Beiträge von wurmilein

    Hallo!

    Gab es einen Aufwand für das Pankreas-CA oder nur die Hemikolektomie aufgrund der Metastasen?

    Das Ganze ist wirklich nicht so einfach. Auch die SEG-4- Empfehlungen scheinen nicht ganz eindeutig zu sein. Ich habe zwei Empfehlungen gefunden, die meiner Ansicht nach, auf den Sachverhalt übertragbar wären, da ähnliche Situation:
    SEG-4-Kodierempfehlung 94 und
    SEG-4-Kodierempfehlung 188
    Ich hoffe, es hilft irgendwie, aber so ganz die Lösung ist es meines Erachtens auch nicht.

    VG
    wurmilein

    Hallo!

    Ich denke in der Onko muss ein kleiner Unterschied gemacht werden.

    Für die beiden OPS 1-991.0 und 1-991.1 (MRD) lassen sich die ersten beiden von ERembs angegebenen ZEs abrechnen. Diesen Code findet man meines Wissens nach nur bei den Leukämien.

    Für den OPS 1-992, in dem auch molekulargenetische Untersuchungen beinhaltet sein können, kann man kein ZE abrechnen. Hier findet der OPS häufig Anwendung bei soliden Tumoren.

    VG

    Hallo!

    Die Problematik mit den MDK-Prüfungen bzgl. ambulanter Behandlungsmöglichkeiten sehe ich hier nicht bzw. nur eingeschränkt. Wir haben, wie bereits gesagt, bestimmte Diagnosen in Verbindung mit bestimmten Prozeduren verhandelt. Deswegen kommen hier kaum Prüfungen (und wenn dann nur für Zusatzentgelte). In letzter Zeit kamen einige Kassenanfragen übers Vorverfahren, ob teilstationäre Notwendigkeit gegeben war, aber durch den Hinweis auf die BEV unsererseits haben wir immer unser Geld bekommen.
    Wir haben zwei verschiedene Tagessätze vereinbart, die durch die jeweilige Prozedur zugeordnet werden.
    Wir kodieren dementsprechend auch nur die verhandelten Diagnosen (keine weiteren Nebendiagnosen, selbst wenn Aufwand bestand) und Prozeduren. Im KIS wird durch die teilstationäre Zuordnung auch keine DRG erzeugt, sondern die stationäre Leistungsabrechnung rechnet die Tage separat ab. Unsere Vergütung erfolgt dann quartalsweise.
    Wir sind mit dem System eigentlich ganz zufrieden und es funktioniert gut.

    VG

    Hallo rokka,

    ich hatte bisher noch nie gegenteilige Gutachten, aber ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die doppelte Kodierung dann auch falsch wäre. Das mit dem Gegentest werde ich mir durchaus überlegen.
    Danke.

    VG
    wurmilein

    Hallo!

    Ich arbeite in einer Uniklinik.
    Das KH kann durchaus teilstationäre Leistungen mit einem individuellen Preis verhandeln. Dies muss in der BEV passieren. Wenn die KKs dann zustimmen, ist alles in Ordnung.
    Mit der rechtlichen Grundlage bin ich mir nicht sicher. Mir ist keine bekannt, was natürlich aber nicht heißt, dass es keine gibt. Ich kann mir nur denken, dass das KH mit Zustimmung der KKs verhandeln, was es möchte, da teilstationäre Behandlung zwar immer wieder in Gesetzen erwähnt wird, aber gesetzlich nicht wirklich festgelegt ist, was darunter zu verstehen ist. Ich weiß auch von anderen Kliniken, die verschiedensten Sachen tagesklinisch verhandelt haben, dass dies möglich ist (von Morbus Crohn - Behandlung mit Infliximab, über Chemotherapien über sogar Stammzellapharesen etc.).

    VG
    wurmilein

    Hallo!

