Hallo Herr Schaffert,
für Diskussionen sind wir ja hier.
Zu 1: die überflüssigen 2/3 sind nur aus der ex-post-Betrachtung überflüssig. Wie Sie wissen, können auch identische Fälle (nach dem 301-Datensatz) mal richtig, mal falsch kodiert sein. Die Krankenkasse kann hier nicht unterscheiden, da sie wie gesagt keine Akteneinsicht hat. Deshalb muss hier entsprechend geprüft werden. Der kleine Dienstweg ist hier wahrscheinlich häufig hilfreich, wird ja auch zunehmend beschritten. Zu den Widersprüchen: oft genug reicht das Krankenhaus nachträglich weitere Unterlagen ein, welche die Kodierung begründen. In diesen Fällen war der Prüfauftrag berechtigt, obwohl der Fall im Nachhinein (richtigerweise) nicht gekürzt wurde.
Zu 2: können Sie mir einen Grund nennen, warum die Krankenkasse zahlen soll, wenn das Krankenhaus falsch kodiert hat?
Zu 3: Wenn es nur einige Krankenkassen sind, warum dann das Kind mit dem Bade ausschütten? Warum überlässt man dies nicht der gemeinsamen Selbstverwaltung? In meinen Augen ist das ein weiterer Schritt in Richtung Staatsmedizin.
Zu 4: das eigentliche Problem ist meiner Meinung nach, dass durch solche Regelungen zukünftig der „kleine Dienstweg“ wieder erschwert wird. Bestimmte Krankenhäuser werden sich wieder auf MDK-Gutachten versteifen, die direkte Kommunikation (die ja freiwillig ist) wird zurückgefahren. Zusätzlich werden sich Krankenkassen weniger auf ungekürzte Rechnungen einlassen, die Begutachtungen des MDK werden aufwändiger, um gegenüber den Krankenkassen entsprechendes rechtfertigen zu können. Ob Sie damit eine Vereinfachung hinbekommen, wage ich zu bezweifeln.
Zu 5: keine Angst, ich kenne den Unterschied. Der Gesetzgeber hat das Recht so etwas zu ändern. Allerdings sollte er sich erstmal ein Bild der Lage machen, anstatt einfach Einzelfälle (40%) als gegebene Tatsache hinzustellen. Das BSG hat deutlich gemacht, dass die Änderung dieser Verträge Sache der Selbstverwaltung ist, und das dementsprechend die Vertragspartner gemeinsam die Verträge anpassen sollten (was meiner Meinung nach unter DRG-Bedingungen dringend an der Zeit wäre).
Zu 6: Wenn der Gesetzgeber dieses Detail regeln will, dann soll er es gleichmäßig tun. Krankenhäuser die falsch kodieren, lösen den Prüfaufwand aus, d. h. sie verursachen ihn. Es obliegt also den Kliniken, dies zu vermeiden, womit sie im Übrigen den verbindlichen DKR nachkommen.
Am Rande zum 1%-Abzug: das ist tatsächlich etwas wirr, weil nach dem Referentenentwurf das „Sonderopfer“ der Krankenhäuser von 1% auf 0,7% gekürzt, allerdings die Rückzahlung der Anschubfinanzierung an die Krankenhäuser gestrichen wurde. Als Begründung wird hier die Beteiligung der Kliniken an der Sanierung der Kassenfinanzen genannt. Hiermit werden die Krankenkassen bevorzugt, welche fleißig abgezogen haben, ohne entsprechende Verträge zu leben. Da stimme ich Ihnen zu, dass das widersinnig ist. aber vielleicht können wir uns ja auf ausgleichende Ungerechtigkeit (verbunden mit bodenlosem Schwachsinn) einigen? Nur so als Friedensangebot?
Fragt sich
Bern