine Rechtsgrundlage, genauso wenig wie ein Sachbearbeiter der KK. Beide können zwar den Verdacht auf Behandlungsfehler äußern, aber aufgrund eines Verdachtes kann man keine Rechnung kürzen (zumindest nicht nach der FPV; die Praxis möchte ich hier mal kurz geflissentlich ignorieren)

    Habe ich Sie damit überzeugt?

    MFG

    Bern

    Hallo Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Es ist aus dem Vereinbarungstext klar zu erkennen, dass nur die Fälle, die in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, zusammenzuführen sind. Aus dieser Formulierung geht auch hervor, dass letztlich die Verantwortung des Krankenhauses nachzuweisen ist. Problematisch ist allerdings die Abgrenzung und Definition von Verantwortungsbereich und die Versuchung darin ein \"Verschulden\" zu implizieren.


    ich hatte Anfangs auch meine Probleme mit der Formulierung, aber nach Rücksprache mit an der Formulierung Beteiligten stimme ich Frau Busley zu. Ich möchte hier auch noch mal auf den Unterschied zwischen Verantwortungsbereich und Verantwortung hinweisen, den die FPV eben macht. Der Verantwortungsbereich bezieht sich auf die Weiterbehandlung bei schicksalhaft vorkommenden Komplikationen. Eine Verantwortung des Krankenhauses für die Komplikation ist damit in keiner Weise bewiesen oder behauptet, und diese wird auch nicht durch die FPV, sondern durch andere Bestimmungen geregelt. Da kenne ich mich allerdings nicht so genau aus.

    MFG

    Bern

    HAllo Mikka,

    Hätten Sie mal weniger abgerechnet... :t_teufelboese:

    Scherz beiseite, bei einem Anteil der KH-Ausgaben von 35% und einer Einsparung davon in Höhe von 2% macht das rechnerisch 0,1 Prozentpunkte Beitragssatz aus. Wenn die Kosten trotzdem steigen leigt das an vielen verschiedenen Dingen, und nicht nur an den Krankenhäusern.

    MFG

    Bern

    Ok, Herr Schaffert,

    aber diese Ziele werden nicht durch das DRG-System selbst erreicht, sondern dieses macht den Wettbewerb erst möglich, und darüber sollen dann die Ausgaben sinken. In die gleiche Richtung gehen die Ziele der IGV, der Änderungen in der Zulassung der KH zu ambualnten Leistungen (wobei aus Sicht der GKV vollkommen unklar ist, wie es hierbei zu Kostensenkungen kommen soll) und diverse andere Regelungen der letzten Jahre.

    Worauf es mir ankam, war die budgetneutrale Einführung des DRG-Systems, welches aus sich heraus keine Kostensenkung bewirken sollte. Dies wäre wahrscheinlich auch nicht vermittelbar gewesen.

    Kernpunkt der Regelung ist, dass das Geld der Leistung folgt, was in den historisch fortgeschriebenen Budgets nicht der Fall war. Erst auf dieser GRundlage kann überhaupt ein realer Wettbewerb im KH-Wesen angestossen werden, was ja momentan in den Diskussionen über den ordnungspolitischen Rahmen überlegt wird, wie die selektive Ausschreibung und Verhandlung von elektiven Operationen.

    Demnächst kommt wohl der Referentenentwurf für das DRG-System nach 2008, dann sehen wir zumindest die Vorstellungen des BMG etwas deutlicher.

    MFG

    Bern

    Hallo Herr selter,


    Zitat


    Original von Selter:

    Hallo Bern,

    zu 2.) Das überrascht aber wahrscheinlich nicht nur mich!

    § 17b Abs. 4 S. 1 KHG von 2003:
    Das Vergütungssystem wird für 2003 budgetneutral umgesetzt.

    Abs. 6 S. 2 und 3
    Das Vergütungssystem wird für 2004 budgetneutral umgesetzt.

    jeweils für die Jahre 2005, 2006 und 2007 wird das Erlösbudget des KH schrittweise an den nach Abs. 3 S. 5 KH-übergreifend festgelegten Bsasisfallwert ... angeglichen.


    Ergo: Das DRG-System verteilt das Geld im Prinzip nur anders. Ansosnten hätte man ein Benchmark durchführen können, nach dem Motto: Wenn günstige Kliniken mit dem Geld auskommen, dann können das auch die anderen...

    Hat man aber nicht, deshalb steigen die KH-Kosten auch weiterhin an. Ist bestimmt auch ein bischen durch die DRG-Systematik mitgeprägt, weil es neben der Vergleichbarkeit ja auch die Möglichkeiten der Leistungssteuerung wesentlich verbesseert hat. Auch die KH wissen nun, womit sie Geld verdienen können, und konzentrieren sich halt auf diese Leistungen.

    Zitat


    Original von Selter:

    zu 3.) Nur weil das in den DKR steht, hat es doch keinerlei Konsequenz. Jede Klinik, die halbwegs das System begriffen hat, lässt doch die Kodierung nicht mehr in der Verantwortung der (rein klinisch tätigen) Ärzte.

    Absolute Zustimmung. Allerdings höre ich immer noch von vielen KH, die genau das machen. Und solange das in den DKR steht, können auch die Ärzte nicht wirklich was dagegen sagen. Deshalb fände ich es angebracht, sinnlose Regelungen nicht nur zu ignorieren, sondern auch zu ändern.

    MFG

    Bern

    Hallo Zusammen,

    ich wollte auch noch mal ein paar Dinge anmerken...

    1. Das die Krankenhausrechnungen im Durchschnitt zu hoch sind, ist meiner Meinung nach logisch. Zur Fehlkodierung: Es gibt immer verschiedene Möglichkeiten, die man irgendwie begründen kann. Das ein KH dann im Zweifelsfall die teurere nimmt, und guckt ob es damit durchkommt, ist erstmal ein writschaftlich vernünftiges Verhalten. Das die Kassen mit den Prüfungen dagegen halten, selbstverständlich auch.