    Wir haben das gleiche "Problem".
    Die Z94.81 wird immer akzeptiert, aber seit einiger Zeit wird immer wieder versucht, uns die Z94.80 zu streichen. Und ehrlicherweise muss ich zugeben, dass ich das nach DKR D003l (Nebendiagnosen) durchaus nachvollziehen kann. In den meisten Fällen (zumindest bei uns) gibt es keinen Aufwand (weder therapeutisch noch diagnostisch geschweige denn pflegerisch), der die Kodierung rechtfertigt. Nur in einigen wenigen Fällen hat diese Diagnose tatsächlich Einfluss auf das aktuelle Patientenmanagement dieses Falles. Wenn zusätzlich nicht einmal Aufwand für das Ca besteht, kann ich (leider) den MDK hier noch besser verstehen. Da die Z94.80/1 oft in eine wesentlich höher bewertete DRG bei Infektionen führt, kann ich auch nachvollziehen, dass dies nun zunehmend geprüft wird. Wir stimmen deshalb bei solchen Fällen i.d.R. dem MDK zu, da wir keine vernünftige Argumentationsgrundlage nach den DKRs sehen, die widerlegt, dass der MDK Recht hat.

    VG
    wurmilein

    Hallo!

    Meiner Meinung nach, sollte das ZE nicht abgerechnet werden, da dem Haus auch keine Kosten entstanden sind. Wir bekommen auch manchmal ZE-fähige Medikamente im Rahmen eines Compassionate Use Programmes, die uns die Pharmafirma stellt. Diese Medis rechnen wir nicht als ZE ab, aber den OPS geben wir trotzdem ein, um den Fall besser abzubilden. Die Eingabe des OPS und die Abrechnung des ZEs kann durchaus getrennt werden.

    VG
    wurmilein

    Hallo!

    Ich kann zwar keine Rechtsgrundlage benennen, aber wir haben in unserer BEV seit Jahren eigene teilstationäre Vereinbarungen. Bei uns ist beispielsweise festgelegt, welche Diagnosen mit/und welche(n) OPS teilstationär abgerechnet werden dürfen. Daran müssen sich dann nur alle halten.
    Seit Neuestem versuchen einige Kassen (manchmal auch durch MDK-Prüfung) uns die teilstationäre Notwendigkeit abzusprechen und wollen, dass wir die Fälle ambulant abrechnen, aber mit dem Hinweis auf die geschlossene BEV, an der ja alle KKs beteiligt sind, bekommen wir dann doch immer unser Geld.

    VG
    wurmilein

    Hallo!

    Vielen Dank.
    Bei uns liegt der Patient nicht auf Palli sondern in der Onko und bekommt palliative Ctx. Unterstützend bekommt der Patient dann durch unser Palli-Team der Klinik eine Komplexbehandlung (OPS 8-98h). Da dies aber nicht immer ausreichend ist, verlegen wir den Patienten nach der Therapie in ein anderes KH mit einer Palli-Station (wir haben keine eigene Station). Wenn die andere Klinik jedoch weiß, dass wir bereits den "kleinen" Komplexcode abgerechnet haben, nehmen die uns den Patienten gar nicht ab (mit der Begründung, ihnen (oder uns) würde dann das ZE gestrichen), obwohl eine intensive Palli-Behandlung durchaus indiziert ist.

    VG wurmilein

    Hallo!

    Ich habe bereits vor einer ganzen Weile von zwei verschiedenen Medizincontrollern, die Aussage bekommen, dass das ZE für die Palli-Komplexbehandlung einem Krankenhaus abgezogen wird, wenn KH A eine Palli-Komplexbehandlung macht und dann den Patienten in KH B verlegt und dort ebenfalls eine Palli-Komplexbehandlung durchgeführt wird. Welchem KH das ZE abgezogen würde, läge im Ermessen der Krankenkasse. Bisher habe ich unseren Stationsärzten dies so kommuniziert und wir haben versucht, solche Situationen zu vermeiden. Inzwischen meinte jedoch unsere Oberärztin vom Palli-Team, dass dies nicht stimme. Ich habe krampfhaft versucht, irgendeine gesetzliche Grundlage diesbezüglich zu finden, aber leider erfolglos. Hat jemand schon mal davon gehört?

    Danke
    wurmilein