Beiträge von wurmilein

    Hallo FrauL,

    sofern die Patientin keinerlei andere Komplikationen hat (z.B.: Hypoglykamie, Mononeuropathie etc.) und der Diabetes nicht entgleist ist (Tagesschwankungen von 5,5mmol/l etc.) könnte man die E14.90 kodieren. Meiner Meinung nach wäre jedoch die E13.90 besser, da der Diabetes als Gestationsdiabetes näher bezeichnet ist, aber nicht die Defintionen von E10 - E12 treffen. Unter der Voraussetzung man solle so spezifisch wie möglich kodieren, finde ich diesen Code zutreffender als einen nicht näher bezeichneten Diabetes.

    VG wurmilein

    Hallo decu!

    Die spezielle DKR 0201n sagt, dass der Malignom-Kode als Hauptdiagnose für jeden Aufenthalt zur Behandlung und Diagnostik (inkl. Staging) anzugeben ist, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, auch wenn das Malignom bereits operativ entfernt wurde.
    Dementsprechend wäre das Kolon-Ca die Hauptdiagnose.
    Weiterhin besagt die 0209d, dass ein Anamnese-Kode zugewiesen wird, wenn man von einer definitiven Heilung ausgehen kann. Dementsprechend wäre Z08.- als HD anzugeben und Z85.- als ND.
    Ich kenne mich mit Kolon-CAs nicht sehr gut aus, aber ich habe mal gehört, dass von einer definitiven Heilung erst nach ca. 3 Jahren ohne Rezidiv ausgegangen werden kann. Wenn dies so korrekt ist (bitte unbedingt mit Ihren Ärzten besprechen), fällt zweitere Variante raus und das Kolon-Ca ist HD.

    Die Divertikulitis ist meiner Meinung nach ein Zufallsbefund, für den es keinen Aufwand gab. Dementsprechend wäre sie gar nicht zu kodieren. Hat dieser Befund eine therapeutische Konsequenz ist er als Nebendiagnose kodierbar, aber dann nicht als T81.4 sondern als K57.32

    VG wurmilein

    Hallo in die Runde!

    Ich schließe mich meinen beiden "Vorantwortern" an. Zusätzlich möchte ich nochmal explizit auf den Wortlaut in der DKR D002f verweisen, der besagt, dass die Hauptdiagnose nach Analyse die ist, die den stationären Aufenthalt veranlasst hat und dann aufführt: "Der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes. ... Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen."
    Mit diesem Zitat und dem zusätzlichen Hinweis, dass A auch ambulant möglich gewesen wäre und erst B zur Aufnahme geführt hat, auch wenn B zufällig entdeckt wurde (Das Wort "Zufallsbefund existiert in den DKR auch nicht.), akzeptiert der MDK meinen Widerspruch bisher immer.
    Meistens bringe ich auch noch folgendes unterstützendes Urteil an: Urteil des SG Meiningen zur Hauptdiagnose vom 15.02.2011 (rechtskräftig, Az.: S 16 KR 2952/09).

    VG wurmilein

    Hallo!

    Glücklicherweise haben wir bisher keine Probleme mit solchen Ablehnungen.
    Von der Argumentation her kann ich mich GW nur anschließen.
    Persönlich finde ich dies jedoch sehr paradox. Bei MDK-Prüfungen bezüglich der Verweildauer heißt es oft beim Aufnahmetag (zumindest bei uns), die Blutentnahmen, CT/MRT, Echo etc. hätten vorstationär erfolgen können. Wenn man dem Vorschlag folgt, kann die KK jedoch wie im obigen Beispiel argumentieren, dass dies ambulant möglich gewesen wäre. Es gibt dann fast gar keine Indikationen mehr für eine vorstationäre Behandlung, weil inzwischen fast alles ambulant abgewickelt werden kann. Dann ist die vorstationäre Behandlungsmöglichkeit eigentlich überflüssig. Und ich bin mir nicht sicher, ob das im Sinne des Erfinders ist.

    Gruß
    wurmilein

    Hallo fimuc!

    Meist läuft es so ab: Wir stellen unsere Rechnung. Dann möchte die Kasse das Vorverfahren und fragt z.B. ob die Verweildauer um 2 Tage hätte verkürzt werden können. Wir antworten, dass die Kasse bei Zweifeln an der Verweildauer bitte den MDK einschalten möchte. Und auf einmal antwortet die Kasse, dass die Rechnung nicht fällig sei und verweigert deren Begleichung.

    Grüße wurmilein

    Hallo zusammen!

    Bei uns ist es zunehmend so, dass die Krankenkassen nach Ablehnung eines Vorverfahrens unsererseits mit dem Hinweis auf MDK-Prüfung, die Rechnung nicht als fällig erachten und uns diese Mitteilung übersenden, um so ein Vorverfahren zu erzwingen. Das Krankenhaus ist doch nicht verpflichtet auf das Vorverfahren einzugehen. Gibt es für uns einen Weg, diesem Verhalten der Kassen einen Riegel vorzuschieben?
    Vielen Dank.

    wurmilein

    Hallo Medman2,

    die Kodierung mit C48.0 und später C79.3 entsprach auch meiner Meinung, aber Sie kennen wahrscheinlich die Diskussionen, die manchmal zwischen Ärzten und Kodierern auftreten können ;) .

    Nach nochmaliger Rücksprache mit unseren Ärzten entspricht das so auch der Pathologie.

    Vielen Dank.

    VG
    wurmilein

    Hallo alle zusammen!

    Bei uns hat ein Patient ein extragonodales Chorionkarzinom retroperitoneal. Ich bin nun verunsichert, ob die HD die C62.9 oder die C48.0 ist. Im ICD-10 sind zwei etwas kontroverse Hinweise.
    Einerseits ist am Anfang des Kapitels II unter Punkt 7 zu lesen: "... Bei der Klassifizierung von Neubildungen muss zunächst immer der Eintrag im Alphabetischen Verzeichnis nachgeschlagen werden ...". Das Alphabetische Verzeichnis sagt beim Chorionkarzinom beim Mann C62.9.
    Andererseits ist am Anfang des Kapitels II unter Punkt 6 zu lesen: "Bösartige Neubildungen ektopen Gewebes sind entsprechend der Lokalisation zu verschlüsseln ..." Das hieße C48.0 als Hauptdiagnose.
    Was ist richtig?

    Ein paar Monate später, nach erfolgreicher Therapie, stellt sich der Patient erneut vor und es wird ein cerebrales Rezidiv diagnostiziert. Ist nun die HD C71.1 oder C79.3 mit einer der beiden obigen Diagnosen als ND?

    Danke im Voraus
    wurmilein