    Bei den Verweildauerprüfungen ist es ähnlich: Auch wenn das KH selber sieht, das der Patient auch kürzer hätte liegen können, wird es erstmal versuchen die längere Liegezeit zu begründen.

    der Vollstädnigkeit halber sei auch erwähnt, das auch viele Kassen durchaus übertriebene prüfungen durchführen.

    2. Das DRG-System war nie dazu gedacht, Kosten zu sparen. es ist überall als KOstenneutrales Instrument eingeführt worden, mit dessen Hilfe gleiche Leistungen auch gleich vergütet werden sollen. Zusätzlich ist es eine Voraussetzung für alle möglichen sleelktiven Verträge wie IGV oder so, weil man hiermit zu realen Preisen für eine Leistung kommen kann. mit den alten Mischpflegesätzen aus der BPFLV war dies nicht möglich. von daher ist die Aussage, das die DRG nicht zu einer Entlastung geführt haben, ziemlich logisch.

    WEnn man das gewollt hätte, müsste man den kontinuierlich Basisfallwert absenken, oder so, was aber politisch in keiner Weise gewollt ist. Interessant wäre eher die Untersuchung, wie die KH-kosten vorher gestiegen sind, und ob sich durch das DRG-System irgendeine Änderung ergeben hat. Sollte der Anstieg stärker werden, würde dies für eine unerwünschte Wirkung der DRG sprechen, wobei auch andere Faktoren selbstverständlich eine Rolle spielen können.

    3. Interessant fand ich an dem Beitrag folgendes: WEnn man sich die allgemeine bisherige Diskussion anhört, ging es in der Regel in erster Linie um die Belastung der KH durch die übermäßige Prüfung durch die Kassen. Hier ist zum ersten mal in der Öffentlichkeit die Rede von der Notwendigkeit der Prüfungen im Sinne der Beitragssatzstabilität. Dazu muss man anmerken, das eine Einsparung von 2% der KH-Ausgaben rechnerisch bereits beitragssatzrelevant ist, es geht also nicht um Peanuts.

    4. Ich stimme zu, das das System aus bürokratischer Sicht zu optimieren ist, was allerdings auch die Kodierung/Verweildauersteuerung der KH mit einschließt. Meiner Meinung nach könnte auch die Verantwortung des Arztes für die Kodierung aufgehoben wreden. Ärzte sind Therapeuten, Vertragspartner ist das Krankenhaus. und die Rechnung ist nichts was der Arzt aufgrund seiner Approbation schuldet, sondern diese muss vom Vertragspartner geschrieben werden. wer das macht, sollte dem KH überlassen bleiben.

    MFG

    Bern

    Hallo Herr schaffert,


    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Um einem Missverständnis vorzubeugen: Es findet kein \"erst zusammenführen und dann mit nächstem Fall prüfen\" statt, sondern es werden immer nur Einzelfälle gegeneinander geprüft. Daher kommt es auch nicht darauf an, welche DRG bei dem zusammengeführten Fall herauskommt.

    Was die Fristen angeht, stimme ich ihnen uneingeschränkt zu. Zusätzlich ist zu beachten, dass es immer nur auf den ersten Fall ankommt. Wenn also im Beispiel von Einsparungsprinz der letzte Fall (Rückverlegung) außerhalb der 30 Tage gelegen hätte, wäre dieser auch nicht mit den ersten dreien zusammengeführt worden, obwohl isoliert für die letzten beiden Fälle eine Rückverlegung vorgelegen hätte.

    Die Vorgehensweise ist allerdings wie von mir beschreiben: Erst zusammenführen, dann unter Beachtung der Frist des 1. (jetzt zusammengeführten) Aufenthaltes mit der neuen DRG gegen den 3. Fall prüfen. Siehe hierzu auch Fallkonstellation 1 der Hinweise zur kombinierten Fallzusammenführung aus der FPV.

    mfg

    Bern

    Hallo Einsparungsprinz, hallo Michu, Hallo Forum,

    meiner Meinung nach zeigt Michus Bild eigentlich ganz deutlich die Vorgehensweise:

    1. Zusammenführung der Aufenthalte 1 und 2 aufgrund der Rückverlegung nach §3 Abs 3 S 1 FPV. Danach Zusammenfassung mit dem dritten Fall als Wiederaufnahme gemäß § 3 Abs. 3 S. 2-4, ebenfalls in den Hinweisen zur kombinierten Rückverlegung aus der FPV, Fallkonstellation 1.

    der 4. Fall ist dann wieder eine Rückverlegung, welche immer noch in den 30 Tagen ab Ende des 1. Falles liegt. das die Rückverlegungskette unterbrochen ist, dürfte eigentlich keine Rolle spielen, da die drei ersten Fälle zusammenzuführen sind. Damit ist es meines Erachtens wieder eine dirkete Rückverlegung.

    Alles unter der Prämisse, dass auch nach Zusammenführung der Fälle immer noch dieselbe DRG rauskommt.

    Hätten Sie den PAtienten mal einen Tag früher aufgenommen, dann hätten Sie immerhin noch den Jahreswechsel mitnehmen können.

    in diesem Sinne

    MFG

    Bern

    Hallo Forum,

    auch als Vertreter der Kostenträger muss ich hier zustimmen:

    Wenn ein Patient entlassen ist, gelten die Regelungen der FPV für die Fallzusammenführung. Wenn die nicht greifen, sind es halt zwei Fälle, mehr ist da nicht zu sagen.

    kommt im Einzelfall wohl auf die Dokumentation an...

    MFG

    Bern