Hallo luckystroke,
Ich glaube, ich weiß jetzt, wo der Hase im Pfeffer liegt. Sie sprechen über die Empfehlung der FoKa der DGfM und nicht über die Kodierempfehlung Nr. 67 der SEG 4.
Wenn dem so ist, liegen wir ja auf einer Linie...
VG,
dw-mhtr
Hallo luckystroke,
Ich glaube, ich weiß jetzt, wo der Hase im Pfeffer liegt. Sie sprechen über die Empfehlung der FoKa der DGfM und nicht über die Kodierempfehlung Nr. 67 der SEG 4.
Wenn dem so ist, liegen wir ja auf einer Linie...
VG,
dw-mhtr
Hallo luckystroke,
im Beispiel der SEG 4 Nr. 67 steht doch: "KEIN Diabetes bekannt, keine weitere Diagnostik diesbezüglich."
Der Patient, den Kodierer_FR beschreibt, hat einen manifesten Diabetes mit Komplikationen. Also sind diese beiden Fälle nicht miteinander zu vergleichen.
Ihre Argumentation würde ja bedeuten, den hier entgleisten Diabetes mit R73.9 zu codieren.
VG,
dw-mhtr
Hallo Drea,
die Frage nach den Sozialtherapeuten hat helmutwg ja schon beantwortet. Was die Therapieeinheiten (TE) betrifft, sagt der OPS lediglich, dass die im Rahmen des Entlassaufwandes erbrachte Leistung nicht auch noch zusätzlich als TE erfasst werden darf. Natürlich können alle anderen Therapieleistungen daneben noch als TE erfasst werden.
LG,
dw-mhtr
Hallo Zusammen,
Die Kodierempfehlung Nr. 67 zieht hier nicht, da der Diabetes nicht durch das Cortison verursacht wurde, sondern bereits vorher bestanden hat.
Ich würde hier codieren:
E11.61
+G63.2*
+Y57.9! (optional)
VG und ein schönes Wochenende,
dw-mhtr
Hallo Herr Neubecker,
Nur, um sicherzugehen, dass wir uns richtig verstehen, nach obiger Kodierregel hat Ihr System Recht, es entstehen drei OPS-Codes für die Behandlungsperioden, da das Datum der jeweiligen Codes nicht angepasst wird. Lediglich über den zweiten OPS- Code für die Regelbehandlung könnte man streiten, wobei die Auswirkungen ja überschaubar sind.
Viele Grüße,
dw-mhtr
Hallo Herr Neubecker,
Ihre Fallkonstellation ist in der DKR-Psych PP005 geregelt:
"Bezugsdatum von Leistungsperioden bei Fallzusammenführung
Bei mehreren Aufenthalten, die gemäß der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV) zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen, ist hinsichtlich der Angabe des Bezugsdatums für die jeweiligen Leistungsperioden folgendes zu beachten:
Für den in der chronologischen Reihenfolge ersten Aufenthalt, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben (siehe auch Beispiel 1).
Dies gilt gleichermaßen für alle Aufenthalte, die gemäß PEPPV zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen. Das bedeutet, dass keine Anpassung der Bezugsdaten an den ersten bzw. einen anderen vorherigen Aufenthalt erfolgt, der unter die Regel der Fallzusammenführung fällt. "
Sollten Sie allerdings eine Entlassung eines Eintagesfalles und Wiederaufnahme am selben Tag haben, bekommen Sie das Problem, dass Sie in einer Fehler-PEPP landen und die Daten wohl manuell "frisieren" müssen.
Grüße,
dw-mhtr
Hallo,
genau, es resultiert die unbewertete PA16Z. Die sollten Sie aber im Vorfeld schon im Rahmen der Budgetverhandlungen mit verhandelt haben.
Hallo F15.2,
die F06.0 ist vollkommen richtig dafür.
VG
dw-mhtr
Guten Morgen Zusammen,
im Geltungsbereich des §17d KHG (ich bin aufgrund des Namens "PEPP-Neuling" mal von einer Psychiatrie ausgegangen) gelten aber die DKR-Psych. Dort gibt es keine entsprechende Kodierrichtlinie.
In meinem Post bin ich auch davon ausgegangen, das es hier um die HD geht, aber wenn er im Entzug Händedesinfektionsmittel getrunken hat, ist es wohl wahrscheinlicher, dass er das während des stationären Aufenthaltes getan hat, somit ND.
MfG,
dw-mhtr
Hallo PEPP-Neuling,
ich würde es mit der T49.8 als HD codieren. Die F10.2/-.3 bleibt Ihnen als ND ja unbenommen.
MfG
dw-mhtr
Hallo Haagcor,
per definitionem ist doch ein Syndrom ein Bündel von Symptomen, oder? Das mag ich in Ihrem Fall nicht zu erkennen.
Eine isoliert auftretende Fehlmündung der Vv. pulmonales macht ja noch kein Syndrom.
Daher zieht hier eher die D002f , "Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose".
VG,
dw-mhtr