Die Frage ist zwar schon etwas älter, ich werde dennoch noch einmal darauf antworten.
Zu beachten gilt immer ein ggf. vorhandener Landesvertrag, der die Sache eventuell regelt. In Sachsen gibt es im Landesvertrag keine Reglung (mehr) - d.h. es gilt nur §301 SGB V...
Die Kasse bekommt in der AUFN das (erste) vor. Entlassungsdatum gemeldet...
Bis zu diesem Datum erhält die Kasse bei befristeter KOUB nur einen Datensatz VERL <-- in diesem sind keine weiteren Daten als in der AUFN enthalten. Von einigen Kassen bekommen wir dann i.d.R. eine KOUB bis zum vor. Entlassungsdatum - von einigen nicht...
Bis zum (ersten gemeldeten) vor. Entl.-Dat. gibt es keine med. Begründungen für die Kasse - weder via DFÜ noch per Papier!
Sollte die Behandlung über das (erste gemeldete) vor. Entl.-Dat. hinaus notwendig sein, erhält auch hier die Kasse erst einmal nur die VERL (mit neuem vor. Entl.-Datum) - dann kann die Kasse eine ANFM senden und die med. Begründung anfordern (siehe §301 SGB V)
Die med. Begründung senden wir dann im verschlossenen Umschlag an die Kasse zur Vorlage beim med. Fallmanagement der Kasse. Ist diese med. Begründung der Kasse nicht ausreichend, sollen sie den MDK beauftragen.
Es ist in Einzelfällen vorgekommen, dass die Kasse den MDK mit einer "Prüfung" beauftragt hat, während der Pat. noch stationär war.
Der MDK hat eine "Anforderung von Behandlungsunterlagen" gesendet - wir haben eine schriftl. med. Begründung der Kostenverlängerung erstellt und an den MDK direkt gesendet. Ich konnte mir nicht verkneifen, auf das mit zurückgesendete Anforderungsformular einige Hinweise zu hinterlassen. (Prüfung der Abrechnung war angegeben <- diese war ja noch gar nicht erfolgt... auf VWD-Prüfung nach §112 wurde verwiesen <- ich habe gefragt, wo dort dazu was stehen soll) Im Endeffekt haben wir die KÜ dann auch bis zum Ende bekommen...
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung
MfG
Andreas